Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zurückweisung von Beweisanträgen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 548/56
Datum
05.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Meineides bzw. uneidlicher Falschaussage richten sich gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanträge durch die Strafkammer. Zentral ist, ob die Kammer Beweisanträge mit der Begründung ‚nicht zur Erforschung der Wahrheit notwendig‘ (§ 244 StPO) zurückweisen durfte. Der BGH hebt die Verurteilungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Zurückweisung der Beweiserhebungen verfahrensfehlerhaft war und die Entscheidung des Gerichts beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der pauschalen Begründung, er sei nicht zur Erforschung der Wahrheit notwendig, ist im Sinn von § 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht zulässig, wenn der Antrag geeignet ist, entscheidungserhebliche Tatsachen zu klären.

2

Das Gericht hat Beweisanträge zuzulassen, wenn sie die Möglichkeit eröffnen, die Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen in einer für das Urteil wesentlichen Frage zu überprüfen.

3

Erweist sich ein Verfahrensverstoß bei der Beweisaufnahme als geeignet, die Grundlage des Urteils zu erschüttern, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Bei der Entscheidung über Beweisanträge ist zu prüfen, ob durch die beantragte Beweiserhebung neue, für die Entscheidung erhebliche Feststellungen gewonnen werden können; das Unterlassen dieser Prüfung ist verfahrensfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 30. Januar 1956

Rubrum

5 StR 548/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Viehkaufmann Willi █████, ██████████, geboren am █████ 1898 in ████ (Kreis █████████), 2.) die Rentnerin Minna ███████, ██████████, geboren am ███████ 1908 in ████ (Kreis ██),

wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. Januar 1956, soweit es die Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an die Große Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Meineides zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Angeklagte ███████ ist wegen uneidlicher Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

Die Verteidiger beider Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer mehrere Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gestellt. Insbesondere haben beide beantragt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass der Zeuge ██ eine Quittung vom 16. Februar 1954 nicht auf der frei vor die Brust gehaltenen linken Hand über dem Lenkrad seines alten Wagens bei laufendem Motor unterschrieben haben könne, dass die Unterschrift vielmehr auf einer ruhigen und festen Unterlage geschrieben sein müsse. Die Strafkammer hat diesen und die anderen Beweisanträge

> „als nicht zur Erforschung der Wahrheit notwendig“

abgelehnt. Wie die Revisionen mit Recht ausführen, ist das nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO kein Grund, aus dem Beweisanträge abgelehnt werden dürfen. Die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß beruht, lässt sich nicht ausschließen. Die Strafkammer hat auf Grund der Bekundung des Zeugen ███ festgestellt, dass dieser die Unterschrift gerade in der Weise geleistet habe, deren Möglichkeit durch die beantragte Beweiserhebung widerlegt werden sollte. K ist der Hauptbelastungszeuge. Wenn sich herausgestellt hätte, dass er in diesem, der Strafkammer wesentlich erscheinenden Punkt die Unwahrheit gesagt hätte, so wäre damit möglicherweise auch seine Glaubwürdigkeit im Übrigen erschüttert worden.

Da schon dieser Verfahrensverstoß dazu nötigt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, brauchte der Senat auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge nicht einzugehen.

Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an die benachbarte Strafkammer beim Amtsgericht in Celle zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt