BGH: Revisionen wegen Betrugs- und Vermögensdelikte gegen LG-Urteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/68
- Datum
- 06.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die gerügten Verfahrensmängel nicht hinreichend darlegt.
Zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO muss der Beschwerdeführer den Inhalt eines beantragten Hilfsbeweises angeben; bleibt dieses Substantiierungsgebot unbefriedigt, ist die Rüge nicht zu prüfen.
Wer durch Täuschung gegenüber unmittelbaren Besitzern die Herausgabe von Vorbehaltswaren erlangt und sich dadurch die volle Zueignungsgewalt verschafft, schädigt zumindest den Vorbehaltseigentümer; ein späterer Verkauf ist hierfür rechtlich nachgeordnet.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Vermögensdelikten ist nur dann anzunehmen, wenn die Urteilsfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Zusammenhang liefern; bloße Mehrzahl von Taten genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ████████████████ Walter █, █ geboren, aus ██,
2. den Verkaufsfahrer Johannes ██, geboren am █ in ██,
3. den Textilkaufmann Theodor ██, geboren am █ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
4. den █████████ Bernhard █, █ dort geboren, aus ██,
5. den Handelsvertreter Erich ██, geboren am █, aus ██,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███, ██ ███ ████████████, Erster Staatsanwalt bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten Theodor ██,
Justizhauptsekretär ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. März 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten W█
1. Verfahrensbeschwerden
a) Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers zurückgewiesen, das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen und die Sache an das Schöffengericht zu verweisen (§ 269 StPO). Dass die Strafkammer dabei willkürlich vorgegangen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet (BVerfGE 9, 223, 230).
b) Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gibt der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung den Inhalt seines Hilfsbeweisantrages nicht an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dessen Beweisthema auch den Urteilsgründen (UA S. 16) nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.
2. Sachbeschwerde
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen II A 10–16, wegen Unterschlagung im Fall II A 18 und wegen Urkundenfälschung im Fall II A 4 lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) In den Fällen II A 5–9 war es allerdings verfehlt, die vermögensschädigende Verfügung in dem Verhalten des Angeklagten zu erblicken, der die Geräte zum eigenen Vorteil verbrauchte, nachdem er sie den Abzahlungskäufern entlockt hatte. Diese irrtümliche Beurteilung ist aber unschädlich.
Nach den Urteilsfeststellungen gaben die Abzahlungskäufer die Geräte an den Angeklagten heraus, der ihnen vorgespiegelt hatte, er sei berechtigt, sie für die Firma van ███ abzuholen. Sie verfügten damit über ihren unmittelbaren Besitz und zugleich über den mittelbaren Besitz des Vorbehaltseigentümers zugunsten des Angeklagten, der von vornherein darauf aus war, sich mit dem Besitz die volle Zueignungsgewalt über die Geräte zu sichern. Dadurch wurde, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, zumindest der Vorbehaltseigentümer geschädigt. Dem späteren Verkauf kommt daneben keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (BGH GA 57, 147).
c) Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugshandlungen zum Nachteil der Firma van ██ ███████ besteht nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen entgegen der Auffassung der Revision kein Anhalt.
d) Die Einzelausführungen der Revision gegen die Strafaussprüche sind unbegründet. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt überwiegend neben den Feststellungen. Die ausführlichen Erwägungen, die den maßvollen Einzelstrafen zugrunde liegen, lassen deutlich erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht dem einschlägig vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB versagt hat.
II.
Die Revision des Angeklagten Johannes P██
1. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin lässt keinen Rechtsmangel erkennen.
III.
Die Revision des Angeklagten Theodor P██
Der Angeklagte erhebt nur die Sachrüge. Sie ist unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der 500 DM zum Nachteil der Firma ██ (Fall II B 2) ist frei von Rechtsirrtum.
2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute ██████ (Fall II 1) entspricht der in den Urteilsgründen zitierten Entscheidung BGHSt 21, 384 (= NJW 1968, 261).
Für eine zweite Waschmaschine hatten die Eheleute ██████ ersichtlich keine Verwendung. Das wusste der Angeklagte, der die Käufer entgegen den Abmachungen im zweiten Vertrag von vornherein an dem Kaufvertrag über die erste Waschmaschine festhalten wollte (vgl. BGHSt 16, 321, 325 f.).
IV.
Die Revision des Angeklagten St█████
Die Revision greift die Verurteilung im Fall █████ ████████████ mit unzulässigem tatsächlichem Vorbringen an. Nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen wusste der Angeklagte, dass Theodor ███ in den zweiten Vertrag falsche Personalien des Käufers eintrug. Er wirkte mit ███ beim Abschluss beider Verträge zusammen und versicherte zusätzlich, der erste Vertrag werde mit dem Abschluss des zweiten rückgängig gemacht (UA S. 39–42). Die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts, die diesen Feststellungen vorangeht, lässt keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo besorgen.
V.
Die Revision des Angeklagten B█████████
Es ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Feststellungen tragen jedoch seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma van ██ (Fall II A 12).
| Schmitt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Herrmann |