Revision verworfen: Mittäterschaft bei Kioskeinbruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/60
- Datum
- 14.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Tatplan verfolgen und ihre jeweils übernommenen Beiträge das Handeln der anderen ergänzen und beherrschen.
Die bloße Tätigkeit als im Fahrzeug Wartender schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn die Rolle der Wartenden Teil der verabredeten Tatausführung und zur Realisierung der Tat bestimmt ist.
Ein Gericht braucht ein vorgelegtes sachverständiges Gutachten nicht gesondert zu erörtern, wenn es die dem Gutachten zugrunde liegende Behauptung (etwa erheblicher Alkoholkonsum) als widerlegt ansieht.
§ 51 StGB ist nur dann zu berücksichtigen, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen sind, die die verminderte Schuldfähigkeit wegen Rausches begründen; als widerlegt erachtete Darlegungen schließen die Anwendung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizer Gerd P ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1936, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. September 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine mit der Revision gegen dieses Urteil erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
1. Mit Recht verurteilt die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter der früheren Mitangeklagten KD ██ und █████ bei dem Kioskeinbruch vom 17. September 1959, und nicht bloß als Gehilfen des KD ██ und des ████.
Dass nach dem Plan der Angeklagten der Angeklagte ████ und der frühere Mitangeklagte ███████, die am Tatort im Auto warteten, keine Aufpasserfunktionen hatten, steht der weiteren Feststellung nicht entgegen, dass sie notfalls in das Geschehen aktiv eingreifen sollten. Das hätten sie, ohne vorher auf etwaige Störungen aufmerksam gemacht worden zu sein, jederzeit tun können, wenn die anderen beiden sie besonders dazu aufgefordert hätten. Dass ███ und ██ Mittäter waren, die das Geschehen mit beherrschten, ergibt sich aus dem gemeinsam gefassten Plan, der von vornherein getroffenen Verabredung über die gleichmäßige Verteilung des Erlöses und der Rolle, die KD ██ und ███ bei dem Tatgeschehen spielen sollten, indem sie im Kraftwagen warteten, um für den Abtransport der Beute zu sorgen und notfalls persönlich einzugreifen. Ihr Tatbeitrag sollte also nicht nur eine bloße Förderung fremden Tuns, sondern ein Teil der Tätigkeit aller sein und das Tun der anderen ergänzen (vgl. BGH NJW 1956, 475, 476). Was das Urteil über die Verabredung und die Art der Ausführung der Tat sagt, reicht aus, damit die Strafkammer den Schluss ziehen konnte, auch ████ und ████ hätten das Geschehen in dem erforderlichen Maße mit beherrscht.
2. Die Hinwendungen der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 StGB sind ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, als widerlegt angesehen. Deshalb brauchte sie sich mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen nicht auseinanderzusetzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Borker |