Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels Feststellungen zur Erforderlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 545/54
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde wegen wiederholter Manipulation an Zigarettenautomaten zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verurteilt; das Landgericht stützte dies auf eine angenommene Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der BGH hebt das Urteil auf: Die Feststellungen genügen nicht, um die Erforderlichkeit der Unterbringung zu bejahen. Es fehlen konkrete Angaben zu Umfang des bisherigen und zu erwartenden Schadens sowie Hinweise auf weniger einschneidende Maßnahmen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

2

Zur Bejahung der Erforderlichkeit sind konkrete Feststellungen über das bisherige und zu besorgende Ausmaß des Schadens sowie eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsverhältnisses erforderlich.

3

Widersprüchliche Feststellungen, etwa dass die Tatbegehungsweise zugleich unveränderlich und stets zur Entdeckung geführt habe, untergraben die Annahme, künftig seien umfangreiche Nachforschungen nötig und damit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

4

Das Gericht hat darzulegen, ob weniger einschneidende Maßnahmen die Gefahr beseitigen oder so mindern können, dass eine Unterbringung nicht erforderlich ist.

5

Das Vorliegen einer psychischen Störung beeinflusst die Begründungspflicht für eine Unterbringung nicht: Es bedarf weiterhin konkreter Feststellungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Unterbringungssache gegen den Buchbinder Otto ███ aus ██████, geboren am ██████████ 1898 in ██████ (Thüringen),

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. April 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte hat wiederholt Geld aus Zigarettenautomaten auf folgende Weise an sich gebracht. Er zog das Ausgabefach ein wenig heraus und klemmte es in dieser Stellung mit einem Korkstückchen fest. Ferner verstopfte er die Geldrückgabeklappe mit einer Münze. Sodann wartete er in der Nähe, bis Kunden Geld eingeworfen und infolge der Sperrung weder die Ware erhalten noch ihr Geld zurückbekommen hatten. Waren diese Kunden fort, so löste der Beschuldigte die Verklemmung wieder und nahm die inzwischen eingeworfenen Geldstücke an sich. Dem Beschuldigten fehlt wegen Schizophrenie die Fähigkeit, gemäß seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Verhaltens zu handeln. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Unterbringung kann nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dieses Erfordernis leitet das angefochtene Urteil aus der Rückfallgefahr her, „die für die bestohlenen Geschäftsleute infolge der Pflicht zur Geldrückerstattung und des Kundenschwunds empfindliche Schäden und Beunruhigungen und für die Polizei umfangreiche Nachforschungen bedeuten“.

Die Annahme, dass die Taten des Beschuldigten umfangreiche Nachforschungen veranlassen könnten, steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Tatablauf stets unverändert und für den Beschuldigten gerade angesichts seiner Geistesbeschaffenheit auch unveränderlich sei, und dass gerade dieser Umstand schon bisher zur Entdeckung geführt habe. Allem Anschein nach handelt es sich um ein System, das gerade diesem Beschuldigten und nur ihm eigentümlich ist. Wenn die Polizei das inzwischen weiß, kann es in Zukunft keiner „umfangreichen Nachforschungen“ bedürfen, um den Beschuldigten als Täter zu ermitteln.

Um zu beurteilen, ob der vom Beschuldigten zu erwartende weitere Schaden die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedürfte es genauerer Feststellungen, wie hoch der bisher angerichtete und der weiter zu besorgende Schaden etwa sein kann. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der bisher vom Angeklagten im Lauf mehrerer Jahre angerichtete Gesamtschaden sich nur auf einige Mark beläuft. Das wäre keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die eine derart einschneidende Maßregel wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigen könnte. Die Härte einer solchen Maßregel muss in einem gewissen Verhältnis zur Erheblichkeit der Gefahr stehen.

Schließlich lässt das angefochtene Urteil Ausführungen darüber vermissen, ob die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt oder doch so eingeschränkt werden kann, dass eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entfällt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer