Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei, Dolmetscherwechsel und Beweisvermutung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 546/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Hehlerei und rügt Verfahrensfehler (Dolmetscher) sowie Fehler der Sachwürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass der Dolmetscherwechsel keine automatische Wiederholungsverpflichtung begründete und dass aus den tatsächlichen Umständen eine gesetzliche Beweisvermutung für das Wissen des Angeklagten folgen durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines weiteren Dolmetschers begründet nicht generell die Pflicht, bereits geführte Verhandlungsabschnitte zu wiederholen, sofern der Angeklagte auf eine sofortige Entscheidung verzichtet und später keine Wiederholung beantragt.

2

Angeklagte und Verteidiger tragen vorrangig die Verantwortung, durch entsprechende Anträge Nachteile aus mangelhafter Dolmetscherleistung zu vermeiden; unterlassen sie dies, darf das Gericht annehmen, dass die Verhandlungsinhalte verstanden wurden.

3

Bei Hehlerei können aus den äußeren Umständen gesetzliche Beweisregeln herangezogen werden, die dem Tatrichter erlauben, auf das Wissen des Erwerbers zu schließen; die Prüfung der Möglichkeit einer Widerlegung bedeutet nicht, dem Angeklagten eine Beweislast aufzuerlegen.

4

Die Kenntnisentscheidenden Umstände müssen in den Gründen erkennbar sein; diese Kenntnis kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergeben, sodass nicht für jeden einzelnen Umstand eine isolierte Feststellung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Juni 1957

Rubrum

5 StR 546/57

Im Namen des Volkes

in der Strafsache I. gegen ██ aus ███, den Kaufmann Giovanni ██████, geboren am █████ in █████, Sachbezeichnung: ███ u. a., wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ in der Verhandlung, ███████████████████ ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte ██ ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde:

1.) Der Angeklagte ist in █████████████ und hält sich seit April 1953 in █████ auf. Das Landgericht hatte zur Hauptverhandlung zunächst nur den Konsulatssekretär de ████████ als Dolmetscher der italienischen Sprache hinzugezogen. Am ersten der drei Hauptverhandlungstage stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag, diesen Dolmetscher abzulösen und durch den Dolmetscher ████████ zu ersetzen, weil de ████████ bei der Prüfung der Personalien einen Übertragungsfehler gemacht und die Belehrung über die Rechte und Pflichten des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der Belehrung über die Wahrheitspflicht der Zeugen verwechselt habe. „Im Einverständnis des Antragstellers ist die Beschlussfassung über diesen Antrag zurückgestellt worden.“ Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages hat die Strafkammer neben de ████ den vom Verteidiger benannten Sprachlehrer ████ als weiteren Dolmetscher der italienischen Sprache bestellt und die Hauptverhandlung unter Mitwirkung beider Dolmetscher fortgeführt.

Die Revision bemängelt nun, dass der Tatrichter die den Angeklagten ██████ betreffenden Verhandlungsteile des ersten Hauptverhandlungstages nicht in Gegenwart des Dolmetschers ██████ wiederholt hat. Dies sei erforderlich gewesen, nachdem die Strafkammer „durch die Hinzuziehung eines zweiten Dolmetschers die Rüge der Verteidigung ausdrücklich anerkannt“ habe.

2.) Der Angriff geht fehl.

a) Einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO macht die Revision nicht geltend. Denn nach ihrem eigenen Vortrag war auch am ersten Verhandlungstage ein Dolmetscher anwesend.

b) Die Rüge läuft vielmehr auf die Behauptung hinaus, der Dolmetscher de ████████ sei für seine Aufgabe ungeeignet gewesen; der Tatrichter hätte deshalb die den Beschwerdeführer betreffenden Teile des ersten Verhandlungstages in Gegenwart des zweiten Dolmetschers wiederholen müssen. Dieser Betreuungspflicht gegenüber dem Angeklagten habe die Strafkammer nicht genügt.

Die Beanstandung scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer am ersten Verhandlungstage auf die sofortige Entscheidung über seinen Antrag ausdrücklich verzichtet und später – nach Zuziehung des zweiten Dolmetschers – keine Wiederholung der für ihn etwa bedeutsamen Teile der Verhandlung des ersten Tages beantragt hat. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass der Angeklagte alle ihn berührenden Aussagen des ersten Verhandlungstages verstanden hatte; dies umso mehr, als ihm zur Klärung über die Bedeutung der Vorgänge ein Verteidiger zur Seite stand. Soweit es nämlich die Nachteile angeht, die durch mangelnde Fähigkeit eines Dolmetschers verursacht werden, haben in erster Linie der Angeklagte und sein Verteidiger durch entsprechende Anträge dafür zu sorgen, dass eine etwaige Beschwer vermieden oder beseitigt wird (vgl. hierzu u. a. BGHSt 3, 286).

II. Sachbeschwerde:

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind überwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen insoweit keiner näheren Behandlung.

Im Übrigen ergibt sich Folgendes:

1.) Das Landgericht hat Umstände festgestellt, die dem Angeklagten die Schlussfolgerung und damit die Überzeugung aufdrängen mussten, dass der vom Vortäter ██ angebotene Brillantring mittels einer strafbaren Handlung im Sinne des § 259 StGB erlangt worden war. Für diesen Fall erspart das Gesetz dem Tatrichter den Schluss von den äußeren Umständen auf das Wissen des Täters und bestimmt, es solle auf Grund gesetzlicher Beweisregel so angesehen werden, als ob dem Täter diese Überzeugung tatsächlich nachgewiesen worden sei (BGH NJW 1955, 350). Offensichtlich hat die Strafkammer dies mit dem Wort „Schuldvermutung“ gemeint.

2.) Ebenso besagt die Bemerkung des Landgerichts, es habe keine durchgreifenden Gesichtspunkte festgestellt, die diese Beweisregel widerlegen könnten, nichts weiter, als dass die Möglichkeit einer Widerlegung geprüft worden ist. Es geht daher fehl, wenn die Revision annimmt, der Tatrichter habe dem Angeklagten eine Beweislast aufbürden wollen.

3.) Weiterhin lassen die Entscheidungsgründe deutlich erkennen, dass dem Angeklagten alle Umstände, auf die sich die Beweisvermutung hier stützt, bekannt gewesen waren. Zweifelhaft könnte dies allenfalls bei dem im Urteil zuerst aufgeführten, von der Revision besonders angegriffenen Umstand sein.

In den Gründen wird nämlich hierzu nur ausgeführt, es habe sich unter den Stammgästen der „Sizilia-Bar“, zu denen auch der Angeklagte ███ gehörte, bereits herumgesprochen gehabt, dass ██████ mit einem früheren Schmuckdiebstahl zu tun gehabt habe. Eine besondere Feststellung darüber, dass der Angeklagte dieses Gespräch ebenfalls gehört hat, fehlt. Das ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Insbesondere zeigen die Darlegungen zu den anderen Beweisumständen, dass die Strafkammer nicht etwa rechtsirrtümlich einen bloßen Verdachtsgrund zu Ungunsten des Angeklagten angeführt haben kann. Vor allem bei der Erörterung der Bedeutung des „Erscheinungsbildes des Angeklagten ██████“ wird im Urteil eingehend begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesen Mitangeklagten „richtig eingeschätzt“ hat. Das Landgericht ist sich also rechtlich darüber klar gewesen, dass dem Beschwerdeführer der Eindruck vom Mitangeklagten bewusst gewesen sein, dass er die ihm zur Last gelegten Umstände mithin gekannt haben muss.

4.) Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtSchmitt