Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verbotsirrtum bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 54/59
Datum
12.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingelegt. Streitpunkt war, ob sein Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen des Fahrerlaubnisentzugs (Verbotsirrtum) entschuldbar ist. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Tatbestände und stellt fest, dass ein solcher Irrtum bei einem erwachsenen, zurechnungsfähigen Inländer nicht entschuldbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Tat) ist nicht grundsätzlich unbeachtlich; ein entschuldbarer Verbotsirrtum führt zur Straflosigkeit, ein unentschuldbarer kann strafmildernd berücksichtigt werden (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB).

2

Die Unterscheidung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ist entscheidend: Irrtümer über Tatsachen betreffen § 59 StGB, falsche Vorstellungen über rechtliche Konsequenzen sind Verbotsirrtümer.

3

Bei einem erwachsenen, voll zurechnungsfähigen inländischen Kraftfahrer ist der Irrtum darüber, dass zum Führen eines Kraftfahrzeugs kein Führerschein erforderlich sei, in der Regel nicht entschuldbar.

4

Die Strafkammer hat bei Vorbringen eines Verbotsirrtums dessen Entschuldbarkeit zu prüfen; unterbleibt die Prüfung, stellt dies zwar einen rechtlichen Mangel dar, kann aber das Ergebnis nicht ändern, wenn der Irrtum offensichtlich unentschuldbar ist und die Strafzumessung hiervon nicht beeinflusst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Edgar S ████ aus ███, dort geboren am █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, das ihm nicht gehörte, unerlaubt geführt hat, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt.

2. Die Feststellungen ergeben auch einwandfrei, dass der Angeklagte dieses fremde Kraftfahrzeug geführt hat, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen und er nicht im Besitz eines Führerscheins war. Der äußere Tatbestand des § 24 Nr. 1 und 2 StVG ist also erfüllt.

Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe zwar gewusst, dass er einen Führerschein nicht in Besitz habe, er habe jedoch geglaubt, dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt zu sein, weil die in zwei vorangegangenen Urteilen festgesetzten Sperrfristen von zwei Jahren und 16 Monaten abgelaufen gewesen seien. Hierzu führt die Strafkammer aus, die Ansicht des Angeklagten, dass er nach Ablauf der beiden Sperrfristen ohne Verleihung einer neuen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei, sei rechtsirrig. Dieser Strafrechtsirrtum entschuldige den Angeklagten nicht. Er habe nicht über Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 59 StGB, d. h. über Tatsachen geirrt, sondern sich nur falsche Vorstellungen über die rechtlichen Konsequenzen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemacht.

Es trifft zu, dass der Irrtum des Angeklagten ein Verbotsirrtum war. Ein solcher ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2, 194 nicht schlechthin unbeachtlich. Ein entschuldbarer Verbotsirrtum führt vielmehr zur Straflosigkeit, ein unentschuldbarer kann dazu führen, dass die Strafe nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert wird. Die Strafkammer hätte daher zunächst prüfen müssen, ob der Irrtum des Angeklagten entschuldbar war.

Dass sie diese Prüfung unterlassen hat, beschwert aber den Angeklagten im Ergebnis nicht. Jeder Kraftfahrer muss wissen, dass er ein Kraftfahrzeug nur führen darf, wenn er im Besitz eines Führerscheins ist. Ein Irrtum hierüber ist bei einem erwachsenen, voll zurechnungsfähigen Inländer niemals entschuldbar. Der Angeklagte ist also zu Recht in Tateinheit mit dem Vergehen aus § 248b StGB auch wegen eines Vergehens nach § 24 StVG verurteilt worden.

Die Strafkammer hat die Strafe aus § 248b StGB entnommen. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 24 StVG ist bei der Strafzumessung ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen. Der Angeklagte ist zehnmal, darunter auch mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat die Straftat begangen während eines Urlaubs aus der Strafhaft. Das sind die Umstände, die für die Bemessung der Strafe von entscheidender Bedeutung waren; sie werden durch den verschuldeten Irrtum des Angeklagten über seine Berechtigung zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht berührt.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer