Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Abschreckungserwägung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/68
Datum
22.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft Verfahrens- und Sachrügen gegen den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Das Schwurgericht hatte bei der Strafzumessung die „Abschreckung anderer Mütter“ berücksichtigt, was einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellt. Die Sache wird zur Neubemessung der Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf die allgemeine Abschreckung nur ins Gewicht fallen, wenn sie einen sachlichen Bezug zu den Tatumständen und der relevanten Tätergruppe hat; pauschale Abschreckungserwägungen gegenüber bestimmten Gruppen sind unzulässig.

2

Erweist sich eine berücksichtigte Strafzumessungsüberlegung als sachlich-rechtlicher Fehler und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch hierauf beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubestimmung der Strafe zurückzuverweisen.

3

Sind Verfahrensrügen und die gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrügen offensichtlich unbegründet, bleiben Feststellungen zur Schuldbestand unangefochten; Mängel können sich ausschließlich auf die Strafzumessung beziehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 17. Mai 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hauswartsfrau Anita ██ ████████████████████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1944 in ██ (RK), wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwältin ██████ aus ██████ als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrüge und die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge sind nach einhelliger Meinung des Senats offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Schwurgericht hat laut Urteilsgründen bei Bemessung der Strafe die „Abschreckung anderer Mütter“ berücksichtigt. Das ist hier ein sachlich-rechtlicher Fehler. Der Zweck allgemeiner Abschreckung kommt bei Müttern, die sich aus Beweggünden und unter Umständen der hier festgestellten Art entschließen, aus dem Leben zu scheiden und dabei ihr Kind mitzunehmen, nicht in Betracht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann