Revision wegen Unzucht mit Kindern: Teilaufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/69
- Datum
- 25.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann es ausreichend sein, dass der Täter in unmittelbarer Nähe zu Kindern sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch das kindliche Wahrnehmen herbeiführt; die Vollendung ist nach dem konkreten tatsächlichen Wahrnehmungsverhalten der Kinder zu beurteilen.
Der Tatrichter muss nicht jeden Beweisanhalt in einer gesonderten Formulierung hervorheben, wenn sich ein erforderliches Element der Tat aus den sonstigen, hinreichend konkreten Feststellungen eindeutig ergibt.
Bei Änderungen der Strafrechtslage durch Übergangsvorschriften ist die neue Rechtslage in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu berücksichtigen; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich machen.
Die Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch richtet sich nach dem tatsächlichen Erfolg hinsichtlich der Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Wahrnehmens durch das Opfer; wenn der Erfolg ausbleibt, liegt (nur) Versuch vor.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. Juli 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Autogenschweißer Horst ███████ aus ████, geboren am ██ ████ in ██, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident, Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende █████████,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der ████████████████████,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 14. Juli 1969 im Strafausspruch im Falle der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den damit verbundenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle wegen Versuchs, verurteilt. Er hatte jeweils vor Kindern onaniert.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie dringt nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer lege nicht dar, dass der Angeklagte die Mädchen nicht nur zum arglosen, sondern zum geflissentlichen Hinschauen bewegen wollte. Das brauchte die Strafkammer indessen nicht ausdrücklich hervorzuheben, weil sich ein solches Bestreben des Angeklagten eindeutig aus den sonstigen Feststellungen ergibt. Danach suchte der Angeklagte in allen drei Fällen die unmittelbare Nähe der Opfer. Marion ████████ lockte er an seinen Wagen heran, wollte sie zum Einsteigen bewegen, und onanierte, als ihm das nicht gelang, während das Mädchen neben dem Wagen stand. Im Falle 2 setzte er sich neben Angelika ██████████ auf eine Decke und begann dort mit seinem Treiben, nachdem er das Mädchen zuvor an die Brust gefasst hatte. Im Falle 3 kroch er in das aus Decken gebaute Zelt von Maria ██ und Doris, rief die Mädchen herein und begann erst dann mit der Selbstbefriedigung. In allen drei Fällen begnügte er sich nicht damit, sein Geschlechtsteil zu zeigen oder die Mädchen aus gewisser Entfernung zusehen zu lassen; er onanierte jeweils unmittelbar vor den Augen der Opfer. Bei solchen Feststellungen bedurfte es keines zusätzlichen Hinweises, dass der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Treibens veranlassen wollte.
Das gelang ihm nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Falle. Nach den Feststellungen blickte Marion ████████ immer wieder von der Straßenkarte weg auf das Glied des Angeklagten. Er ist daher mit Recht wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Dem widerspricht nicht, dass die Strafkammer im Falle 3 nur Versuch angenommen hat, weil dort beide Mädchen sogleich fortrannten, als sie bemerkten, was der Angeklagte vorhatte.
2. Die Einzelstrafe im Falle 3 der Urteilsgründe konnte nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter nunmehr auf § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, 645, 680) eingehen muss. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon ersichtlich nicht berührt. Die Gesamtstrafe entfällt. Da die neue Gesamtstrafe ein Jahr nicht überschreiten darf, wird sich das Landgericht in der neuen Entscheidung mit § 23 StGB in der Fassung des 1. StrRG auseinanderzusetzen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Justizhauptsekretär | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Sarstedt | Börker |