Revision gegen Verurteilung wegen Betrug, Urkundenfälschung und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 548/67
- Datum
- 24.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass jemand Sachen, deren Herkunft er als durch eine strafbare Handlung erlangt kennt, sich seines Vorteils wegen an sich bringt; auch sachen ohne erheblichen Vermögenswert fallen darunter.
Wer eine Hehlerei in eigener Person verwirklicht, ist Täter eigener Hehlerei und nicht lediglich Gehilfe, wenn er die erhaltenen Sachen für den eigenen Vorteil verwendet.
Betrug (§ 263 StGB) ist vollendet, wenn eine Täuschung den Vermögensinhaber zur Weggabe von Sachen veranlasst und dadurch eine Vermögensminderung ohne gleichwertigen Ausgleich eintritt; die bloße Existenz von Forderungen gegen den Täter stellt keinen gleichwertigen Vermögenszuwachs dar, wenn reale Einlösungsgefahr besteht.
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des zur Vollendung gehörenden Erfolges wirksam abwendet; ist die Vermögensschädigung durch die Weggabe bereits eingetreten, ist Rücktritt ausgeschlossen.
Für die Annahme einer fortgesetzten Straftat nach § 74 StGB ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; der bloße Wille, weitere gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 24. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bicker Henning Gf ██ aus █, geboren █████████████ 1935 in ██ (Schlesien), wegen Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der █████████████████, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 24. Mai 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Die Vorschrift setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, dass der Täter seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, an sich bringt. Diesen äußeren und inneren Sachverhalt hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer verwirklicht. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist unbegründet.
Die Scheckformulare waren „Sachen“ im Sinne des § 259 StGB. Auf ihren Vermögenswert kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Selbst eine Sache, die als solche ohne wesentlichen Vermögenswert ist, darf man nicht stehlen und demgemäß auch nicht hehlen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ohne Rechtsirrtum als Täter verurteilt. Wer, wie der Angeklagte es nach den Feststellungen der Strafkammer getan hat, den oben mitgeteilten Tatbestand der Hehlerei in eigener Person verwirklicht, ist auch dann nicht Gehilfe einer fremden Straftat, sondern Täter eigener Hehlerei, wenn der Vormann, von dem er durch strafbare Handlung erlangte Scheckformulare erwirbt, ihn beauftragt, die Schecks mit einem fremden Namen zu unterschreiben und Sachen mit ihnen zu kaufen, damit diese weiterverkauft werden und der Erlös unter ihnen verteilt wird.
Die Hehlerei ist im Gegensatz zur Meinung der Revision keine Vortat, die durch die Bestrafung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen mitbestraft wird. Von einer mitbestraften Vortat kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil durch die Betrugstaten und Urkundenfälschungen andere als die durch die Hehlerei betroffenen Personen geschädigt wurden, nämlich der Aalhändler in Steinhude und der Inhaber des Lokals in Bad Salzuflen, von denen der Angeklagte, obwohl er kein Geld bei sich hatte, sich zwei Aale, ein Mittagessen und eine Schachtel Zigaretten in der Absicht geben ließ, sie mit unechten Schecks zu bezahlen.
2. Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen hat ebenfalls Bestand. Auch die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind unbegründet.
Der Angeklagte, der kein Geld bei sich hatte, war nach den Feststellungen in beiden Fällen von vornherein gewillt, mit unechten Schecks zu bezahlen. Hierzu hat er den Aalhändler und den Oberkellner des Lokals im Sinne des § 263 StGB getäuscht. Das Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass der Aalhändler und der Oberkellner durch einen entsprechenden Irrtum veranlasst worden sind, dem Angeklagten die Aale, das Mittagessen und die Schachtel Zigaretten zu geben. Dass es so war, versteht sich aber bei dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt von selbst.
Der Aalhändler und der Inhaber des Lokals sind hierdurch im Sinne des § 263 StGB in ihrem Vermögen geschädigt worden. Die Weggabe der genannten Sachen bedeutete eine Verminderung ihres Vermögens. Diese wurde durch keinen gleichzeitigen und gleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen. Die Forderungen, die sie gegen den Angeklagten erwarben, waren schon deshalb kein gleichwertiger Vermögenszuwachs, weil der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, mit unechten Schecks zu bezahlen, und weil bei unechten Schecks stets die Gefahr besteht, dass sie nicht eingelöst werden. Letzteres weiß in der Regel jeder erwachsene Mensch. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Angeklagte dies nicht gewusst hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auf die Kenntnis des Angeklagten davon, dass das Konto, auf welches die Schecks lauteten, nicht mehr bestand, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Der Einwand, der Angeklagte sei in beiden Fällen gemäß § 46 Nr. 2 StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Betruge zurückgetreten, weil er den Schaden in einem Fall wieder gutgemacht und im anderen Falle wiedergutzumachen versucht habe, bevor die Schecks in Umlauf gegeben waren, ist gleichfalls unbegründet. § 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des zur Vollendung gehörenden Erfolges abwendet, dieser also noch nicht eingetreten ist. Das trifft hier nicht zu. Der Betrug war in beiden Fällen bereits in denjenigen Zeitpunkten vollendet, in denen der Aalhändler und der Oberkellner die Sachen weggaben, ohne dass diese Vermögensminderung durch einen gleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen wurde. Damit war der zum Betrug gehörende Erfolg, nämlich die Vermögensschädigung eingetreten und ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 2 StGB nicht mehr möglich.
Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision Notbetrug im Sinne des § 264a StGB in beiden Fällen aus folgenden Gründen im Ergebnis zu Recht verneint:
Der Angeklagte hatte zwar „großen Hunger“ (Fall Steinhude) oder „Hunger“ (Fall Bad Salzuflen), aber kein Geld bei sich, als er in Steinhude bei dem Aalhändler zwei Aale für fast 20 DM kaufte und sich in Bad Salzuflen in einem Lokal ein Mittagessen und eine Schachtel Zigaretten für etwa 10 DM geben ließ. Dies kann aber die Anwendung des § 264a StGB schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Angeklagte nicht nur aus Hunger betrog. Die Feststellungen ergeben, dass er von den zwei Aalen, die er in Steinhude kaufte, nur einer aß, um seinen Hunger zu stillen. Den anderen nahm er mit nach Hause. In dem Lokal in Bad Salzuflen ließ er sich außer dem Mittagessen, mit dem er seinen Hunger stillte, eine Schachtel Zigaretten geben.
Der Angeklagte hat den Tatbestand der Urkundenfälschung nach den Feststellungen der Strafkammer in beiden Begehungsformen des § 267 StGB verwirklicht. Er hat zur Täuschung im Rechtsverkehr, nämlich zur Täuschung des Aalhändlers und des Oberkellners unechte Urkunden dadurch hergestellt, dass er die Scheckformulare mit dem ihm nicht zustehenden Namen Winfried ███████ unterschrieb. Außerdem hat er in der selben Absicht von diesen unechten Urkunden Gebrauch gemacht, als er sie den genannten Personen übergab. Dass ██████ ██ dem Scheckheft nichts zu tun hatte und dass das Konto, auf welches das Scheckheft lautete, zu den Tatzeiten nicht mehr bestand, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass die beiden Betrugs- und Urkundenfälschungstaten zwei im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten waren. Der Einwand der Revision, es liege nur eine fortgesetzte Straftat vor, scheitert daran, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer weder vor noch bei der zeitlich gesehen ersten der beiden Taten einen Gesamtvorsatz hatte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Der bloße Wille des Angeklagten, weitere Betrugstaten mit unechten Schecks zu begehen, war kein Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 315, 316).
3. Die gegen den Strafaussprach gerichteten Revisionseinwendungen erschöpfen sich in dem Versuch, das dem Tatrichter zustehende Ermessen durch eigenes Ermessen zu ersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht mit Erfolg gestützt werden.
4. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |