Revision: Verurteilung wegen Rückfallbetruges aufgehoben, Zurückverweisung zur Neubeurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/63
- Datum
- 07.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist ordnungsgemäß erhoben, wenn die behaupteten verfahrensfehlerhaften Tatsachen mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet werden; widersprüchliche oder unbestimmte Darlegungen machen die Rüge unzulässig.
Zur Verurteilung wegen Betruges muss das Urteil den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und eingetretenem Vermögensschaden in einer für die Rechtsfolgen ausreichenden Weise feststellen.
Wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass das Opfer die Unwahrheit schon zeitnah erkannte und die spätere Vermögensbeschädigung auf einem Zufallsereignis beruht, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Feststellung eines vollendeten Betruges; gegebenenfalls ist nur ein Versuch bewiesen.
Fehlerhafte Feststellungen oder Rechtsfehler in der Würdigung eines Delikts können die Strafzumessung der übrigen Taten beeinflussen und begründen eine Zurückverweisung zur Neufeststellung von Taten und Strafen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 14. August 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Ernst K. ██ aus ██, geboren am ██ 1901 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Rückfallbetruges u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 14. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, 2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen (einschließlich der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher).
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, in denen sie einen Verfahrensmangel sieht, nicht mit hinreichender Bestimmtheit an. Sie behauptet zunächst, die von dem Zeugen ███████ überreichte Provisionsabrechnung sei nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden, trägt alsdann aber vor, dass die Abrechnung von den Prozessbeteiligten eingesehen und mit ihnen erörtert, also doch „zum Gegenstand des Verfahrens gemacht“ worden ist. Dass letzteres in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird, ist weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlich-rechtlichen Gründen zu beanstanden.
Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, soweit er den Meineid und die verbotene Berufsausübung betrifft. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorträgt, geht fehl.
Die Verurteilung wegen (vollendeten) Rückfallbetruges hat dagegen keinen Bestand.
Der Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen Frau H. ███, von der er am 15. Oktober 1962 einen Pkw für die Zeit bis zum 31. Oktober 1962 gemietet und erhalten hatte, durch seinen Brief vom 31. Oktober 1962 in den Glauben versetzt, dass sie von seinem angeblichen Arbeitgeber einen Teilbetrag von 150 DM auf die Miete erhalten werde, dass er den Wagen noch einige Tage behalten wolle und dass er dann zur Abrechnung und Rückgabe des Wagens bei ihr erscheinen werde. Dieser Glaube war irrig. Die Feststellungen ergeben, dass der angebliche Arbeitgeber des Angeklagten weder verpflichtet noch gewillt war, irgendwelche Zahlungen auf die Miete zu leisten, dass der Angeklagte selbst nicht fähig war, die restliche Miete und die durch den Gebrauch des Wagens nach dem 31. Oktober 1962 entstehende Nutzungsentschädigung zu zahlen, und dass er nicht gewillt war, den Wagen in den nächsten Tagen nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Es bedeutete für Frau ███ auch einen Vermögensschaden, dass der zahlungsunfähige Angeklagte ihr den Wagen nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht sofort zurückgab.
Das Urteil stellt aber den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensbeschädigung nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest. Es sagt zwar, Frau H. ███ hätte ihren Pkw, den sie erst am 15. November 1962 zurückerhielt, ohne die Täuschung früher zurückerhalten. Dies ist jedoch mit dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar. Danach erkannte Frau H. ███ schon am 3. November 1962, dass die Erklärungen in dem Schreiben des Angeklagten vom 31. Oktober 1962 falsch waren. Alle Nachforschungen nach dem Verbleib des Angeklagten und ihres Wagens, die sie daraufhin anstellte, waren ohne Erfolg. Dass sie den Pkw am 15. November 1962 zurückerhielt, beruhte ausschließlich auf einem Zufall, nämlich darauf, dass ihr Schwager den Wagen in ██████████ stehen sah. Inwiefern sich an diesem Verlauf der Dinge etwas geändert hätte, wenn Frau H. ███ nicht getäuscht worden wäre, d. h. die Unwahrheit der Erklärungen in dem Schreiben des Angeklagten vom 31. Oktober 1962 sofort erkannt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Der Angeklagte hat sich bei dieser Sachlage allenfalls eines versuchten Rückfallbetruges schuldig gemacht. Hierüber muss die Strafkammer in einer neuen Verhandlung entscheiden.
Die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges kann auch die Einzelstrafen beeinflusst haben, welche die Strafkammer – teilweise unter Anwendung des § 20a StGB – für die übrigen Straftaten verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |