Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Beweisanträge und Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 54/60
Datum
12.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Betrugs u.a. die Abweisung von Beweisanträgen, das Ausbleiben weiterer Vernehmungen und die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Der BGH verwirft die Revision. Er begründet dies damit, dass die beantragten Beweise bereits erbracht waren, reine Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen unzulässig sind und Untersuchungshaft nicht ohne Weiteres der Vollstreckung gleichzusetzen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn der begehrte Beweis bereits erhoben worden ist (Gegenstandslosigkeit).

2

In der Revision sind bloße Angriffe auf die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig; die Revision dient nicht der erneuten reinen Beweiswürdigung.

3

Die Vernehmung weiterer Zeugen oder Sachverständiger ist nicht zwingend, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen bereits geklärt sind oder keiner besonderen Vorbereitung bedürfen.

4

Untersuchungshaft ist nicht ohne weiteres einer Zuchthausvollstreckung gleichzusetzen; eine teilweise Nichtanrechnung ist gerechtfertigt, wenn der erzieherische bzw. vollzugsbezogene Zweck des Strafvollzugs durch die Untersuchungshaft nicht in substanziellem Maße erreicht wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. November 1959

Rubrum

5 StR 54/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den erwerbslosen Buchbinder Karl ████ aus ████, geboren ████████████████████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. November 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 12. November 1959 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu drei Geldstrafen verurteilt. Zehn Monate der Untersuchungshaft hat sie angerechnet. Sie hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Strafkammer hat die Beweisanträge auf Vernehmung der Frau ██████████ und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, sie seien gegenstandslos. Die Revision beanstandet dies, weil es einen derartigen Ablehnungsgrund in § 244 StPO nicht gebe. Die Rüge greift nicht durch. Ein Beweisantrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Beweis schon erhoben ist. Das war hier der Fall.

Der Angeklagte hat die Beweisanträge im Verhandlungstermin vom 9. November 1959 gestellt. Über sie ist erst am 12. November 1959 entschieden worden.

Die Zeugin ██████████ ist am 9. November 1959 vernommen worden, und zwar, nachdem der Angeklagte den Beweisantrag gestellt hatte. Hieraus in Verbindung mit dem ablehnenden Beschluss ergibt sich, dass die Zeugin zu dem vom Angeklagten angegebenen Beweisthema, nämlich, der Angeklagte habe sich infolge seiner wirtschaftlichen Lage im März und April 1958 in einer tiefen Depression befunden, vernommen worden ist.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, über die der Angeklagte in seinem Beweisantrag um ein Gutachten gebeten hatte, ist am 12. November 1959 vor Verkündung des Beschlusses der Sachverständige, Oberregierungsmedizinalrat Dr. Niedenthal, vernommen worden. Einer besonderen Vorbereitung bedurfte es bei der Sachlage hierzu nicht.

2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe es unterlassen, den Vorsteher des Hauses I des Untersuchungsgefängnisses, Oberinspektor [REDACTED], darüber zu hören, in welcher Form (Arbeitstätigkeit, Besuche des Angeklagten in der Untersuchungshaft usw.) der Angeklagte die Untersuchungshaft erlitten hat. Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Es mag dem Verteidiger geglaubt werden, dass er über die Frage, wie die Untersuchungshaft bei dem Angeklagten vollzogen worden ist, nicht befragt worden ist, und dass der Verteidiger selbst hierzu keine Veranlassung sah, weil er nicht damit gerechnet hat, dass dem Angeklagten ein großer Teil der Untersuchungshaft nicht angerechnet werden würde. Indessen brauchte sich die Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Strafkammer hat die Anrechnung der vollen Untersuchungshaft deshalb abgelehnt, weil Untersuchungshaft nicht ohne weiteres der Zuchthausstrafe gleichzusetzen und es dringend notwendig sei, den Angeklagten möglichst lange der Einwirkung eines geordneten Strafvollzuges auszusetzen, weil nur dann eine, wenngleich geringe, Wahrscheinlichkeit bestehe, ihn in Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten. Es kam also für die Strafkammer nicht darauf an, wie sehr der Angeklagte die Untersuchungshaft als Übel empfunden hat, sondern darauf, dass in der Untersuchungshaft ein auf Erziehung und Besserung ausgerichteter Vollzug nicht möglich ist. Das konnte die Strafkammer ohne Vernehmung eines Strafanstaltsbeamten wissen.

II. Sachrügen

1. Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters. Der Umstand, dass der Angeklagte etwa zwei Monate nach dem Kauf des Rundfunkgerätes die Firma [REDACTED] davon benachrichtigt hat, wo dieses sich befand, steht nicht der Schlussfolgerung der Strafkammer entgegen, dass der Angeklagte zur Tatzeit bestrebt war, sich Sachwerte ohne Gegenleistung zu verschaffen.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind offensichtlich unbegründet.

3. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft ablehnt, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt aus, dass der Angeklagte auf dem Wege ist, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, und dass es einer längeren erzieherischen Einwirkung bedarf, um ihn vielleicht noch von weiteren Straftaten abzuhalten. Daraus ergibt sich, dass der Strafzweck hier durch die Untersuchungshaft noch nicht in einem wesentlichen Maße erreicht ist. Das rechtfertigt ohne weiteres die nicht volle Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH NJW 1956, 1164).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtFaller
KoffkaSchmitt