Revision wegen Aufklärungsrüge: Unterlassene Vernehmung der sachbearbeitenden Staatsanwältin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/81
- Datum
- 17.11.1981
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt das Gericht zu der Möglichkeit, dass ein Zeuge aufgrund einer Auskunft einer sachbearbeitenden Staatsanwältin Kenntnisse erlangt hat, die für die Schuldfrage erheblich sein können, muss die sachbearbeitende Staatsanwältin als Zeugin vernommen werden, bevor diese Möglichkeit zur Belastung des Angeklagten herangezogen wird (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Tatgericht wesentliche Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterlassene Beweisaufnahme entscheidungserhebliche Auswirkungen hat.
Es ist nicht ausreichend, eine bloße Vermutung der Kenntnisweitergabe unbeantwortet zu lassen; das Gericht hat bei atypischen oder ungewöhnlichen Informationswegen weiter aufzuklären.
Unterbleibt die erforderliche ergänzende Beweisaufnahme, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Siegfried ██ aus █, 1943 in ██ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. ███████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision dringt mit einer in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge durch.
Das Landgericht hält es für möglich, dass der Zeuge ████████████ auf Grund einer fernmündlichen Rückfrage bei der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft in der Woche nach dem 8. Februar 1981 bereits Kenntnis von dem Vorliegen des ärztlichen Untersuchungsbefundes über den Zustand der Zeugin █████ nach dem Vorfall vom 7. Februar 1981 hatte (UA S. 18/19). Es ist indessen ungewöhnlich, dass ein Staatsanwalt einer am Verfahren bis dahin nicht beteiligten Privatperson eine derartige Auskunft erteilt, obwohl nicht ersichtlich ist, dass jene daran ein berechtigtes Interesse hat (Nr. 185 Abs. 5 RiStBV). Dem Gericht hätte sich deshalb aufdrängen müssen, die sachbearbeitende Staatsanwältin hierüber als Zeugin zu vernehmen, ehe es von dieser den Angeklagten belastenden Möglichkeit ausging (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |