Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Zurückverweisung: Mängel bei Unterbringungsfeststellungen nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 544/59
Datum
15.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil auf, das die Unterbringung des Beschuldigten nach §42b StGB angeordnet hatte, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Verfahrensrügen scheitern; im Sicherungsverfahren gilt vielmehr §429c Abs.3 StPO. Die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Anstaltsunterbringung und zur Gefährlichkeit sind jedoch unzureichend begründet und damit rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Sicherungsverfahren ist §429c Abs.3 StPO vorrangig; die Vorschrift gestattet die Fortführung der Hauptverhandlung nach Vernehmung trotz Abwesenheit des Beschuldigten und begründet keine Pflicht, ihn nach Wiedervorladung über den wesentlichen Inhalt des entfallenen Verhandlungsteils zu unterrichten.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB setzt eine hinreichende Feststellung voraus, dass die öffentliche Sicherheit wegen des Beschuldigten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit durch weitere erhebliche Straftaten gefährdet ist.

3

Die erforderliche Gefährlichkeitsprognose muss konkreter Art, Umfang und Umstände möglicher künftiger Straftaten darlegen; pauschale Verweise auf Wiederholungstäterregelungen oder bloße Lebensumstände genügen nicht.

4

Bei Zurechnungsunfähigkeit ist für die Frage der Unterbringung nicht auf rückfallsbegründende Merkmale abzustellen; die Beurteilung der Gefährlichkeit hat sich an den tatsächlichen Eigenschaften der gegenwärtigen und zu erwartenden Taten zu orientieren.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Mechaniker Felix S ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1897 in ███, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie beruft sich zu Unrecht auf § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO. Diese Vorschrift ist für das Sicherungsverfahren nicht anwendbar. In diesem gilt die Sonderbestimmung des § 429c Abs. 3 StPO. Hiernach kann das Gericht mit Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder zur Ermöglichung einer ordnungsmäßigen Durchführung der Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren nach Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist. Eine gesetzliche Pflicht, den Beschuldigten, nachdem er wieder vorgelassen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt des inzwischen abgelaufenen Verhandlungsteils zu unterrichten, besteht nicht (vgl. KM, StPO 4. Aufl. § 429c Anm. 4 S. 1112 oben; Schiffer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 429c Anm. 1 c).

2. Im Gegensatz zur Verfahrensrüge ist jedoch die Sachrüge begründet. Zwar gehen die Einzelangriffe der Revision fehl. Die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten ist entgegen ihrer Auffassung ausreichend dargetan. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt jedoch, dass die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht ausreichend festgestellt worden sind.

Der nur unbedeutend und nicht einschlägig vorbestrafte Beschuldigte hat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ein Vergehen nach § 137 StGB und ein Vergehen nach § 242 StGB begangen. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist daher anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert, d. h. wenn von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere, erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind. Keine Unterbringung ist dann nicht erforderlich und somit nicht zulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter nur unerhebliche Störungen zu befürchten sind.

Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen müssen im Urteil eingehend dargelegt werden, weil es sich bei der Anstaltsverwahrung um einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Beschuldigten handelt. Die Strafkammer hat jedoch weder näher dargelegt, der Beschuldigte werde mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen – die Tatsache, dass die Geisteskrankheit des Beschuldigten nicht gebessert werden kann und er alleinsteht, reicht hierzu nicht aus –, noch dass die etwa zu erwartenden Straftaten erhebliches Gewicht haben. Hierzu heißt es allerdings in den Urteilsgründen:

„Die Straftaten stellen nicht nur Belästigungen dar, sondern sie berühren die öffentliche Ordnung und Sicherheit und gefährden deren Aufrechterhaltung. Die von dem Beschuldigten zu befürchtenden weiteren Angriffe auf die Rechtsordnung würden erhebliches Gewicht haben. Dies gilt insbesondere für Diebstähle, die im wiederholten Rückfall gemäß § 244 StGB als Verbrechen angesehen werden. Bei Begehung weiterer ähnlicher Straftaten würde also der Angriff auf dieses von der Rechtsordnung besonders geschützte Rechtsgut bald erheblichen Umfang annehmen und damit eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen.“

Diese Ausführungen ergeben, dass die Strafkammer die Gefährlichkeit hauptsächlich aus der Tatsache ableitet, künftige Diebstähle des Beschuldigten würden Rückfalldiebstähle und damit Verbrechen sein. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann aber bei Dieben nicht ganz allgemein bejaht werden, noch dazu mit dem Hinweis, dass auf Diebstähle im wiederholten Rückfall ein besonders strenges Gesetz anzuwenden sei. Abgesehen davon, dass ein Zurechnungsunfähiger die Voraussetzungen des § 245 StGB gar nicht erfüllen könnte, jedenfalls die jetzige Tat des Beschuldigten nie rückfallbegründend wäre, ist es für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, nur von Bedeutung, was und unter welchen Umständen gestohlen worden ist und welcher Art weitere zu befürchtende Diebstähle sind. So können unbedeutende Diebstähle, wie allgemein anerkannt ist, unter Umständen eine unerhebliche, zur Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht ausreichende Störung der Rechtsordnung darstellen. Auch kann bisweilen die Art der Ausführung gegen die besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen, z. B. wenn die Art, wie der Täter die Rechtsbrüche begeht, eine Entdeckung und damit Wiedergutmachung erleichtert. Gerade in dieser Beziehung waren nähere Ausführungen erforderlich gewesen. Denn die Strafkammer sagt selbst, die Ausführung der beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sei „so sinnlos, dass ein normaler Mensch sie in dieser Art nicht begangen hätte. Bei der Verbringung der Schreibmaschinen hätte ein nicht geistesgestörter Täter die Pfandsiegel entfernt, weil nur dann die Pfändung verheimlicht werden konnte. Ebenso hätte bei dem Diebstahl der Aktentasche ein anderer Täter nicht noch einen Arbeitskollegen des Bestohlenen auf den Diebstahl aufmerksam gemacht.“

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaBorker