Revisionen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen — Zurechnungsfähigkeit und §81 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/64
- Datum
- 18.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren medizinischen Obergutachters ist nicht geboten, sofern die vorliegenden Sachverständigengutachten keine widersprüchlichen Feststellungen enthalten.
Frühere gutachterliche Einschätzungen zu Zurechnungsfähigkeit in anderen Verfahren schließen eine abweichende Beurteilung für zeitlich und tatbezogen unterschiedliche Straftaten nicht aus.
Die Rüge der Ablehnung einer Anordnung nach § 81 StPO genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Antrag abgelehnt hat.
Die Kenntnis eines Mittäters, eine Schusswaffe mitzuführen, und die Annahme des Täters, es handele sich um eine geladene und echte Waffe, rechtfertigt die Verurteilung wegen Raubes.
Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen sind im Revisionsverfahren unzulässig, soweit sie sich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung richten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Juli 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Walter ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1932 in ██████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Herbert ████ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Juli 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 3. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten █████
1. Die Angriffe des Angeklagten █████, die sich gegen die Ablehnung der Anträge auf Zuziehung eines medizinischen Obergutachters und auf Untersuchung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt richten, sind unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags, zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen medizinischen Obergutachter zu hören, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwischen dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Frommer und den Darlegungen des Medizinalrats Dr. Küper bestanden in der Hauptverhandlung keine Widersprüche. Dass Dr. Küper in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses den Beschwerdeführer für vermindert zurechnungsfähig angesehen hat, schloss in keiner Weise aus, ihn für die ganz anderen, zweieinhalb Jahre später begangenen Straftaten, nämlich schweren Raub in zwei Fällen, als voll zurechnungsfähig zu beurteilen. Es kam dabei allein auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für diese Taten an. Keine rechtlichen Bedenken bestehen endlich dagegen, dass Dr. Küper als zusätzlicher Gutachter diese Beurteilung abgegeben hat, ohne den Angeklagten in diesem Verfahren erneut zu untersuchen und ohne an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.
Soweit die Revision rügt, dass die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 81 StPO) abgelehnt hat, genügt sie schon nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie gibt nicht an, aus welchen Gründen das Landgericht den Antrag abgelehnt hat. Im Übrigen bestehen gegen die Ablehnung keine rechtlichen Bedenken. Da der gehörte Sachverständige Dr. Frommer eine Untersuchung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht für erforderlich erklärt hat, war die Strafkammer auch nicht von Amts wegen zu einer Anordnung gemäß § 81 StPO verpflichtet.
2. Die Strafkammer hat erkannt, dass der Beschwerdeführer intelligenzmäßig minderbegabt ist (UA S. 32). Es besteht kein Anhalt dafür, dass sie dies bei der Strafzumessung übersehen hat.
II. Die Revision des Angeklagten ████
Der Angeklagte ████, der lediglich Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat die Revision wirksam auf die Verurteilung im Falle █████████ beschränkt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die tatrichterlichen Feststellungen angreift. Seine Annahme, dass er im Falle █████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hätte verurteilt werden dürfen, geht deshalb fehl. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auch in diesem Falle. Danach wusste der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Mitangeklagte ███ auch bei dieser Tat die Pistole mit sich führte (UA S. 28, 33). Er nahm dabei an, es handele sich um eine geladene und echte Pistole. Die an den Mitangeklagten ████ gerichtete Äußerung: "Mach keine Dummheiten!", bevor dieser in den Tabakwarenladen der Zeugin █████████ ging, sollte ihn vor dem Schießen warnen (UA S. 28).
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die von beiden Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Sarstedt Schmidt Koffka Schmitt Kersting