Revision verworfen: Verwertbarkeit ärztlicher Befunde, Notdiebstahl und Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 545/56
- Datum
- 26.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Richter muss nur solche zusätzlichen Beweismittel von Amts wegen erheben, die sich als erfolgversprechend aufdrängen; vorliegende medizinische Befunde können eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich machen.
Ein schriftliches ärztliches Befundschreiben kann formlosein in die Verhandlung eingeführt werden; dies begründet nicht ohne weiteres eine Verletzung des § 261 StPO.
Angriffe, die ausschließlich die Richtigkeit der tatrichterlichen Tatsachenwür digung betreffen, sind als Verfahrensrüge unzulässig und nach § 337 StPO nicht zu überprüfen.
Die Voraussetzungen des Notdiebstahls nach § 248a StGB liegen nicht vor, wenn der Täter über ausreichende Einnahmen verfügt; konkrete zusätzliche Einkommensangaben sind nicht in jedem Fall erforderlich.
Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe steht dem Tatrichter ein pflichtgemäßes Ermessen zu; er kann die im Vollzug milderen Bedingungen der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto ██ ███ ohne Wohnung, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. September 1956 wird verworfen.
Die nach dem 25. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, auf die vier Monate Untersuchungshaft angerechnet worden sind, und zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Soweit die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vernachlässigt, nicht die Beweismittel angibt, die der Tatrichter nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte benutzen sollen, ist sie nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 168).
In dem folgenden Punkte ist die Rüge zwar vorschriftsmäßig angebracht, aber unbegründet.
Es musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, deren Vernehmung er nicht beantragt hatte, als Zeugin über seine Einlassung zu hören, dass er eine schwere Schädelverletzung erlitten habe. Außer der von der Revision erwähnten Äußerung des Gefängnisarztes vom 7. Juli 1956 (Bl. 105 der Akten), nach der die Röntgenuntersuchung keine Anhaltspunkte einer solchen Verletzung ergeben hatte, lag dem Landgericht in den Beiakten 51 Ls 18/52 ein Gutachten des Medizinalrats █████████ vom 24. Mai 1952 vor. Es enthält folgendes über den Körperbefund des Angeklagten: *"Am Kopf oberhalb des rechten Ohres Hautnarbe, die nicht erwachsen ist. Der darunter liegende Knochen zeigt keine Veränderungen"* (Bl. 53 Rücks. der Senatsamts-Beiakten).
Dieses Gutachten verwertet auch Angaben der Ehefrau und lehnt die Annahme eines anatomischen Hirnschadens ab (Bl. 54 255 der Beiakten).
Die Strafkammer brauchte sich daher von einer Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten keinen Erfolg zu versprechen und diesen Beweis nicht von Amts wegen zu erheben.
2.) Die Revision behauptet, die Behauptung des Angeklagten über seine Schädelverletzung sei in der Hauptverhandlung ohne Gutachter, nur nach röntgenologischer Untersuchung (Bl. 4 25 der Akten); die noch nicht einmal zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist, nicht widerlegt worden. Aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich mit keinem Wort etwas von einem Gutachten oder einer ärztlichen Untersuchung.
Ob diese beiläufigen Bemerkungen, die in der Begründung der Aufklärungsrüge stehen, eine selbständige Verfahrensbeschwerde enthalten, ist zweifelhaft. Sie dringen jedenfalls nicht durch.
a) Das Schreiben des Gefängnisarztes über das Ergebnis der Röntgenuntersuchung, auf das die Strafkammer im Urteil eine Feststellung stützt, kann mit dem Angeklagten erörtert und auf diese formlose Weise in die Verhandlung eingeführt worden sein.
Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Niederschrift einen solchen Vorgang nicht erwähnt. Er brauchte nicht beurkundet zu werden.
Die Behauptung der Revision, das Schriftstück sei nicht "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden", ist daher nicht erwiesen.
Eine Verletzung des § 261 StPO, nach dem das Gericht seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen darf, scheidet also aus.
b) Das in Urteil als Beweismittel verwertete Schreiben ist allerdings nicht nach den §§ 249, 256 Abs. 1 StPO zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden. Ob darin ein Verstoß gegen diese Bestimmungen liegt, hat der Senat nicht zu prüfen. Denn in dieser Richtung bewegt sich die Rüge der Revision nicht. Indem das Schriftstück selbst "nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden" sei, geht sie davon aus, dass dies genügt hätte. Sie macht also gerade nicht geltend, das Schreiben sei nicht nur formlos in die Verhandlung eingeführt, sondern förmlich als Beweismittel zu verlesen gewesen.
3.) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO nicht verletzt. Das Urteil nennt in ausreichender Weise die Gründe, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
4.) Die Angriffe, mit denen der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 261 StPO dartun will, richten sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat (§ 337 StPO).
II.
Die Ausführungen, auf die sich die Sachbeschwerde stützt, gehen fehl.
1.) Zum größten Teil wenden sie sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters oder gegen die Ausübung seines Ermessens bei der Strafzumessung, sind also unzulässig (§ 337 StPO).
2.) Einen Notdiebstahl nach § 248a StGB hat das Landgericht ohne rechtlichen Irrtum verneint. Diese Entscheidung wird durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte *"ausreichende Einnahmen durch die Sozialunterstützung und durch seine Schwarzarbeit"* hatte.
Die von der Revision vermissten zusätzlichen Angaben *"konkreter tatsächlicher Art hinsichtlich der Einkünfte des Angeklagten"* waren im vorliegenden Falle nicht erforderlich. Dass die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafe die *"schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten"* berücksichtigt, widerspricht nicht ihrer Annahme, dass er nicht in einer Notlage war.
3.) Die Revision bemängelt schließlich erfolglos, dass die Strafkammer dem Angeklagten nur etwa die Hälfte der Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnet. Der Tatrichter darf im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft im Vollzuge wesentlich milder ist als die Zuchthausstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |