Revision aufgehoben: Verwendung nicht in Augenschein genommener Lichtbildbeweise (§261 StPO) in Notzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/62
- Datum
- 11.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung eines Beweismittels in die richterliche Überzeugungsbildung, ohne es in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen zu haben, verletzt § 261 StPO und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung darauf beruht.
Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf, wenn eine Pflichtverletzung der Hauptverhandlung nicht ohne Weiteres als ohne Einfluss auf das Urteilsergebnis auszuschließen ist.
Die bloße Fähigkeit einer Zeugin, einen Beischlaf anschaulich zu schildern (etwa weil sie ein Kind geboren hat), begründet keine zuverlässige Schlussfolgerung auf die Identität des behaupteten Täters.
Bei der Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit sind offenbar täuschende Verhaltensweisen und die Möglichkeit der Übertragung eines Erlebnisses auf den Angeklagten gesondert zu prüfen und können die Aussagekraft der Zeugenaussage wesentlich mindern.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Juni 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Studenten Bechir ████, geboren ████████████ 1935 in ██ (Tunesien), wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juni 1962 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Mit Recht rügt die Revision, dass das Urteil sich auf ein Beweismittel, nämlich auf ein Lichtbild der Zeugin Barbel ███ aus dem Jahre 1960 stützt, das – wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist – in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden ist. Das verstößt gegen § 261 StPO. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verstoß beruht; denn die Strafkammer entnimmt gerade diesem Lichtbild entscheidende Gründe, dem Entlastungszeugen Essam nicht zu glauben.
Da schon dies zur Aufhebung des Urteils führt, bedürfen die übrigen Rügen keiner Erörterung. Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Das Urteil entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
II. Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Die sehr entschiedenen Sätze, in denen sich das aufgehobene Urteil über die „kompromisslose Ehrlichkeit“ der Zeugin ████████ äußert, sind kaum verständlich angesichts der Feststellungen über das Zustandekommen ihrer großen und offenbar für ihre Beurteilung in der Schule wichtigen Hausarbeit. Sie hat diese Arbeit, die sie „auf Englisch machen“ musste, deutsch niedergeschrieben und sie sich unter Vermittlung des Angeklagten von Detlef ████████████ ins Englische übersetzen lassen. Das war gegenüber der Schule eine grobe und dreiste Täuschung, die auf alles andere als auf die von der Strafkammer angenommene „kompromisslose Ehrlichkeit“ (gerade auch in der Schule) schließen lassen könnte.
2. Die Strafkammer wird die Frage, ob nicht die Zeugin ███ ein Erlebnis mit einem anderen Mann der Wahrheit zuwider auf den Angeklagten übertragen hat, eingehender prüfen müssen als bisher. Dabei kann die Tatsache, dass die Zeugin einen Beischlaf wie ein wirkliches Erlebnis zu schildern vermochte, in diesem Zusammenhang nicht zugunsten ihrer Glaubwürdigkeit angeführt werden. Denn da sie ein Kind geboren hat, muss sie ein „wirkliches Erlebnis“ dieser Art ohnehin gehabt haben und demgemäß auch anschaulich schildern können. Das allein besagt schlechterdings nichts dafür, ob sie auch den wahren Partner dieses Erlebnisses genannt hat.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Kersting |