Revision verworfen; Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung nach § 23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/53
- Datum
- 15.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie nur unbeachtliche Angriffe gegen die konkrete Beweiswürdigung enthält.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, sofern kein Antrag hierauf gestellt und kein Anhaltspunkt für einen solchen Pflichtstoß ersichtlich ist.
Die Anordnung eines Augenscheins liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer und ist nur bei erkennbar fehlerhaftem Ermessen in der Revisionsinstanz zu beanstanden.
Neue gesetzliche Regelungen, die vor der Durchführung des Rechtsmittels in Kraft treten, sind auch in der Revisionsinstanz zu beachten; das Revisionsgericht kann zur erneuten Entscheidung bezüglich der Anwendung der neuen Norm an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Meister der Schutzpolizei Max ███████ aus ██████, geboren am ████████ 1896 in ██████ (Westpreußen), wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juli 1953 wird verworfen; jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer brauchte den 56-jährigen Angeklagten, der als Meister der Schutzpolizei Dienst tat, nicht ohne Antrag auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Ob sie einen Augenschein für erforderlich hielt, stand in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. Dass sie von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs im Falle Gudrun ████████ wird der Angeklagte nicht beschwert. Im Übrigen enthält die Revisionsbegründung nichts als unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB eröffnet die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Gesetzes ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953). Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB bestehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Birker |