Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: wirksame Rücknahme durch Verteidiger (§ 302 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/88
Datum
20.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger des Verurteilten hat die Revision mit Schreiben zurückgenommen. Das Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Rücknahme wirksam ist und keine Zweifel an der ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers bestehen. Die Folge ist die Verwerfung der Revision als unzulässig. Maßgeblich war Inhalt der Rücknahmeerklärung und die sonstigen Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn aus der Rücknahmeerklärung und den sonstigen Umständen keine Zweifel an seiner ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bestehen.

2

Eine wirksame Rücknahme der Revision führt zur Unzulässigkeit der Revision und deren Verwerfung durch das Revisionsgericht.

3

Zur Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme sind insbesondere der Inhalt der Rücknahmeerklärung und die sonstigen Umstände heranzuziehen.

4

Die Anhörung des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO berührt nicht die Wirksamkeit einer vom Verteidiger erklärten Rücknahme.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. September 1985

Rubrum

5 StR 547/88

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Ali Mohamad ███ ██ aus ██████, geboren am ████████ 1954 in ███ (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1988 nach § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Verurteilten Ali Mohamad ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 1985 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Verteidiger hat die Revision mit Schreiben vom 21. Oktober 1985 zurückgenommen. Die Rücknahme ist wirksam. Daran, dass der Verteidiger zu ihr ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), bestehen nach dem Inhalt der Rücknahmeerklärung und den sonstigen Umständen keine Zweifel.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte