Revision verworfen: Urteil trotz Abwesenheit nach Suizidversuch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/76
- Datum
- 14.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör, wenn der Angeklagte seine Verhandlungsfähigkeit bewusst selbst herbeigeführt hat.
Ein missglückter Suizidversuch bleibt rechtlich ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Urteilsverkündung, sofern keine Anhaltspunkte für Unzurechnungsfähigkeit vorliegen.
Das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit, das zur Anwendung einer milderen Strafnorm führt, verpflichtet das Gericht nicht, zusätzlich innerhalb des Ausnahmestrafrahmens weitere Milderungen vorzunehmen; darüber entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters.
Nachträgliches Verhalten des Täters kann bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, wenn daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat gezogen werden können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 6. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenführer Wilhelm S█ aus ██, geboren am ███ 1921 in ████, Kreis █████ (CSSR), wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████████ aus ████, Rechtsanwalt ████████████████ aus ██████ ███ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 6. April 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 238 Nr. 5, 231 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es am 6. April 1976 das Urteil gegen den Angeklagten in dessen Abwesenheit verkündet hat, ist nicht begründet.
Der Angeklagte war am 6. April 1976 infolge einer (ernsthaften) versuchten Selbsttötung verhandlungsunfähig. Seine Verhandlungsunfähigkeit hat er bewusst herbeigeführt. Er hat, wie die Revision vorträgt, bereits während der Verhandlung einem Sachverständigen gegenüber erklärt, „er werde sich einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch Suizid entziehen“. Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 26. März 1976 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren gefordert hatte, sah der Angeklagte die Möglichkeit einer Verurteilung in dem nächsten Verhandlungstermin unmittelbar auf sich zukommen. Diesen Verhandlungstermin wollte er, selbst um den Preis seines Lebens, verhindern. Es besteht kein Anhalt dafür, dass er angenommen haben konnte, er werde sich nicht mindestens erheblich verletzen, wenn er sich vor einen fahrenden Eisenbahnzug wirft. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Selbsttötung misslungen ist (BGHSt 19, 144, 147; 16, 178, 183). Anzeichen dafür, dass der Angeklagte vor oder bei dem missglückten Versuch, sein Leben zu beenden, „unzurechnungsfähig“ war, bestehen nicht. Der Angeklagte hat vor der versuchten Selbsttötung einen Abschiedsbrief an seinen Sohn geschrieben, in dem er für sein Verhalten „um Verzeihung“ gebeten und weiter ausgeführt hat, „er hätte es im Gefängnis ohnehin nicht ausgehalten“ (Ba. III, 16 a d. A.).
Er war sich mithin über Tragweite und Zielsetzung seines Tuns im Klaren. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nach der missglückten Selbsttötung im Krankenhaus eine Zeitlang unter erheblicher Schockeinwirkung gestanden haben mag. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, über die im Freibeweis verwertbaren vorhandenen Erkenntnisse hinaus weiteren Beweis zu erheben.
Die anderen Verfahrensrügen sind, ebenso wie die Einzelausführungen der Sachrügen zum Schuldspruch, offensichtlich unbegründet.
2. Bei dem Strafausspruch hat sich das Landgericht nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen gehindert gesehen, die für die Anwendung des § 213 StGB herangezogene verminderte Zurechnungsfähigkeit nochmals innerhalb des Ausnahmestrafrahmens mildernd zu berücksichtigen; es hat vielmehr von dieser weiteren Milderung keinen Gebrauch machen wollen (UA S. 29/30). Das aber ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGHSt 21, 57).
Der in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ███████████████ beanstandete Strafschärfungsgrund ist zulässig. Das Landgericht hat u. a. zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt, dass er von ihm während des Ehescheidungsverfahrens verfasste Briefe, in denen er Freunden und Nachbarn über den Intimbereich seiner Ehe berichtete und seine Ehefrau „schlecht machte“, unmittelbar nach der Tat abgeschickt hat (UA S. 30). Aus diesem Verhalten nach der Tat durfte das Landgericht nachteilige Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu der Tat ziehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |