Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/80
Datum
21.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil ein; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Hamburg auf und verweist die Sache zurück. Zentrales Problem sind mangelhafte Feststellungen zur zeitlichen und zahlenmäßigen Ausdehnung der fortgesetzten Taten. Das Gericht verlangt Mindestfeststellungen, weil die Unklarheit die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Straftaten sind vom Tatgericht Mindestfeststellungen zur zeitlichen und zahlenmäßigen Ausdehnung der einzelnen Taten zu treffen, wenn die Einzelakte nicht vollständig bestimmbar ist.

2

Fehlen notwendige Mindestfeststellungen zum Umfang der Schuld, kann die Sachrüge durchgreifen; das Urteil ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Unklarheiten über den Tatumfang, die sich auf die Strafzumessung auswirken können, dürfen dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.

4

Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung nicht ohne verlässliche Feststellungen allein auf einen langen Tatzeitraum und eine Vielzahl von Einzelfällen abstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ Uwe ██, dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge des Angeklagten kann unerörtert bleiben, weil mangels ausreichender Feststellungen zum Schuldumfang die Sachrüge durchgreift. Wenn das Landgericht die Einzelakte der fortgesetzten Tat zeit- und zahlenmäßig nicht vollständig feststellen konnte, so hätte es insoweit Mindestfeststellungen treffen müssen (BGH GA 1959, 371).

Der Tatrichter stellt hier lediglich fest, dass nach dem ersten Geschlechtsverkehr im März 1977 es in den folgenden Monaten etwa einmal im Monat zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, dass „später“ die Häufigkeit zunahm und der Angeklagte schließlich ab etwa Ende April 1978 bis 11. Juni 1978 fast an jedem Werktag den Geschlechtsverkehr mit Ilka ausgeführt hat (UA S. 6 bis 8). Das lässt eine zuverlässige Bestimmung der Mindestzahl der Einzelfälle nicht zu. Angesichts der festgesetzten Strafe ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Unklarheit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt umso mehr, als der Tatrichter bei der Strafzumessung auf den langen Zeitraum und die Vielzahl der Einzelfälle abgestellt hat (UA S. 24).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann