Revision: Prüfung des freiwilligen Rücktritts vom versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/81
- Datum
- 22.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Vorinstanz eine für den Schuldspruch wesentliche Einwendung, etwa die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch, nicht geprüft hat.
Freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt ein ernsthaftes, entgegen der eigenen Tatentschlossenheit gerichtetes Bemühen voraus, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Das Herbeirufen von Hilfe oder das sofortige Unterlassen weiterer Tatausführung kann Indiz für einen freiwilligen und ernsthaften Rücktritt vom Versuch sein und ist vom Tatgericht zu würdigen.
Ob das nach ersten Tathandlungen erfolgte Unterlassen weiterer Tatausführung als freiwilliger Rücktritt zu werten ist, ist eine vom Tatrichter zu kennzeichnende und in den Urteilsgründen darzulegende Tatsachenwürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rettungssanitäter Udo Rudi ███ aus ████, geboren am ████████ 1959 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Jugendkammer die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Totschlags nicht geprüft hat. Dabei mag dahinstehen, ob der Angeklagte etwa schon dadurch, dass er nach Abgabe von zwei Schüssen nicht mehr weiterschoss, eine ursprünglich beabsichtigte weitere Tatausführung aufgegeben und vom (unbeendeten) Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 22, 330, 332). Er hat nämlich, als er die Blutlache in der Küche sah, das Haus sofort verlassen, sich den draußen wartenden Polizeibeamten ergeben und sie aufgefordert: „Holt sofort einen Krankenwagen!“ (UA S. 30). Weshalb er dies tat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er in der Vorstellung handelte, der Eintritt des Todes sei noch möglich und könne durch Herbeirufen eines Krankenwagens abgewendet werden. Dann kann hierin das freiwillige und ernsthafte Bemühen liegen, die Vollendung der Tötung zu verhindern.
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