Revision: Zurückverweisung wegen nicht erörtertem Rücktritt vom versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/68
- Datum
- 19.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen nicht beendeten und beendeten Versuch richtet sich nach der vom Täter in dem betreffenden Zeitpunkt vertretenen Vorstellung von der Wirkungswahrscheinlichkeit seines Tuns.
Hält der Täter beim Aufgeben der Tatausführung auch nur für möglich, dass seine Handlung den Tod des Opfers herbeigeführt haben könnte, ist der Versuch als beendet anzusehen und ein strafbefreiender Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB ausgeschlossen.
Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter freiwillig von der weiteren Tatbegehung ablässt; die Freiwilligkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatgerichts mit der Frage des Rücktritts und dessen Freiwilligkeit, ist dies revisionsrechtlich zu beanstanden und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 19. Juni 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Dieter ███████ aus ██████, geboren █████████ 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt CD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██ aus ███ als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt mit der allgemeinen Sachrüge durch.
Seine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub beruht auf folgenden Feststellungen:
Der Angeklagte wollte die Zeugin MC berauben. Er nahm sich vor, sie bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen, um anschließend ihr Zimmer zu durchsuchen. Während des Handgemenges schrie die Zeugin auf. Daraufhin drückte ihr der Angeklagte etwa eine Minute lang heftig die Kehle zu, um sie auf jeden Fall zum Schweigen zu bringen. Er rechnete damit, dass der Würgegriff den Tod des Opfers herbeiführen könne, und nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf. Als die Zeugin bewusstlos war, ließ er von ihr ab, um nach Geld zu suchen. Die Zeugin kam mit dem Leben davon.
Diese Feststellungen schließen nicht aus, dass der Angeklagte vom Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Das Schwurgericht setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es hat daher möglicherweise übersehen, dass die Abgrenzung des nicht beendeten vom beendeten Versuch nach der Vorstellung des Täters vorzunehmen ist, die er sich von der Wirkung seines Tuns machte (vgl. BGHSt 4, 180 mit weiteren Nachweisen). Welcher Zeitpunkt dafür entscheidend ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Da der Angeklagte bei Beginn seiner Handlung „in Panik“ (UA S. 11) geraten war und es ihm darauf ankam, die Zeugin am Schreien zu hindern, hatte er sich offenbar nicht von vornherein vorgenommen, sie eine bestimmte Zeit zu würgen, innerhalb derer er mit einer tödlichen Wirkung seines Griffes rechnete.
Die bisherigen Feststellungen legen vielmehr nahe, dass er Dauer und Intensität der Handlung von der Widerstandskraft des Opfers abhängig machte. Dann kam es darauf an, welche Vorstellungen ihn leiteten, als er den Griff löste.
Hielt er es in diesem Augenblick auch nur für möglich, dass er die Zeugin durch das lange und heftige Würgen getötet haben könnte, so war der Versuch beendet, ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB ausgeschlossen (BGHSt 14, 75, 80). Anderenfalls käme es darauf an, ob der Rücktritt freiwillig war. Das lässt sich nach den bisherigen Feststellungen (vgl. UA S. 12, 20) nicht ausschließen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |