Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein freiwilliger Rücktritt bei verschmähter Beute

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/61
Datum
12.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen versuchter räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und prüft insbesondere, ob ein freiwilliger Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB) vorliegt. Weil der Angeklagte eine nur geringe Beute offenbar nur verschmähte, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom Versuch ist nur strafbefreiend, wenn er freiwillig erfolgt; ein bloßes Verschmähen einer für den Tatzweck unzureichenden Beute begründet keinen freiwilligen Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB).

2

Bei unklarer Feststellung, ob eine Tatvollendung (z. B. Entnahme von Geld) stattgefunden hat, können die übrigen Umstände herangezogen werden, um auf das Motiv und die Freiwilligkeit des Rücktritts zu schließen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen offensichtlich unbegründet sind; das Revisionsgericht kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Fehler geltend gemacht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 18. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ███ aus ███, geboren █████████ 1939 in ██, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 18. August 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Was die Revision im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hätte sie nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verwerfen können, wenn nicht folgender Punkt zu erörtern wäre:

Die Bundesanwaltschaft weist darauf hin, dass das angefochtene Urteil nicht die Frage behandelt, ob der Angeklagte vom Versuche der räuberischen Erpressung freiwillig zurückgetreten und dadurch insoweit straffrei geworden ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Er wollte sich von dem überfallenen Wagenpfleger █████ den Geldbetrag geben lassen, der ihm erforderlich erschien, um seine mit dem Blute ██████ beschmutzte Kleidung reinigen zu lassen. Er fand aber in der Geldbörse, die █████ ███ überließ, „nur sehr wenig Geld und steckte sie in ███████ Jackentasche wieder zurück. Es steht nicht fest, ob er Geld entnommen hat“ (UA S. 6). Wie aus einer anderen Stelle des Urteils hervorgeht, ist dem Wagenpfleger Seidler bei der Schlägerei an Geld höchstens ein Betrag von 1,50 DM abhanden gekommen (UA S. 7). Mehr kann also nicht in seiner Geldbörse gewesen sein, als der Angeklagte hineinsah.

Wenn er die geringe Summe nicht genommen hat, so hat er sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur deshalb verschmäht, weil sie für die Reinigungskosten nicht ausreichte und auch kein nennenswerter Beitrag dazu war. Sein etwaiger Rücktritt war daher nicht freiwillig (BGHSt 4, 56, 59).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSarstedtMayr
SchmidtDr. Borker