BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Abschreckungserwägung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/68
- Datum
- 22.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die allgemeine Abschreckung nur ins Gewicht fallen, wenn sie einen sachlichen Bezug zu den Tatumständen und der relevanten Tätergruppe hat; pauschale Abschreckungserwägungen gegenüber bestimmten Gruppen sind unzulässig.
Erweist sich eine berücksichtigte Strafzumessungsüberlegung als sachlich-rechtlicher Fehler und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch hierauf beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubestimmung der Strafe zurückzuverweisen.
Sind Verfahrensrügen und die gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrügen offensichtlich unbegründet, bleiben Feststellungen zur Schuldbestand unangefochten; Mängel können sich ausschließlich auf die Strafzumessung beziehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 17. Mai 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hauswartsfrau Anita ██ ████████████████████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1944 in ██ (RK), wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwältin ██████ aus ██████ als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensrüge und die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge sind nach einhelliger Meinung des Senats offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Schwurgericht hat laut Urteilsgründen bei Bemessung der Strafe die „Abschreckung anderer Mütter“ berücksichtigt. Das ist hier ein sachlich-rechtlicher Fehler. Der Zweck allgemeiner Abschreckung kommt bei Müttern, die sich aus Beweggünden und unter Umständen der hier festgestellten Art entschließen, aus dem Leben zu scheiden und dabei ihr Kind mitzunehmen, nicht in Betracht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann