Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen mangelhafter Gesamtwürdigung (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des §20a StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der früheren Taten voraus; nicht die verhängten Strafen, sondern die konkreten Tatumstände sind darzustellen.
Ob frühere Taten als Symptomtaten i.S.v. §20a StGB herangezogen werden können, ist danach zu beurteilen, ob sie ein einheitliches, wiederkehrendes Deliktsbild erkennen lassen; verschiedene Tatarten erfordern nähere Feststellungen.
Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gegen einen Mitbeteiligten ist der Vorsatz zur Herbeiführung der Körperverletzung nachzuweisen; die bloße Billigung oder Duldung von Gewalt zur Erreichung des vorrangigen Tatzwecks (z.B. Wegnahme) begründet diesen Vorsatz nicht zwingend.
Bei Strafzumessung und Anordnung von Sicherungsverwahrung sind die Einzelheiten und die Entstehungsweise früherer Verurteilungen zu würdigen; frühere Strafen allein genügen nicht zur Bejahung besonderer Gefährlichkeit i.S.v. §20a StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 11. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Rolf ████ i. aus ████, dort geboren ███████ ███, die Ehefrau Margarete ███ ████ ██, aus █████ ██, geboren am ████████ ██ in ███████████ (Harz),
wegen schweren Raubes u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Rolf und Margarete ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. Juni 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben
a) gegen den Angeklagten Rolf ███ im Strafausspruch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung, b) gegen die Angeklagte Margarete ██ im Schuld- und Strafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Rolf █████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Soweit die Revision des angeklagten Ehemannes sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Tatbestand des Straßenraubes ist zweifelsfrei gegeben. Die Körperverletzung steht in Tateinheit, nicht in Gesetzeseinheit mit dem Raub, weil sie über die zur Wegnahme erforderliche Gewalt hinausging. Es war auch eine gefährliche Körperverletzung, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wurde. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB schließt die Strafkammer mit hinreichender Begründung aus.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ist bisher nicht ausreichend dargetan. Der Angeklagte ist in einer Reihe von Fällen vorbestraft. Das angefochtene Urteil sagt an einer Stelle (UA S. 16), die Gesamtwürdigung „aller Taten“ ergebe, dass er aus einem inneren Hange gehandelt habe und zu neuen Rechtsbrüchen neige. Die Strafkammer fährt dann jedoch fort, die vor dem Kriege und während des Krieges begangenen Taten sollten nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Die nach dem Kriege begangenen Taten sind zum Teil mit Gefängnis unter sechs Monaten bestraft worden. Diese Taten kommen als Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB nicht in Betracht. Die Urteilsgründe lassen schon fraglich erscheinen, ob das Landgericht dies erkannt hat.
Für die Anwendung des § 20a StGB kommt nur folgendes in Betracht: Der Angeklagte ist am 7. Januar 1947 wegen Diebstahls im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis, am 24. Januar 1947 wegen neun einfacher und eines schweren Fahrraddiebstahls zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Es wurde nachträglich eine Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus gebildet. Nach seiner Entlassung führte er sich etwa ein Jahr lang straffrei. Sodann brach er am 7. Dezember 1951 in eine Gartenlaube ein und entwendete einen Anzug. Wegen dieses schweren Diebstahls im Rückfall wurde er zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Am 18. März 1953 wurde er entlassen und führte sich bis zu der jetzt abgeurteilten Tat, also wieder fast ein Jahr, straffrei.
Demnach liegen die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB allerdings vor: Der Angeklagte ist zweimal rechtskräftig zu Strafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden und hat nunmehr eine neue Freiheitsstrafe verwirkt. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20a StGB sie erfordert. Die Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Taten im einzelnen dargestellt werden. Der Bundesgerichtshof weist immer wieder darauf hin, dass nicht die Strafen, sondern die Taten gewürdigt werden müssen. Dazu ist es in aller Regel erforderlich, im einzelnen festzustellen, wie es zu den Taten gekommen ist und wie sie begangen worden sind. Daran fehlt es hier völlig, soweit es sich um den am 7. Januar 1947 abgeurteilten Diebstahl handelt. Das Urteil sagt nicht einmal, was der Angeklagte gestohlen hat. Hinsichtlich der Verurteilung vom 24. Januar 1947 ist diese Feststellung allerdings getroffen. Unter den obwaltenden Umständen – nur sie – ist das allzu knapp. Wenn jemand immer wieder gerade Fahrräder stiehlt, so dass alle Symptomtaten Fahrraddiebstähle sind, kann allein diese Feststellung unter Umständen schon zu einer Gesamtwürdigung ausreichen. Gerade eine solche Spezialisierung kann bezeichnend für den Hang und für die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers sein. Anders jedoch, wenn es sich um verschiedenerlei Taten handelt. Dann gehören zu einer wirklichen Gesamtwürdigung weitere Einzelheiten, die eine Beurteilung gestatten, ob es sich um Gewohnheits- oder um Gelegenheitstaten handelt. Auch ein Gewohnheitsverbrecher kann unter Umständen Gelegenheitstaten begehen, die dann als Symptomtaten für die Anwendung des § 20a StGB nicht in Betracht kommen.
Die Möglichkeit, dass es sich um eine Gelegenheitstat, etwa auch um eine Tat aus Not gehandelt habe, wird durch die bisherigen Feststellungen insbesondere für den am 7. Dezember 1951 begangenen Einbruchsdiebstahl nicht ausgeschlossen. Hier fällt immerhin auf, dass die Strafkammer dem Angeklagten damals nicht nur mildernde Umstände zugestanden, sondern auch die dadurch bedingte Mindeststrafe nur um ein Geringes überschritten hat, obwohl es schon sein dritter Rückfalldiebstahl war und obwohl ihm früher mildernde Umstände versagt worden waren. Das deutet darauf hin, dass dem Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe zur Seite gestanden haben.
Nicht unbedenklich erscheint es nach den bisherigen Feststellungen aber auch, gerade die jetzt abgeurteilte Tat als bezeichnend dafür anzusehen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Zunächst fällt die Begehungsweise dieser Tat aus dem Rahmen dessen heraus, was der Angeklagte sich sonst hat zuschulden kommen lassen. Das angefochtene Urteil nennt es, in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverständigen, bezeichnend für den Angeklagten, dass er bei seinen Straftaten „lieber im Hintergrund bleibt und von dort aus hinterhältig und klug berechnend seine Fäden zieht“. Für die vorliegende Tat, auf die sich diese Äußerungen in erster Linie beziehen sollen, trifft das schlechterdings nicht zu. Die Tat ist nicht „klug berechnend“, sondern ausgesprochen töricht geplant und durchgeführt worden. Selbst bei „nur geringer Überlegung“ hätte der Angeklagte sich leicht sagen können, dass erstens bei einem Manne wie █████ keine große Beute zu erwarten war und dass zweitens die gerade an diesem, mit ihm wohlbekannten Manne begangene Tat binnen kürzester Frist zu seiner, des Angeklagten, Festnahme führen musste, wie es dann auch geschehen ist. In dieser Weise konnte der Angeklagte auch nur jemandem gefährlich werden, der sich mit ihm in den öffentlichen Anlagen zum Trinken niederließ. Demgemäß trägt dieser Raub alle Kennzeichen einer ausgesprochenen Gelegenheitstat. Aus einem derartigen Hergang kann die besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, wie sie § 20a StGB voraussetzt, zumindest nicht unter dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass der Angeklagte „klug“ und „berechnend“ sei.
Die Strafkammer spricht von der Häufung der Delikte und ihrer sich ständig steigernden Schwere. Was die Häufung betrifft, so kann dabei übersehen worden sein, dass der Angeklagte sich zwischen den Symptomtaten jeweils etwa ein Jahr straffrei geführt hat. Dass die Schwere der Taten sich ständig gesteigert hätte, erscheint, soweit es sich um die Symptomtaten handelt, als eine formelhafte, den Tatsachen kaum entsprechende Wendung. Soweit die bisherigen Feststellungen überhaupt etwas davon erkennen lassen, war jedenfalls der schwere Fahrraddiebstahl ein weit größerer Rechtsbruch als der später begangene Einbruch in die Gartenlaube. Dem entspricht es, dass die spätere Strafe weit milder ausfiel als die frühere. Die gegenwärtig abgeurteilte Tat lässt ebenfalls keine Steigerung des verbrecherischen Willens erkennen, zumal hier sowohl die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, als auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war.
II.
Die Revision der angeklagten Ehefrau ist in vollem Umfange begründet. Soweit sie als Mittäterin des schweren Raubes bestraft worden ist, sind die Urteilsausführungen allerdings frei von rechtlichen Bedenken. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen ihre Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht. Ihr war „keine eigene körperliche Betätigung nachzuweisen“. Nach den Urteilsfeststellungen hat sie „diese Misshandlung auch gewollt und sich damit einverstanden erklärt, um dem Zeugen die Geldbörse wegnehmen zu können“.
Dieser formelhaften Feststellung ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte den Körperverletzungsvorsatz gehabt hat. Das Urteil lässt nicht erkennen, wie sich nach ihrer Vorstellung die gewaltsame Wegnahme abspielen sollte. Dass sie dies nach dem Niederwerfen, aber vor der Wegnahme erkannte, reicht zwar für den inneren Tatbestand des Raubes, nicht aber für den der Körperverletzung aus. Da der Schuldspruch nicht teilbar ist, musste deshalb das Urteil gegen die angeklagte Ehefrau in vollem Umfange aufgehoben werden.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |