Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Schuldwürdigung in tödlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/65
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen zur inneren Tatseite in sich unlösbar widersprüchlich sind, sodass die Schuldform nicht zuverlässig bestimmt werden kann.
Zur Bestimmung der Schuld ist zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit klar zu differenzieren; widersprüchliche Feststellungen hierzu sind nicht tragfähig.
Rechtsfehlerhafte oder unklare Feststellungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Schuld rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung an das Tatgericht.
Bei Zurückverweisung steht § 358 Abs. 2 StPO einer Verurteilung wegen einer anderen Tatbestandsvariante (etwa Totschlag) nicht entgegen; die Vorschrift verbietet lediglich, eine nach Art oder Höhe schwerere Strafe zu verhängen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 17. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den Schauermann Uwe von R██ aus HOC, dort geboren am ████████ 1935,
den Arbeiter Alfred R██ aus Ha, geboren am █████████ 1926 in KC█████,
wegen gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ███ █████ bei der Verkündung,
als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████ ████ ██ ██ als ███████████ des ███████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten von Re und Ru██ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 17. September 1965, soweit es die samt den Feststellungen Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Urteil muss, soweit es die Angeklagten von ██████ und Ru██ betrifft, auf die von den Revisionen dieser Angeklagten erhobene Sachrüge hin aufgehoben werden, weil es an folgendem unlösbarem Widerspruch leidet:
Das Schwurgericht hat die gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) darin gesehen, dass die Angeklagten die Körperverletzung „gemeinschaftlich“ und *„mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“* begangen haben. Dabei stellt das Urteil zur inneren Tatseite auf Seite 24 UA fest:
*„Sie kannten ferner alle jenen tatsächlichen Umstände, die ihre Tat zu einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB machten. Sie wussten selbstverständlich, dass sie gemeinschaftlich handelten. Ihnen waren ferner alle jene Umstände bekannt, die ihr Verhalten zu einer lebensgefährdenden Behandlung machten. Sie wussten, dass ein Sturz von der Brücke in das erheblic! tiefer gelegene Fleet, gleichgültig, ob ein hoher oder niedriger Wasserstand zur Tatzeit war, gleichgültig, ob ihr Opfer schwimmen konnte oder nicht, dessen Leben in jedem Fall äußerst gefährdete. All dies war ihnen als Hamburger Hafenarbeitern bekannt.“*
Das Urteil begnügt sich hiernach, soweit es sich um das Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ handelt, nicht mit der Feststellung, dass die Angeklagten die genügenden Umstände kannten, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab. Es stellt überflüssigerweise, vgl. BGHSt 19, 352, außerdem fest, dass sie sich auch *der Lebensgefährdung als solcher bewusst waren.*
Dem entspricht zwar, dass es auf Seite 29 UA heißt:
*„Ferner fiel zu Lasten der Angeklagten von █████ und Ru██ ins Gewicht, dass sie eine █████████████ Schuld auf sich geladen haben. Ihr Verhalten kommt in subjektiver Hinsicht sehr nahe an eine vorsätzliche Tötung heran.“*
Derartiges kann man allenfalls bei einer *bewusst fahrlässigen Tötung* sagen, wie sie sich aus den Feststellungen auf Seite 24 UA ergibt.
Auf Seite 25 UA wird aber im Gegensatz hierzu eine bewusst fahrlässige Tötung als nicht nachweisbar bezeichnet, denn dort heißt es:
*„Den Angeklagten konnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass sie mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, dass sie nämlich die mögliche Todesfolge in ihre Vorstellungen eingeschlossen und sie billigend in Kauf genommen haben. Diese mögliche Folge ihres Tuns hätten die Angeklagten aber trotz des genossenen Alkohols bei gehöriger Überlegung erkennen können. Dass sie diese – wovon nach dem allgemeinen Grundsatz, dass im Zweifel der dem Angeklagten günstigere Sachverhalt zu unterstellen ist, zu Gunsten der Angeklagten auszugehen ist – unterlassen haben, begründet gegen sie den Vorwurf der Fahrlässigkeit.“*
Der Widerspruch betrifft Art und Umfang der Schuld. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf ihm beruht.
Für die neue Verhandlung vor dem Tatrichter wird noch auf folgendes hingewiesen: § 358 Abs. 2 StPO hindert das Schwurgericht nicht, die Angeklagten wegen Totschlags zu verurteilen. Er verbietet nur, eine nach Art oder Höhe schwerere Strafe zu verhängen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |