Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Sexual- und Körperverletzungsanklage – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 548/68
- Datum
- 08.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung im Strafverfahren setzt die vom Tatrichter gewonnene innere Überzeugung von der Wahrheit der entscheidungserheblichen Tatsachen voraus; sie darf nicht auf bloßer Wahrscheinlichkeit beruhen.
Bei der Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit ist ein Zirkelschluss unzulässig: Das Gericht darf Tatsachen, die allein auf den Angaben desselben Zeugen beruhen, nicht zugleich als unabhängige Bestätigung dieser Angaben heranziehen.
Die bloße Vielzahl von Vorwürfen begründet für sich genommen keine erhöhte Glaubwürdigkeit; zurückgenommene oder entkräftete Anschuldigungen dürfen nicht kumulativ ohne substanzielle Anhaltspunkte gegen den Angeklagten gewertet werden.
Für eine erneute Verhandlung sind gegebenenfalls weitere Ermittlungen erforderlich, namentlich die Einsicht in andere Verfahrensakten zur Klärung von Motivlage und Glaubwürdigkeitsaspekten sowie die Prüfung, ob Einwilligung in Körperverletzungen vorlag, da dies tatbestands‑ und strafzumessungsrelevant sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 8. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL in der Strafsache gegen den Pastor Dr. Dr. Otto-Hubert ██████ aus ████████, geboren am ██████████ in ████, wegen Unzucht mit Männern in Tateinheit mit Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in ███ ████████████, Bundesanwalt ███ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Das Urteil war aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.
a) Es läßt besorgen, daß der Tatrichter nicht seine Überzeugung von der Wahrheit der festgestellten Umstände zur Grundlage der Verurteilung gemacht hat, sondern lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist. Dafür sprechen Wortlaut und Zusammenhang derjenigen Ausführungen, mit denen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen ██ dargetan werden soll (UA S. 14/15).
Das Landgericht sagt hier unter anderem, es sei „sehr unwahrscheinlich“, daß ██ „seine Gesichtsverletzungen in der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen seiner Trennung vom Angeklagten und seiner Meldung bei der Polizei erlitten“ habe.
Das ist kein bloßer Fassungsmangel des Urteils. Der Zusammenhang ergibt, daß es sich bei dem „verhältnismäßig kurzen“ Zeitraum um einige Stunden gehandelt haben kann. Inwiefern ein solcher Zeitraum es „sehr unwahrscheinlich“ macht, daß der Zeuge die Verletzung in dieser Zeit erlitt, ist nicht zu erkennen. Welches Gewicht die Strafkammer dieser Überlegung beigemessen hat, zeigt auch der folgende (in sich ebenfalls rechtlich bedenkliche) Satz der Urteilsgründe:
„Anhaltepunkte dafür, daß er in Hamburg Schläge erhalten hat, die diese Spuren am Gesicht hinterlassen haben, sind schlechthin nicht vorhanden.“
Ohne Hilfe des Zeugen ███, dessen Glaubwürdigkeit mit diesen Ausführungen gerade bewiesen werden sollte, hätten solche „Anhaltepunkte“ übrigens kaum gewonnen werden können.
Schließlich ergibt auch der Beginn dieses Urteilsabschnitts („Es sind im übrigen keine Gründe ersichtlich, daß das Landgericht aus der Summe mehrerer Wahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten, mithin aus lauter Zweifeln, eine Gewißheit konstruieren wollte. Das durfte es nicht.“),
b) Das Urteil enthält hier auch einen Zirkelschluß. Bei der Berechnung des „verhältnismäßig kurzen“ Zeitraums dieses angeblich unabhängigen Beweisanzeichens geht das Landgericht nämlich von der Behauptung des Zeugen ████ aus, er habe sich in Hamburg erst nach den Einkünften des ███████████ von ihm getrennt. Da der Angeklagte dies bestritten hat, bedient sich die Strafkammer also zum Teil der Angaben ███, um seine Glaubwürdigkeit darzutun.
2. Vorsorglich sei auf folgendes hingewiesen:
a) Das Landgericht wird sich in der neuen Hauptverhandlung davon freimachen müssen, daß dem Angeklagten ursprünglich noch vier weitere Vorwürfe gleicher Art gemacht worden waren. Dies sollte umso leichter möglich sein, als im Falle 1 die Bekundung des Zeugen DC und die überaus ungünstige Beurteilung des Belastungszeugen nahezu die Unschuld des Angeklagten erwiesen haben und im Falle 2 der Belastungszeuge seine erste Aussage später widerrufen und „sich bei dem damals als Zeugen anwesenden Angeklagten entschuldigt“ hat (UA S. 6) und schließlich in den Fällen 3 und 4 dem geisteskranken Belastungszeugen „das damals in Winsen umlaufende Gerücht“ bekannt war, so daß nach dem Sachverständigengutachten seine Bekundungen auf „Wahnvorstellungen“ beruhen können (UA S. 10), im Falle 4 außerdem wesentliche Grundlagen dieses Vorwurfs durch die Aussage eines unabhängigen Zeugen weggefallen sind.
Mit Unrecht daher ist dem Angeklagten schon im Ermittlungsverfahren vorgehalten worden, daß allein die Vielzahl der Vorwürfe ihn belaste.
b) Zur Vermeidung etwaiger Aufklärungsrügen empfiehlt es sich, die Akten desjenigen Verfahrens herbeizuziehen, in dem ████ auch gegen einen anderen Beschuldigten Anzeige wegen „eindeutiger homosexueller Angebote“ erstattet hat. Unter Umständen lassen sich hieraus Anhaltspunkte für den Wert der Bekundungen des ██████ und für die Beweggründe gewinnen, die zu seinen Anzeigen geführt haben.
c) Im Falle einer erneuten Verurteilung wird zu prüfen sein, ob █████████ den Körperverletzungen einverstanden war oder ob der Angeklagte dies angenommen hat. Wenn auch eine solche Einwilligung den Schuldspruch hier nicht beeinflussen würde, weil die Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt (§ 226a StGB), wäre sie doch für die Strafhöhe bedeutsam.
| Schmidt | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Schmitt |