Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich – Zechprellerei: Zweifel am Tatvorsatz und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 548/55
Datum
07.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Zechprellerei verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler bei der Feststellung des Tatvorsatzes. Der BGH hebt Teile des Urteils auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, wann der Entschluss zu nicht zu zahlen entstanden ist und dies das Gesamtstrafurteil beeinflusst haben kann. Mangels Voraussetzungen für die Verhandlung vor der Strafkammer wird an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Schuldspruch bei vorsatzabhängigen Delikten ist entscheidend, dass der Vorsatz zum Tatzeitpunkt nachgewiesen wird; es kommt auf den Zeitpunkt der Entschlussbildung an.

2

Frühe Aussagen des Beschuldigten, die mit späteren Einlassungen übereinstimmen, begründen nicht automatisch den Nachweis eines von Anfang an vorhandenen Tatvorsatzes.

3

Wenn die Aufhebung von Schuldsprüchen in einzelnen Fällen nicht ausschließt, dass dies das Gesamtstrafmaß beeinflusst hat, sind Gesamtstrafe und Feststellungen aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden.

4

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhandlung vor einer höheren Strafkammer (z.B. Annahme als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) nicht gegeben, ist an das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Eberhard ██ ohne Wohnung, geboren ████████ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. August 1955

a) in den Fällen ███████ und █████████ im Schuld- und Strafausspruch,

b) im Falle ██████████ im Strafausspruch,

c) hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (Zechprellerei) im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte hat im Falle ██████ eine Zeche von 6,90 DM, im Falle █████████ █████ von 5,20 DM gemacht und nicht bezahlt, obwohl er im ersten Falle 10 DM, im zweiten Falle 8 DM bei sich hatte. Das angefochtene Urteil führt aus, er habe von vornherein die Absicht gehabt, nicht zu zahlen, und darüber habe er Kellner und Wirtin getäuscht. Er hat sich in der Hauptverhandlung mit der Behauptung verteidigt, er habe „keinen betrügerischen Willen gehabt“; damit soll offenbar gesagt sein, er habe bei der Bestellung noch die Absicht gehabt zu zahlen. Zur Widerlegung dieses Vorbringens führt das angefochtene Urteil u. a. aus, der Angeklagte habe „auf seine ihm zur Stützung des Gedächtnisses vorgehaltenen Aussagen in der ersten polizeilichen Vernehmung nichts erwidern können. Dort hatte er im Falle ██████████ ausgesagt: ‚Obwohl ich im Besitze von Bargeld war, habe ich es vorgezogen, meine bestellten Speisen und Getränke nicht zu bezahlen.‘ Im Falle ███████: ‚Ich gebe zu, dass ich die Absicht hatte, mir das Geld zu sparen.‘ Während diese Angaben der Wahrheit entsprechen, sind die späteren Behauptungen nachträglich konstruierte Entschuldigungen.“

Der vom Landgericht angenommene Widerspruch liegt nicht vor. Wenn der Angeklagte im Falle █████████ früher gesagt hat, er habe es „vorgezogen, nicht zu bezahlen“, so deckt sich das mit seiner jetzigen Einlassung. Dieser Darstellung ist schlechterdings nicht zu entnehmen, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, nicht zu bezahlen. Gleiches gilt von seiner früheren Einlassung im Falle ████.

Entscheidend ist, wann der Angeklagte die Absicht hatte, das Geld zu „sparen“. Darüber hat er nach den Urteilsfeststellungen auch vor der Polizei nichts gesagt. Dass die Schuldfeststellung hierdurch beeinflusst sein kann, lässt sich nicht ausschließen.

Mit den Schuldsprüchen in den Fällen ███████ und ██ waren die Strafaussprüche im ganzen aufzuheben; es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung in den beiden ersten Fällen auch das Strafmaß im Falle ██ zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob die Bemessung der verhältnismäßig hohen Strafen frei von Rechtsirrtum ist.

Das Hauptverfahren ist vor der Strafkammer eröffnet worden, weil der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen wurde. Dass davon keine Rede sein kann, führt das angefochtene Urteil zutreffend aus. Die Sache war deshalb an das Schöffengericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.SarstedtSchmidt
Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt