Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/61
- Datum
- 13.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung der Selbstablehnung eines Richters (§ 30 StPO) ist eine innergerichtliche Entscheidung, für die das Gesetz keine Anhörung der Beteiligten verlangt; ihre Feststellung ist entsprechend § 28 Abs. 1 StPO nicht anfechtbar und vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.
Die Erklärung einer Selbstablehnung nach § 30 StPO ist fristungebunden und kann auch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 25 StPO nicht mehr geltend werden kann.
Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch des Angeklagten, bei inneren Entscheidungen über die Besetzung des Gerichts (z. B. Anerkennung einer Selbstablehnung) angehört zu werden.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche hinreichende Bestimmtheit der Tatsachenangaben enthält; bloße Protokollrügen sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 24. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hals-, Nasen- und Ohrenarzt Dr. Hans-Günther ██ aus ███, geboren am ████ ██████████████, wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. März 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, die Strafkammer sei in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Dass den Vorsitz in der Hauptverhandlung, die am 27. Februar 1961 begann, nicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Becker, sondern dessen Vertreter geführt hat, entsprach dem Gesetz, weil die Strafkammer durch Beschluss vom 22. November 1960 die Selbstablehnung des Landgerichtsdirektors Becker vom 21. November 1960 rechtswirksam für begründet erklärt hatte. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die Beteiligten vor dem Beschluss vom 22. November 1960 nicht gehört hat. Der Beschluss über die Selbstablehnung eines Richters, d. h. über dessen gemäß § 30 StPO gemachte Anzeige von einem Verhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen konnte, betrifft – ebenso wie die Entscheidungen über die Verhinderung eines Richters oder seines Vertreters – die Frage, wie das Gericht im Einzelfall zu besetzen ist, wenn besondere Umstände in der Person eines nach dem Gesetz zur Mitwirkung berufenen Richters bekannt werden, die seiner Mitwirkung in diesem Einzelfall entgegenstehen oder entgegenstehen können. Er ergeht ebenso wie die genannten Entscheidungen ohne dass ein Beteiligter (Staatsanwalt, Angeklagter oder Verteidiger) ihn beantragt oder angeregt hat. Er ist eine innere Angelegenheit des Gerichts (so BGH NJW 1952, 1265 f.), bei der das Gesetz eine Anhörung der Beteiligten nicht fordert. Hieran hat auch Art. 103 Abs. 1 GG nichts geändert. Er gibt dem Angeklagten nur einen „Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht“, nimmt dagegen einen Anspruch darauf, auch zu der Frage gehört zu werden, wie dieses Gericht im Einzelfall aus Gründen der oben erwähnten Art zu besetzen ist.
Die Selbstablehnung eines Richters gemäß § 30 StPO ist an keine Frist gebunden. Sie kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch noch in einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Beteiligten den Richter nach § 25 StPO nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen können.
Erfolglos ist auch der Einwand, dass der Beschluss der Strafkammer vom 22. November 1960 seinem Inhalte nach rechtsfehlerhaft sei. Nach § 28 Abs. 1 StPO ist der Beschluss, der die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt, nicht anfechtbar. Dies gilt in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch für den Beschluss, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird (vgl. RGSt 30, 123; 67, 276). Das Revisionsgericht ist daher nicht befugt, zu prüfen, ob der Beschluss rechtsfehlerfrei ist.
Hieraus folgt weiterhin, dass auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt worden ist. ████████████████████ ███ █████, nachdem die Strafkammer seine Selbstablehnung für begründet erklärt hatte, nicht mehr „gesetzlicher Richter“ im Sinne dieser Bestimmung.
2. Das Urteil legt auf Seite 172 UA dar, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen nicht stattgegeben hat. Die Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.
3. Die Rüge, § 273 StPO sei verletzt worden, weil die Sitzungsniederschrift die Beweisfrage nicht mitteilt, zu der die Strafkammer den Sachverständigen Hinckeldeyn gehört hat, ist eine bloße Protokollrüge und daher unbeachtlich. Das Urteil beruht nicht auf der Niederschrift über die Hauptverhandlung, sondern auf den Vorgängen, die sich in ihr ereignet haben.
4. Die Rüge, § 267 StPO sei verletzt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichte Revisionsbegründung gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, in denen die Revision den Verfahrensverstoß sieht, nicht mit hinreichender Bestimmtheit an.
II. Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Siemer | Mayr | |||
| Sarstedt | Borker |