Revision verworfen: Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen schweren Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/66
- Datum
- 29.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags ist unbegründet, wenn ein entsprechender Antrag nicht aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht.
Das Revisionsgericht überprüft nicht die vom Tatrichter vorgenommene freie Beweiswürdigung; eine Sachrüge genügt nur, wenn Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder sonstige rechtliche Bewertungsfehler ersichtlich sind.
Als Indizien dürfen nur erwiesene Tatsachen herangezogen werden; bloße Möglichkeiten dürfen nicht zur Begründung einer Überzeugung verwendet werden.
Zur Überzeugungsbildung des Tatrichters können die übereinstimmenden Zeugenaussagen, das Auffinden der mutmaßlichen Beute und das Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zusammen eine tragfähige Grundlage bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. August 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Baggerführer Johannes ██ aus ███, geboren am ██████████ 1934 in █████ (Ostpreußen), wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. August 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts ██ sei zu Unrecht nicht beschieden und ihm sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Es brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, Rechtsanwalt ██ von Amts wegen zu hören. Abgesehen davon, dass das in der Revisionsbegründung wiedergegebene Beweisthema sich gar nicht aus der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten ergibt, hatte die Strafkammer auch der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung keine Bedeutung für die Entscheidung zumessen zu brauchen.
II. Die Sachrüge richtet sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie enthält, entgegen den Darlegungen der Revision, keine Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen.
Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Satz verstoßen, dass nur erwiesene (nicht nur mögliche) Tatsachen als Indizien behandelt werden dürfen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung nur auf die Beobachtungen der Zeugen ███ und ████, das Auffinden der Brieftasche durch den Zeugen ████ und das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |