Revision verworfen: wirksame Rücknahme durch Verteidiger (§ 302 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/88
- Datum
- 20.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn aus der Rücknahmeerklärung und den sonstigen Umständen keine Zweifel an seiner ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bestehen.
Eine wirksame Rücknahme der Revision führt zur Unzulässigkeit der Revision und deren Verwerfung durch das Revisionsgericht.
Zur Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme sind insbesondere der Inhalt der Rücknahmeerklärung und die sonstigen Umstände heranzuziehen.
Die Anhörung des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO berührt nicht die Wirksamkeit einer vom Verteidiger erklärten Rücknahme.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. September 1985
Rubrum
5 StR 547/88
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ali Mohamad ███ ██ aus ██████, geboren am ████████ 1954 in ███ (Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1988 nach § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Verurteilten Ali Mohamad ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 1985 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Verteidiger hat die Revision mit Schreiben vom 21. Oktober 1985 zurückgenommen. Die Rücknahme ist wirksam. Daran, dass der Verteidiger zu ihr ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), bestehen nach dem Inhalt der Rücknahmeerklärung und den sonstigen Umständen keine Zweifel.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |