Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beschränkung unwirksam bei fortgesetzter Tat; Wiedereinsetzung und Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 54/67
Datum
21.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH setzte einen Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder und hob die Verurteilungen mehrerer Angeklagter auf; die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Beschränkung der Revision war unwirksam, weil der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei unteilbar ist. Weiterhin wurde die Abordnung und Zuteilung eines Amtsgerichtsrats als Verletzung von Art.101 Abs.1 GG und §63 Abs.2 GVG gewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat nicht teilbar ist.

2

Ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn die Besetzung des Gerichts verfassungs- oder gesetzeswidrig erfolgt (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG, § 63 Abs. 2 GVG).

3

Die rechtswidrige Abordnung und Zuteilung eines Richters zur Mitwirkung an der Strafkammer verletzt das rechtliche Gehör und begründet die Aufhebung des Urteils.

4

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 1967 – zu Nr. 2 einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO –

Tenor

1. Der Angeklagte █████ wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ███████, Hans HC und Anneliese HC wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. August 1965, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Gründe

Die Beschränkung der Revision des Angeklagten Hans █████████ ist unwirksam, weil der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei nicht teilbar ist.

Der von allen vier Beschwerdeführern geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor.

Amtsgerichtsrat B. ist für die Zeit vom 15. Juni bis 31. August 1965 an das Landgericht abgeordnet und dort der 2. Strafkammer zugeteilt worden. Beides ist eigens geschehen, damit er an der Verhandlung der vorliegenden Sache, die am 21. Juni 1965 begann und für die eine längere Zeit vorgesehen war, statt eines ordentlichen – wenn auch nur mit halber Arbeitskraft zugewiesenen – Mitglieds der 2. Strafkammer teilnehme. Dieser Zweck der Abordnung und Zuteilung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ereignisse, insbesondere dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 9. März 1966 an Rechtsanwalt Dr. S. Amtsgerichtsrat B. ist zwar nicht, wie in dem Falle BGH NJW 1957, 800, ausdrücklich für eine oder mehrere bestimmte Sachen zum Mitglied der Strafkammer bestellt worden. Das ändert aber nichts daran, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 63 Abs. 2 GVG verletzt sind.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt