Revision gegen Mordurteil verworfen – Verfahrensrügen und Sachrüge abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 54/80
- Datum
- 21.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Doppelverfolgung erstreckt sich nicht auf Verfahren ausländischer Gerichte; nur völkerrechtliche Verträge können hiervon abweichende Wirkungen zwischen Staaten begründen.
Die Unterlassung der Beeidigung eines beantragten Zeugen ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die Verurteilung auf dessen Aussage gestützt ist; bei offenkundiger Unglaubwürdigkeit bleibt der Fehler ohne Einfluss.
Die Vertretung eines Nebenklägers durch einen Rechtsanwalt mit früherer Mandatsführung in anderen Verfahren begründet nur dann ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit oder Beschränkung vorliegen.
Der Tatrichter darf bei Identifizierungszeugen von einer Wahrunterstellung ausgehen und alternative Verwechselungsmöglichkeiten als fernliegend zurückweisen, sofern er sich mit der Möglichkeit auseinandersetzt und dies begründet.
Rügen in der Revisionsbegründung sind unzulässig, wenn die für den Mangel maßgeblichen Tatsachen nicht konkret angegeben werden; die bloße Bezugnahme auf Urkunden ersetzt die erforderliche inhaltliche Wiedergabe nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 9. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl ██████ aus ██████████, geboren am ██████ 1923 in ██████████, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in einem Fall und versuchten Mordes in drei Fällen, begangen im Alter von 20 Jahren in der Zeit von Mai bis Juli 1943 im Konzentrationslager ███████ bei ██████████, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer meint, die Strafklage sei verbraucht, weil vor einigen Jahren vor einem österreichischen Gericht ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der hier abgeurteilten Taten anhängig gewesen sei, welches dieses Gericht „verbindlich am 12.1.1973 […] zur Einstellung gebracht“ habe. Das Verbot der Doppelverfolgung gilt indessen nicht im Verhältnis zur ausländischen Gerichtsbarkeit (BVerfGE 12, 62; BGHSt 6, 176; 12, 36; BGH NJW 1969, 1542; BGHSt 24, 53). Ein ratifizierter zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, der im Verhältnis dieser Staaten zueinander etwas anderes anordnete, besteht nicht.
II.
1. Die Revision rügt, dass in der Hauptverhandlung von der Beeidigung des Zeugen ██████ durch Gerichtsbeschluss gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen worden ist, obwohl der Angeklagte die Beeidigung des Zeugen beantragt hatte. Das trifft zu.
Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Das Schwurgericht hat dem Zeugen nicht geglaubt, und zwar unabhängig davon, ob es dessen Aussage als (teilweise) beeidigt und (teilweise) unbeeidigt gewürdigt hat. Der Zeuge ist an zwei Verhandlungstagen eingehend unter Verlesung und Vorhalt einer früheren Bekundung und unter mehrmaligem Hinweis auf § 57 StPO vernommen worden. Er hat, wie die Revision darlegt, schließlich erklärt: *„Wenn ich soll belasten Kapo ██████████, so werde ich belasten Kapo ████████. Wenn ich soll belasten Kapo ██████, ich werde belasten ████. ████ ist ja auch schon tot.“* Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dass auch eine beeidigte Aussage des Zeugen zur Wahrheitsfindung hätte beitragen können.
2. Die Revision beanstandet, dass der Nebenkläger Jechiel S. aus ██████████ durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, der in dem ██████████-Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf einen SS-Führer verteidigt, der Feldführer des Angeklagten in ██████████ war. Die Rüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 146 StPO – auch in entsprechender Anwendung – liegt nicht vor. Der Angeklagte ist entgegen der Auffassung der Revision durch die Anwesenheit dieses Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung auch nicht in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden.
3. Die Strafkammer hat sich entgegen den Revisionsrügen in den Fällen des schwedischen Zeugen Abraham G. und des Zeugen Karl █████ aus ██████████ an die Wahrunterstellung gehalten, so dass § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht verletzt ist. Sie hat sich mit diesen und weiteren Wahrunterstellungen ausdrücklich befasst und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identifizierungszeugen das Wiedererkennen des Kapos, mit dessen Person sie die geschilderten ██████████ verbinden, nicht an den Namen ██████ oder Karl ███ oder ███ Kapo angeknüpft hätten, sondern an die Person des Angeklagten in ihrem gesamten Erscheinungsbild. Die Möglichkeit, dass die in den Beweisanträgen beschriebenen anderen Personen dem Angeklagten zugleich zum Verwechseln ähnlich sahen, hat der Tatrichter als *„fernliegend, unwahrscheinlich und theoretisch“* außer Betracht gelassen.
4. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, die Strafkammer habe § 338 Nr. 8 StPO durch Zurückweisung einer von der Verteidigung an einen Zeugen gestellten Frage verletzt. Die von der Revision wiedergegebene Frage an den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt ist von der Strafkammer zu Recht als Rechtsfrage gewertet und daher nicht zugelassen worden.
5. Die übrigen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil in der Revisionsbegründung die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO (der zurückweisende Beschluss ist nicht mitgeteilt), die Rüge, der Zeuge █████████ hätte persönlich gehört werden müssen (die Schreiben des Generalkonsuls der Bundesrepublik Deutschland vom 5. März 1979 und der Rechtsanwälte ████████ und Partner vom 28. Februar sind nicht mitgeteilt), und die Rüge, die Beweisanträge Nr. 5, 24, 57, 61 seien zu Unrecht abgelehnt worden (in keinem Fall ist der ablehnende Gerichtsbeschluss mitgeteilt, teilweise fehlt auch die Wiedergabe der Beweisthemen). Soweit die Revision auf die entsprechenden Urkunden Bezug nimmt, kann das die inhaltliche Wiedergabe in der Revisionsbegründung nicht ersetzen.
III.
Auch die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze behauptet, erhebt sie in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
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