Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen schweren Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 546/66
Datum
29.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Nichtberücksichtigung eines angeblichen Beweisantrags auf Vernehmung eines Rechtsanwalts und die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Ein Beweisantrag ist nicht aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich, und die Sachrüge greift nur die freie Beweiswürdigung an. Eine Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen oder der Indizienlehre liegt nicht vor; die Strafkammer stützte ihre Überzeugung auf Zeugenbeobachtungen, das Auffinden der Brieftasche und das Verhalten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags ist unbegründet, wenn ein entsprechender Antrag nicht aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht.

2

Das Revisionsgericht überprüft nicht die vom Tatrichter vorgenommene freie Beweiswürdigung; eine Sachrüge genügt nur, wenn Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder sonstige rechtliche Bewertungsfehler ersichtlich sind.

3

Als Indizien dürfen nur erwiesene Tatsachen herangezogen werden; bloße Möglichkeiten dürfen nicht zur Begründung einer Überzeugung verwendet werden.

4

Zur Überzeugungsbildung des Tatrichters können die übereinstimmenden Zeugenaussagen, das Auffinden der mutmaßlichen Beute und das Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zusammen eine tragfähige Grundlage bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 5. August 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Baggerführer Johannes ██ aus ███, geboren am ██████████ 1934 in █████ (Ostpreußen), wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. August 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensrüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts ██ sei zu Unrecht nicht beschieden und ihm sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Es brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, Rechtsanwalt ██ von Amts wegen zu hören. Abgesehen davon, dass das in der Revisionsbegründung wiedergegebene Beweisthema sich gar nicht aus der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten ergibt, hatte die Strafkammer auch der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung keine Bedeutung für die Entscheidung zumessen zu brauchen.

II. Die Sachrüge richtet sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie enthält, entgegen den Darlegungen der Revision, keine Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen.

Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Satz verstoßen, dass nur erwiesene (nicht nur mögliche) Tatsachen als Indizien behandelt werden dürfen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung nur auf die Beobachtungen der Zeugen ███ und ████, das Auffinden der Brieftasche durch den Zeugen ████ und das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt