Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und mit Kind verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 546/56
Datum
19.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision mit Verfahrensrügen und Sachbeschwerde wurde verworfen. Das Gericht hielt fest, Alkoholkonsum habe die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit nicht wesentlich gemindert. Wegen der gravierenden Tatbeziehungen waren ausführlichere Feststellungen entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung bedarf es konkreter, substantiiert dargelegter Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Die Strafkammer kann auf ausführliche Darlegungen verzichten, wenn die Tatumstände (z. B. wiederholte sexuelle Handlungen am eigenen Kind) das Unrecht evident machen und die Überzeugung des Gerichts erkennbar ist.

3

Verschiedene sexualstrafrechtliche Tatbestände können in Tateinheit zusammengefasst und gemeinsam bestraft werden.

4

Revisionsrüge(n) sind unbegründet, wenn keine hinreichende Substantiierung von Verfahrensfehlern erfolgt und die sachliche Prüfung keine Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Former und Kernmacher Karl ████ aus ████, geboren am ███ 1915 in ███ ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. September 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 24. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

Das gilt auch von den Ausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt, dass der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist. Sie lassen erkennen, dass die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe vor seinen einzelnen Unzuchtshandlungen nicht so viel Alkohol genossen, dass hierdurch seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit wesentlich vermindert worden wäre.

Näherer Ausführungen hierzu bedurfte es nicht, vor allem, weil der Angeklagte sich und zwar mehrfach an seiner eigenen 10-jährigen Tochter vergriffen, also Handlungen begangen hat, deren Unrecht auf der Hand liegt, und denen gegenüber jeder Mensch besonders starke Hemmungen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer