Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Untreue/Unterschlagung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 545/63
Datum
21.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ein. Streitpunkt war die Beweiswürdigung und die Frage nach ergänzender Beweiserhebung (z. B. Vernehmung von Bankangestellten). Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer habe berechtigte Zweifel am Vorsatz festgestellt und durfte sich auf Kontoauszüge stützen; eine andere Beweiswürdigung sei nicht geboten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge gegen die Beweiswürdigung ist nur dann begründet, wenn die tatrichterliche Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder offensichtlich unhaltbar ist; das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht ohne tragfähige Gründe durch eine andere ersetzen.

2

Der Tatrichter darf zur Feststellung des Vorsatzes und der Glaubwürdigkeit vorhandene dokumentarische Beweismittel (z. B. Kontoauszüge) heranziehen; die Vernehmung weiterer Personen (z. B. Bankangestellte) ist nicht geboten, wenn die Unterlagen die relevanten Angaben bereits zuverlässig bestätigen.

3

Bei Zweifel an der erforderlichen Überzeugung vom Vorsatz ist zugunsten des Angeklagten freizusprechen; für eine Verurteilung ist eine sichere gerichtliche Überzeugung vom Vorsatz erforderlich.

4

Der Tatrichter hat die belastenden Umstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen; eine zusammenfassende Würdigung kann sich aus den Urteilsgründen ergeben und bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen gesonderten Formulierung.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Walter ███ aus ███████, dort geboren am ███ ██ 1921, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11. Februar 1964 in der Sitzung vom 21. Februar 1964, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9. Juli 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrauchte der Angeklagte empfangenes Geld, mit dem er die Kostenschuld seiner Partei an den siegreichen Prozessgegner bezahlen sollte, zunächst für sich und führte erst nach etwa fünf Monaten einen entsprechenden Betrag ab. Es wird ihm daher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zur Last gelegt. Er verteidigt sich damit, ihm sei eine Reihe von Versehen unterlaufen. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Sie hat sich „trotz mehrerer, den Angeklagten in erheblicher Weise belastenden Umstände nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können“, dass er vorsätzlich gehandelt habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

1. Ihre Aufklärungsrüge hält auch der Generalbundesanwalt für unbegründet. Wie er schreibt, brauchte die Strafkammer „nicht von Amts wegen Angestellte der Volksbank in ██████ über den Bankkredit des Angeklagten zu hören. Der schon im Vorverfahren eingeholte Kontoauszug der Volksbank bestätigte die Angaben des Angeklagten (UA S. 13; Hille Bd. I Bl. 36 d. A.). Mit diesem Kontoauszug durfte sich die Strafkammer begnügen“. Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

a) Die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft läuft nur darauf hinaus, die zwar in tatsächlicher Beziehung überraschende, rechtlich aber mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässigerweise durch eine andere zu ersetzen. Rechtlicher Art könnte allenfalls der Einwand der Staatsanwaltschaft sein, dass die Strafkammer „jeden einzelnen belastenden Umstand für sich geprüft hat, ohne alle Belastungen zueinander in innere und logische Beziehung zu setzen, und versäumt hat, die schwerwiegenden Belastungsumstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen“. Dieser Vorwurf trifft aber nicht zu. Dass die Strafkammer die vermisste zusammenfassende Würdigung vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Anfang des Abschnitts III der Urteilsgründe (UA S. 28 unten). Es mag dahinstehen, ob eine solche ausdrückliche Bemerkung des Tatrichters bei einer aus mehreren Punkten bestehenden Beweiswürdigung überhaupt erforderlich ist und sich nicht vielmehr von selbst versteht.

b) Auch die ergänzenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bewegen sich in Wahrheit unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insbesondere nicht in folgendem Punkt widersprüchlich oder lückenhaft:

Frau ██ suchte den Angeklagten am 29. August 1962 auf, legte ihm ein Schreiben des Amtsgerichts in Goslar vor, das sich auf die angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks bezog, fragte ihn, wie sie sich verhalten solle, und erwähnte, dass sie sich auch beim Amtsgericht in Goslar erkundigen wolle. Der Angeklagte antwortete ihr, die Sache habe nichts auf sich, sie brauche deshalb nicht nach Goslar zu fahren (UA S. 8). Wusste er bei dieser Unterredung gemäß seiner Einlassung, die das Landgericht für nicht sicher widerlegt hält, nicht mehr, dass er schon am 5. Mai 1962 über 1.100 DM von Frau ██ zur Bezahlung der Kostenschuld und zur Abwendung der Zwangsversteigerung erhalten hatte, so ist allerdings kaum verständlich, dass er der Frau ██ eine beruhigende Antwort gab, statt ihr zu sagen, der Gläubiger müsse nun endlich befriedigt werden. Trotzdem ist die tatrichterliche Feststellung, ihm könne der Empfang des Geldes entfallen gewesen sein, nicht schlechthin unmöglich. Die Strafkammer erklärt seine beschwichtigende Auskunft an Frau ██████ damit, dass er sie vielleicht ohne gewissenhafte Prüfung erteilt (UA S. 20), insbesondere das ihm vorgelegte gerichtliche Schreiben möglicherweise nicht sorgfältig durchgesehen habe (UA S. 27 unten). Ob ein so auffälliges berufliches Versagen des Angeklagten noch im Bereich des tatsächlich Möglichen liegt, hat nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu beurteilen.

Der Senat hält es nicht für angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind, nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.

SchmidtSiemerDr. Borker
SarstedtSchmitt