Revision verworfen: Notzucht mit Todesfolge – Beweiswürdigung und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/66
- Datum
- 22.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage und Behandlung eines Beweisstücks gilt als erfolgt, wenn der Angeklagte das Stück im Verfahren substantiiert behandelt und ein Sachverständiger es vorträgt und erläutert.
Eine kurzzeitige Abwesenheit des Gerichts aus dem Sitzungssaal ist keine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften nach §169 GVG, sofern die Öffentlichkeit unverzüglich wiederhergestellt wird.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift; denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Sachrichters sind im Revisionszug hinzunehmen.
Ein Urteil muss nicht alle gedanklichen Zwischenschritte der Beweiswürdigung offenlegen; maßgeblich sind die erkennbaren Feststellungen und tragenden Erwägungen.
Die Strafzumessung ist nur bei Rechtsfehlern oder offenkundigen Widersprüchen zu beanstanden; unterschiedliche tatrichterliche Gewichtungen von strafschärfenden Umständen schließen sich nicht zwingend aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 14. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus-Dieter ██ aus ██, Kreis [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1933 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender; Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 14. Juli 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 14. Juli 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Mit Unrecht beanstandet die Revision das Verfahren.
1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt das Protokoll, dass die Skizze in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten „das bei seiner Verhaftung bei ihm gefundene Notizbuch (Spurenakte I, Bl. 118) vorgelegt“ worden, und er hat sich dann zum Notizbuch und insbesondere zu der darin enthaltenen Skizze im Einzelnen geäußert. An einem späteren Verhandlungstag hat der Schriftsachverständige ████ „den Verfahrensbeteiligten die Skizze Blatt 118 der Spurenakte erläutert“ und zu den Einzelheiten der Skizze Stellung genommen. Unter diesen Umständen versteht sich von selbst, dass die Skizze zumindest bei der letzten Gelegenheit auch vom Gericht angesehen worden ist. Denn eine Erläuterung der Skizze durch den Schriftsachverständigen, so wie sie hier beurkundet wird, kann nur dadurch geschehen sein, dass auch die Mitglieder des Gerichts das zu erläuternde Notizbuchblatt betrachtet haben.
2. Abwegig ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien dadurch verletzt worden, dass in nichtöffentlicher Sitzung eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet worden sei. Diese Mitteilung des Vorsitzenden war nicht Teil der „Verhandlung“ im Sinne des § 169 GVG. Das Schwurgericht hätte sich auch ohne die ausdrückliche „Anordnung“ für kurze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernen können. Dass aber die Öffentlichkeit sofort nach Rückkehr des Gerichts wiederhergestellt worden ist, räumt die Revision ein.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Einzelangriffe der Revision und auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt.
1. Das Einzelvorbringen ist überwiegend unzulässig, weil es sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche wendet. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszug hinzunehmen sind. Ob den schriftlichen Entscheidungsgründen stets eine „Beweiswürdigung“ beizugeben ist, mag dahinstehen; keinesfalls muss das Urteil sämtliche Überlegungen des Gerichts mitteilen, die zu den Feststellungen geführt haben. Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hat das Schwurgericht nicht verletzt. Soweit die Revision dies behauptet, will sie in Wahrheit nur die (rechtsfehlerfreie) Beweiswürdigung des Urteils durch ihre eigene ersetzen. Das gilt auch für die Rüge, auf Seite 28/29 UA sei dem Tatrichter eine Begriffsvertauschung (quaternio terminorum) unterlaufen.
2. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, dass der Angeklagte am Tage vor der Tat vergeblich versucht hatte, das Mädchen zu küssen, steht nicht in unauflösbarem Widerspruch zu dem als straferschwerend angesehenen Umstand, dass der Angeklagte durch sein sonstiges Verhalten „in Inge [REDACTED] ein gewisses Vertrautheitsgefühl geweckt“ und diese „Zugänglichkeit dann am Tattage verwerflich ausgenutzt“ hat.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |