Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung: Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Sachrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/53
Datum
30.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision war erfolgreich. Der BGH bemängelt die unzulässige Ablehnung eines hilfsweisen Beweisantrags unter Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO, Unklarheiten in der im Urteil wiedergegebenen eidlichen Aussage sowie fehlende Darlegung des Vorsatzes. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO nur wegen seines sachlichen Inhalts oder wegen vollständiger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden; eine Ablehnung wegen Ungeeignetheit, die einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleichkommt, ist auf krass gelagerte Fälle zu beschränken.

2

Wird eine behauptete Tatsache zur Wahrunterstellung zugrunde gelegt, darf die Verurteilung nicht auf bloßen Möglichkeiten beruhen; das Gericht muss trotz Wahrunterstellung von der Richtigkeit der tatbestandlichen Annahme überzeugt sein.

3

Die im Urteil wiedergegebene eidliche Aussage muss die entscheidungserheblichen Punkte vollständig und widerspruchsfrei enthalten; fehlen wesentliche Angaben oder ist die Wiedergabe unklar, führt dies zur Aufhebung des Urteils.

4

Der Vorsatz darf nicht ausschließlich aus dem bloßen Besitz beziehungsweise dem Datum einer Urkunde abgeleitet werden; für einen Vorsatzschluss sind zusätzliche, außerhalb der Urkunde liegende Umstände erforderlich.

5

Revisionsangriffe, die lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind nur insoweit zulässig, als sie Rechts- oder Verfahrensfehler aufzeigen; bloße Zweifel an der Würdigung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Juli 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schaustellerin Rischen ███ ██████████ aus ████, dort geboren am ████ ████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 6. Große Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision mit Recht, die Strafkammer habe die hilfsweise beantragte Vernehmung des Zeugen Bergmann mit einer unzulässigen Begründung abgelehnt.

Die Angeklagte hatte folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:

„Ritter Dorothea ██████ Alfred Be███████ ██████ ███ dem ████████████████ das die Angeklagte mit Herrn ██████ führte – Rücknahme des Auftrages –, ████████ war, ... hat, neben der Zelle ████████ der Zeuge B██████ die Angeklagte deutlich mit dem Zeugen telefonieren gehört. Er weiß, dass die █████ Angeklagte auf die geänderten und unsicheren Verhältnisse hinwies und ihn bat, sich mit der Aufhebung des Russenvertrages einverstanden zu erklären; dass aus ihren weiteren Worten zu entnehmen war, dass er damit einverstanden. Daraufhin erklärte die Angeklagte, sie wolle sich die 10.000 RM von ihm abholen, worauf Sailer entgegnete, er werde das Geld auf der Post abholen und es ihr bringen. Letzteres teilte die Angeklagte dem ███ sogleich mit, mit dem Hinweis, er sei doch sehr anständig, er habe trotz Aufhebung des Vertrages kein Architektenhonorar verlangt.“

Diesen Antrag hat das Gericht im Urteil wie folgt beschieden:

„Dem von der Angeklagten hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Be██████, der deutlich gehört haben soll, wie die Angeklagte in ihrem Telefongespräch mit dem Zeugen S███ am 23. Juni 1948 den Vertrag aufgekündigt habe, und der aus dem Gespräch entnommen haben soll, dass der Zeuge damit einverstanden gewesen sei, ████████ hat das Gericht nicht stattgegeben. ██ Es ist als Beweismittel ungeeignet. ████ ██ ██████ hat das Ferngespräch nach den eigenen Angaben der ███████████ █████ gemeinsam mit ihr gegenüber dem Zeugen ██ geführt, sondern ist in der Tür der ███████████ Zelle stehend lediglich Zeuge eines Ferngesprächs der Angeklagten gewesen, kann also bestenfalls nur █████████ was die Angeklagte gesagt hat, nicht aber, was die unter Beweis ██████████ gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, ergibt sich doch lediglich, dass aus den Worten der Angeklagten zu entnehmen war, dass auf die Hinweise der Angeklagten hin █████ mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden war, und dass die ██████████ dem mitgeteilt hat, dass █████ sich erboten habe, ihr die ihm █████████████ 10.000,-- RM selbst zurückzubringen. Diese Tatsachen schließen aber nicht aus, dass im weiteren Verlauf dieses und die Angeklagte oder in einem neuen Ferngespräch sich auf den Weiterbestand des Vertrages vom 30. Mai 1948 geeinigt haben.“

Diese Ausführungen des Gerichts sind rechtlich fehlerhaft.

1.) Aus § 244 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass ein Beweisantrag entweder wegen seines sachlichen Inhalts oder wegen der Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden kann. Die Ungeeignetheit des Beweismittels kann deshalb nicht damit begründet werden, dass das Beweisthema unerheblich sei. Außerdem verlangt das Gesetz vollständige Ungeeignetheit des Beweismittels, während das Urteil nur von seiner Ungeeignetheit spricht. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil die Ablehnung wegen Ungeeignetheit eines Beweismittels eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, die auf ganz krass gelagerte Fälle beschränkt werden muss.

2.) Selbst wenn man im Übrigen die Ablehnung dahin verstehen wollte, das Gericht habe in Wahrheit die unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen, so wäre diese Ablehnung ungerechtfertigt. Aus der hilfsweise erfolgten Wahrunterstellung ergibt sich, dass die unter Beweis gestellte Tatsache keineswegs vom Gericht für unerheblich angesehen wurde. Sie konnte es auch nicht sein. Der Zeuge Be██████ war dafür benannt worden, dass in einem Telefongespräch vom 23.6.1948 der Vertrag zwischen ██████ und den Eheleuten █████ rückgängig gemacht war. Diese Tatsache war aber, wie der gesamte Inhalt des Urteils ergibt, für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung.

3.) Soweit das Gericht hilfsweise die behauptete Beweistatsache als wahr unterstellt, verletzt es in seiner anschließenden Beweiswürdigung den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss, und damit auch das sachliche Strafrecht. Wenn das Gericht zugunsten der Angeklagten davon ausging, dass in dem Ferngespräch vom 23.6.1948 zunächst das Geschäft rückgängig gemacht war, so konnte es die Angeklagte nur verurteilen, wenn es überzeugt war, dass das zunächst rückgängig gemachte Geschäft in demselben oder einem späteren Ferngespräch erneut geschlossen war. Dass das Gericht diese Überzeugung gewonnen hat, ergibt das Urteil nicht. Die in ihm erwähnte bloße Möglichkeit, dass es so gewesen sein könne, reicht nicht aus, die Angeklagte zu verurteilen. Es kommt hinzu, dass der Beweisantrag zu verstehen war, die Angeklagte habe ihr Gespräch mit ███ ███████████ nach Beendigung des Telefongesprächs mit Sailer geführt, so dass bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen die Möglichkeit, die Angeklagte habe sich mit S███ im weiteren Verlauf dieses Telefongesprächs auf den Weiterbestand des Vertrages vom 30.5.1948 geeinigt, von vornherein ausschied.

Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden. Sie sind zum Teil nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben, zum Teil offensichtlich unbegründet.

II.

Auch die Sachrüge dringt durch.

1.) Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die im Urteil wiedergegebene eidliche Aussage der Angeklagten einen Teil der Punkte nicht enthält, die die Strafkammer für unrichtig ansieht und wegen deren Unrichtigkeit sie die Angeklagte verurteilt.

Nach den Ausführungen der Strafkammer ist die Aussage der Angeklagten insofern unrichtig, als sie bekundet habe, der zwischen den Vertragsparteien am 30. Mai 1948 geschlossene Vertrag über ein Skooter-Geschäft sei am 16. Juni 1948 in ein Russen-Geschäft geändert und am 23. Juni 1948, einen Tag vor der Währungsreform, aufgehoben worden im gegenseitigen Einvernehmen, während in Wirklichkeit der Vertrag über die Währungsreform hinaus fortbestanden habe und erst am 16. Juli 1948 von einem Skooter- in ein Russen-Geschäft umgewandelt worden sei. In der Aussage der Angeklagten ist aber weder davon die Rede, dass am 30.5.1948 ein Vertrag geschlossen worden sei, noch davon, dass am 16.6.1948 der ursprünglich ein Skooter-Geschäft betreffende Vertrag in ein Russen-Geschäft umgewandelt worden sei. Da die gesamten unrichtigen Angaben der Angeklagten als eine Einheit angesehen worden sind, musste das Urteil wegen der erwähnten Unklarheit der Aufhebung unterliegen.

2.) Auch in einem weiteren Punkt sind die Ausführungen des Urteils nicht frei von Widerspruch. Einerseits heißt es, für den Zeugen █████ habe, auch bei Rückgängigmachung des Vertrages, keine Veranlassung bestanden, die Rückzahlung der erhaltenen 10.000 RM in neuer Währung zu versprechen, da er auch bei Annullierung des Vertrages Anspruch auf seine Gebühr gehabt habe (UA S. 5). Andererseits wird ausgeführt, die Angeklagte hätte, wenn sie von der Rückgängigmachung des Geschäfts überzeugt gewesen wäre, früher als geschehen auf Rückzahlung des Geldes drängen müssen (UA S. 8).

3.) Schließlich ist auch der Vorsatz der Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Die Angeklagte hat in ihrer im Urteil wortlich wiedergegebenen eidlichen Aussage bekundet, der Vertrag trage das Datum vom 16.7.1948 █████, sie müsse sich bei der Datierung geirrt und statt 16. Juni 16. Juli geschrieben haben. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer den Vorsatz der Angeklagten nicht ausschließlich daraus herleiten, dass sie die Vertragskopie mit dem Datum der Vertragsänderung in Händen gehabt habe; sie musste vielmehr den Vorsatz mit außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen begründen. Denn es kam nicht darauf an, welches Datum die Vertragsurkunde trug (das war dem Gericht bekannt, unter den Parteien unstreitig und von der Angeklagten als Zeugin richtig bekundet), sondern darauf, ob sich ████ bei der Datierung geirrt hatte.

4.) Die übrigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision enthalten im Wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung zweckentsprechende Beweisanträge, insbesondere auf Verlesung genau bestimmter Aktenteile oder auf ihren Vorhalt an einzelne Zeugen, zu stellen.

Die Verweisung an eine andere Strafkammer gemäß § 354 StPO erschien zweckmäßig.

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer