Aufhebung wegen Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht – Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/56
- Datum
- 12.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur umfassenden Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Gericht, zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen auch Zeugen zu vernehmen, deren frühere Angaben in den Akten vorliegen und Zweifel an der Glaubwürdigkeit beseitigen können.
Die Unterlassung der Vernehmung eines bekannten, tatzusammenhangsrelevanten Zeugen stellt eine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO dar und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruhen kann.
Die Verjährung von Straftaten ist von Amts wegen zu prüfen; Vergehen verjähren nach § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren, während Verbrechen längere Fristen haben, wodurch einzelne Tatbestände teilweise ausgeschlossen sein können.
Bei gesetzlich begründeter Aufhebung eines Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kriminalkommissar z. Wv. Josef B. ██ aus ███, Kreis ███, geboren am ██████ in ██████, wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in Berlin in der Zeit zwischen dem 17. Oktober und 4. Dezember 1944 in seiner Eigenschaft als Kriminalkommissar beim Reichssicherheitshauptamt bei Vernehmungen des Kaufmanns ███████ die teils vom Vorgesetzten des Angeklagten, dem SS-Sturmbannführer ███, geleitet und teils von diesem, teils vom Angeklagten, teils von beiden gemeinschaftlich durchgeführt wurden, der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt schuldig gemacht zu haben.
Ausweislich der Urteilsgründe hat Dr. Bauer in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Zeuge eidlich bekundet, der Angeklagte habe ihn bei seiner ersten Vernehmung, die durch den ████████████████████ ██ ███████ selbst, zunächst ins Gesicht geschlagen. Dann habe der Angeklagte ihn, nachdem er mit auf dem Rücken gefesselten Händen über einen Sessel gelegt worden sei, zusammen mit einem SS-Mann festgehalten, während ein weiterer SS-Mann ihm mit einem Gummiknüppel insgesamt 40 Schläge (20, 10 und 10) auf Rücken und Gesäß verabfolgt habe. Nach seiner letzten Vernehmung, die der Angeklagte durchgeführt habe, sei er in das Dienstzimmer des SS-Sturmbannführers ███ geführt worden. Dort sei er von einem SS-Mann durch Schläge (20) mit einem Gummiknüppel auf Rücken und Gesäß mißhandelt worden. Diese Mißhandlung habe der Angeklagte veranlaßt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Sie hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, auf Grund der Aussage des Zeugen ████████ die Überzeugung gewonnen, daß Dr. B. bei den Vernehmungen durch Schläge ins Gesicht und durch Schläge mit einem Gummiknüppel auf Rücken und Gesäß mißhandelt worden ist. Es ist der Strafkammer aber zweifelhaft geblieben, ob sich die Mißhandlungen im einzelnen tatsächlich so abgespielt haben, wie Dr. B. sich heute noch zu erinnern glaube, insbesondere ob der Angeklagte sich an den Mißhandlungen beteiligt oder sie veranlaßt hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ist ein Vergehen. Das gleiche gilt für die gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB), deren der Angeklagte sich tateinheitlich schuldig gemacht haben würde, falls der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutrifft. Da die Strafverfolgung von Vergehen der in Rede stehenden Art in 5 Jahren verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB) und die erste richterliche Handlung, durch welche die Verjährung nach § 68 StGB hätte unterbrochen werden können, ausweislich der Akten erst am 4. Oktober 1954 vorgenommen worden ist (vgl. Bl. 3R der Strafakten), kann der Angeklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung nicht mehr verurteilt werden. Die dem Angeklagten zur Last gelegte tateinheitlich begangene Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist dagegen ein Verbrechen, bei dem die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 1 StGB erst in 10 Jahren verjährt. Da die 10jährige Verjährungsfrist im Zeitpunkte der richterlichen Handlung vom 4. Oktober 1954 noch nicht verstrichen war, ist die Verjährung durch sie unterbrochen worden (§ 68 StGB); insoweit ist die Strafverfolgung daher noch nicht verjährt.
Zu Recht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe ihre Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, Pater Odilo als Zeugen darüber zu vernehmen, daß Dr. Bauer durch den Angeklagten mißhandelt worden sei.
Pater ████ hat bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 2. Februar 1956 eidlich bekundet, ████████ habe ihm im Mai 1945 erzählt, daß der Angeklagte bei seinen Mißhandlungen die Regieführung gehabt habe (vgl. Bl. 234 der Strafakten).
Das mußte der Strafkammer aus den Akten bekannt sein. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer sich bei ihren Zweifeln an der objektiven Wahrheit der Aussagen des Dr. B. wesentlich durch die Erwägung bestimmen lassen, daß das Erinnerungsbild des Zeugen von den Tatvorgängen, insbesondere von der Tatbeteiligung des Angeklagten, sich in den etwa 12 Jahren, die seitdem verstrichen seien, verschoben haben könne. Die Tatsache, daß der Zeuge im Mai 1945, also bereits wenige Monate nach der Tat, dem Pater █████ erzählt hat, der Angeklagte habe bei den Mißhandlungen die Regieführung gehabt, ist ein Umstand, der die erwähnten Zweifel der Strafkammer sehr wohl hätte beheben können. Auf sie mußte daher die Beweisaufnahme erstreckt werden. Dadurch, daß die Strafkammer es unterlassen hat, Pater ████ als Zeugen hierüber zu vernehmen, ist die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden.
Daß das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruhen kann, liegt auf der Hand. Es muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |