Revision verworfen – Verurteilung wegen zweier vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussagen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 54/65
- Datum
- 23.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Widersprüche im Urteil müssen aufgrund der vollständigen Urteilsdarstellung und Berücksichtigung der Vernehmungszeitpunkte festgestellt werden; bloße Teilzitate begründen keine Widersprüche.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist dahin gehend beschränkt, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich und rechtlich getragen sind; sie müssen nicht zwingend sein.
Zur Annahme mehrerer selbständiger vorsätzlicher uneidlicher Falschaussagen genügt die Feststellung voneinander abgrenzbarer, in verschiedenen Vernehmungen getätigter falscher Angaben; hierfür bedarf es einer eigenständigen Darlegung für jede Aussage.
Bei Rügen gegen die Urteilsbegründung ist darauf abzustellen, ob die beanstandeten Feststellungen im Urteil ausdrücklich und in ihrem Zusammenhang getroffen sind, nicht auf isolierte Zitate.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 3. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Hermann ██ aus ████, dort geboren am █████████████, wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen die Verurteilung wegen zweier vorsätzlich falscher uneidlicher Aussagen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
I.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche im Urteil bestehen nicht. Die Revision kommt nur deshalb zu dem Ergebnis, dass solche Widersprüche vorliegen, weil sie einerseits übersieht, dass im Oktober 1951 zwei Gespräche stattgefunden haben, nämlich eins am 9. Oktober (UA S. 7/8) und eins Ende Oktober (UA S. 11), und weil sie andererseits bei ihren Zitaten aus UA S. 7, 8 den wichtigen zweiten Absatz auf Seite 8 auslässt.
Die von der Revision auf Seite 24 UA vermisste Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Finanzamt Hamburg-Neustadt über die Rückgabe der Steuererklärung sprechen sollte, falls die Firma nicht auf andere Weise die Erklärung zurückbekommen würde, ist auf Seite 11 UA ausdrücklich getroffen worden.
II.
Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet, ist sie unbeachtlich. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich; dass sie nicht „zwingend“ zu sein brauchen, ist feststehende Rechtsprechung der Revisionsgerichte.
Der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe nicht genügend auseinandergehalten, an welche Umstände sich der Angeklagte schließlich in der Hauptverhandlung erinnert hat, und welche ihm bei seinen Aussagen vom 31. Juli und 31. August 1957 in Erinnerung waren, ist unrichtig. Das Urteil unterscheidet beides sehr genau (für die Aussage vom 31. Juli 1957 Seite 21–25 UA Absatz 1 einerseits, Seite 25 UA Absatz 3 bis Seite 29 UA andererseits; für die Aussage vom 31. August 1957 Seite 30 UA Abs. 1 einerseits, Seite 30 UA Abs. 2 andererseits).
III.
Die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass zwei selbständige vorsätzliche uneidliche Falschaussagen vorliegen, sind rechtsirrtumsfrei. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Großen Senats (BGHSt 8, 301, 315). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Angeklagte am 31. Juli 1957 die Vernehmung des Angeklagten für abgeschlossen gehalten haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Borker |