Revision aufgehoben: Zurückverweisung in Verfahren wegen schwerer passiver Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/62
- Datum
- 08.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen passiver Bestechung muss feststehen, dass die Zuwendungen objektiv und vom Täter mit dem Zweck gegeben wurden, den Amtsträger zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu veranlassen, und der Amtsträger diesen Zweck erkannt hat.
Die bloße Schaffung oder Aufrechterhaltung einer ‚guten Atmosphäre‘ oder freundlicher Stimmung begründet noch keine pflichtwidrige Amtshandlung; entscheidend ist, ob die Zuwendungen auf unsachliche Bevorzugung abzielen.
Bei der Würdigung von Zweck und Erkenntnis sind Umfang, Wert, Häufigkeit der Zuwendungen und die Höhe der hiervon betroffenen Lieferungen als wichtige Indizien heranzuziehen.
Behauptungen des Angeklagten über eigene Gegengaben an Dritte oder solche in Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten sind bei der Beweiswürdigung aufzuklären und können das Gesamtbild entscheidend prägen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 16. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberwerkrat Werner ███ aus ██, geboren ███████████ 1903 in ████████, wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 16. Juli 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Darlegungen des Urteils, dass die Geschenke zu dem vom Angeklagten erkannten Zweck gegeben worden sind, den Angeklagten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu veranlassen, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Angeklagten wären bei Hingabe der Geschenke dann pflichtwidrige Amtshandlungen angesonnen worden, wenn die Geschenke den Zweck verfolgt hätten, dass er die Firma ██████ Co. mit Rücksicht auf diese Geschenke ████████████ sollte (BGHSt 15, 239, 249; BGH JR 1961, 507, 508). Dass dies der vom Angeklagten erkannte Wille der Firma ███████ Co. war, geht aus dem Urteil nicht mit Deutlichkeit hervor. Auf Seite 6 UA heißt es, die Geschenke seien zu „den Empfänger innerlich verpflichtenden Zwecken“ gemacht worden, und der Angeklagte sei sich dabei bewusst gewesen, „dass er durch die Geschenke innerlich an die Firma ███████ Co. AG und ihre leitenden Herren zum Zwecke weiterer guter geschäftlicher Beziehungen gebunden werden sollte“. Auf Seite 4 UA wird diese „innerliche Bindung“ dahin erläutert, dass der Angeklagte beim Einkauf von Gaszählern die Firma E. D. & Co. nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten berücksichtigen, sondern die Beziehungen zu ihr „angesichts des scharfen Konkurrenzkampfes mit persönlichem Wohlwollen pflegen sollte“. Dies könnte möglicherweise nur bedeuten, dass die Absicht der Firma ███████ Co. und ihrer Angestellten dahin ging, für den geschäftlichen Verkehr mit den Itzehoer Stadtwerken eine gute Atmosphäre, eine freundliche Stimmung zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. Die Vergabe von Aufträgen in guter Atmosphäre und freundlicher Stimmung ist aber noch keine pflichtwidrige Amtshandlung.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Bei Prüfung der Frage, ob die Geschenke überhaupt mit Rücksicht auf die amtlichen Befugnisse des Angeklagten gegeben worden sind und der Angeklagte dies erkannt hat, empfiehlt es sich, dass die Strafkammer sich mit der Hinlassung des Angeklagten auseinandersetzt, er habe seinerseits auch den Kindern des Ingenieurs ████████ Geschenke gemacht, und dass sie den Wert dieser Geschenke feststellt.
In Anbetracht der Darlegungen der Revision ist es ferner ratsam, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob etwa die Geschenke mit Rücksicht auf die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit des Angeklagten gegeben oder von ihm so angesehen worden sein könnten.
2. Bei Prüfung der weiteren Frage, ob die Geschenke, falls sie mit Rücksicht auf die Vergebetätigkeit des Angeklagten gegeben worden sind und dies vom Angeklagten erkannt worden ist, objektiv und nach Meinung des Angeklagten mehr bezweckten als bloß die Schaffung einer freundlichen Atmosphäre, ist es zweckmäßig, zu untersuchen, in welcher Höhe in den fraglichen Jahren Lieferungen von der Firma █████ & Co. angeboten und ihr Lieferungsaufträge erteilt worden sind. Die Höhe der in Betracht kommenden Lieferungen sowie die Höhe der Einnahmen des Angeklagten können wichtige Anhaltspunkte dafür sein, ob die Firma E. D. & Co. mit ihren aus konkreten Anlässen gegebenen Gelegenheitsgeschenken beabsichtigte, den Angeklagten zu unsachlichen Entscheidungen zu veranlassen, und der Angeklagte dies erkannt hat.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Borker |