Fahrlässige Tötung: Alkoholeinfluss und Einäugigkeit erhöhen Sorgfaltsanforderungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 544/54
- Datum
- 22.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht erfordert keine sachverständige Begutachtung, wenn das Tatgericht aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze aus eigener Sachkunde beurteilen kann, dass Einäugigkeit das räumliche Sehen beeinträchtigt.
Fahruntauglichkeit und daraus folgende Sorgfaltsanforderungen sind nicht als starres „Entweder-oder“ zu verstehen; auch unterhalb der Schwelle absoluter Fahruntauglichkeit kann Alkohol eine gesteigerte Pflicht zu vorsichtiger und langsamer Fahrweise begründen.
Wer aufgrund Alkoholgenusses mit herabgesetzter Reaktionsfähigkeit rechnet oder rechnen muss, hat seine Fahrweise hieran auszurichten; unterbleibt eine gebotene Geschwindigkeitsanpassung, kann dies fahrlässige Erfolgsverursachung begründen.
Das Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt ein Ausbleiben von Reaktionen nicht, wenn eine Gefahrenlage (z.B. Blendgefahr durch nicht abgeblendetes Licht) bereits erkennbar ist.
Eine kurzfristige Schreckreaktion entschuldigt nicht das Unterlassen naheliegender Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere rechtzeitigen Bremsens, wenn hierfür nach dem Geschehensablauf ausreichend Zeit verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 12. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempnermeister Siegfried P. █████ ████ aus ████, dort geboren am ██████ 1928, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, ██████████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 12. August 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 28. Januar 1954 mit einem Opel-Kapitän bei Nacht durch eine nahezu 400 m lange, etwa einen Halbkreis beschreibende Rechtskurve. Seine Geschwindigkeit betrug 70 bis 80 km/h. Er sieht nur auf dem linken Auge. Er hatte zwei bis drei Gläser Johannisbeerwein getrunken; sein Blut enthielt (zwei Stunden später) 1,09 ‰ Alkohol. Rechts neben dem Angeklagten saß der Ehemann H. C.; hinten im Wagen saßen die Ehefrau H. C., die im achten Monat schwanger war, und ihre Mutter, Frau ███.
In der Kurve, die im Walde liegt, begegnete dem Angeklagten ein anderes Fahrzeug, das – im Gegensatz – nicht abgeblendet hatte und „die falsche zum Angeklagten Straßenseite befuhr“. Der Angeklagte wurde geblendet. Er hielt nun nicht mehr die rechte, innere Seite der Kurve ein, sondern fuhr von einem bestimmten Punkt ab geradeaus, so dass er auf die linke Straßenseite und mit den linken Rädern auf den hartgefrorenen Sommerweg geriet. So fuhr er weitere 76 m. Sodann riss er den Wagen scharf nach rechts; dabei fiel █████ gegen ihn und auf das Steuerrad. Der Angeklagte verlor die Gewalt über den Wagen. Dieser überquerte die Fahrbahn schräg nach rechts, wobei er 12,5 m zurücklegte. Sodann überfuhr er den rechts neben der Straße liegenden, 2,5 m breiten Sommerweg, fuhr in den rechten Straßengraben und prallte mit der rechten Seite gegen eine Buche. Der Weg vom Verlassen der rechten Fahrbahnkante bis hier betrug 25 m. Während des ganzen Vorgangs bremste der Angeklagte nicht.
████ war sofort tot. Frau ████ erlitt Verletzungen, an denen sie zwei Tage später im Krankenhaus starb. Frau H. C. erlitt einen Beckenbruch. Die Leibesfrucht starb infolge des Anpralls ab; nach dem Unfall setzten Wehen ein. Zwei Tage später musste die Frucht ihr durch einen Kaiserschnitt abgenommen werden. Der Angeklagte erlitt einen doppelten Oberschenkelbruch und ist jetzt noch gehbehindert.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von sechs Monaten untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie wehrt sich dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten anscheinend nicht für „gesund“ halten wolle, weil er „nur auf einem Auge sieht“. Die Einlassung des Angeklagten, er sehe mit dem einen Auge ebenso gut wie andere mit zwei Augen, hätte nur durch einen Augenfacharzt widerlegt werden können. Dass ein solcher nicht als Sachverständiger vernommen worden sei, verstoße gegen die Aufklärungspflicht.
Das geht fehl. Die Strafkammer konnte aus eigener Sachkunde feststellen, dass niemand mit einem Auge ebenso gut sieht wie mit zwei Augen. Das hat, wie fast jeder weiß, mit der Sehkraft nichts zu tun. Das räumliche Sehen, auf das es gerade beim Kraftfahren, vor allem bei Nacht und besonders bei hohen Geschwindigkeiten ankommt, ist mit einem Auge nicht so gut möglich wie mit zwei Augen.
II.
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Dass der Angeklagte weder nach §§ 315c, 316 StGB noch nach §§ 2, 71 StVZO bestraft worden ist, beschwert ihn nicht. Die Revision meint, es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte eine Gemeingefahr geschaffen habe, wenn der Unfall auf „unzulässige Alkoholeinwirkung“ zurückzuführen sei. Das kann dahingestellt bleiben. Wenn die Strafkammer die Anwendbarkeit weiterer Strafvorschriften übersehen haben sollte, so ergibt sich daraus kein innerer Widerspruch in ihren tatsächlichen Feststellungen.
Das angefochtene Urteil führt aus, ein völlig nüchterner und auf beiden Augen sehender Fahrer hätte an jener Stelle mit dieser Geschwindigkeit fahren dürfen. Die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten sei jedoch durch den Alkoholgenuss herabgesetzt gewesen. Das habe er auch gewusst. Deshalb hätte gerade er, der außerdem nur auf einem Auge sah, von vornherein langsamer fahren müssen. Der Unfall sei gerade auch durch die verlangsamte Reaktion verursacht worden.
Das hält die Revision für unfolgerichtig. Sie meint, ein Fahrer habe entweder so viel getrunken, dass er fahruntauglich sei; dann dürfe er überhaupt nicht fahren. Oder er habe so wenig getrunken, dass er noch fahrtauglich sei; dann dürfe er fahren wie jeder andere.
Diese Ansicht ist abwegig. Wäre dieses „Entweder – oder“ richtig; dürfe also jemand, der nicht völlig fahruntauglich ist, so fahren „wie jeder andere“, d. h. an dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h, so bedürfte es keines Wortes, dass dann der Angeklagte fahruntauglich war. Denn nichts kann deutlicher als der festgestellte Hergang zeigen, dass der Angeklagte den Anforderungen des Fahrens mit dieser Geschwindigkeit nicht gewachsen war. Kennzeichnend ist dafür insbesondere, dass es dem Angeklagten nicht gelang, seinen Schrecken über das unerwartete Auftauchen des entgegenkommenden Fahrzeugs auf der falschen Straßenseite zu überwinden, bis sein eigener Wagen an den Baum stieß, d. h. innerhalb einer Zeit von mindestens fünf Sekunden, seit er an den entgegenkommenden Wagen schon ohne Unfall vorbeigefahren war. Darauf wird noch einzugehen sein.
Die Revision meint freilich, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Angeklagte objektiv fahruntauglich war, hätte sie auch die subjektiven Voraussetzungen noch genauestens prüfen müssen. Es ist unerfindlich, was die Revision hier an den Feststellungen zum inneren Tatbestand vermisst. Nach den Ausführungen der Strafkammer wusste der Angeklagte, „dass er den als gefährlich bekannten hausgemachten Johannisbeerwein getrunken hatte“ und „dass jeder Alkoholgenuss die Reaktionsfähigkeit des ... Unter diesen bei Nacht fahrenden Kraftfahrers herabsetzt“.
Umständen ist es eine Mindestanforderung an die Sorgfalt des Kraftfahrers, dass er besonders vorsichtig und besonders langsam fährt. Ob die Strafkammer ihm mit Recht zugebilligt hat, dass er überhaupt fahren durfte, kann dahingestellt bleiben.
Die Revision sucht einzuwenden, man müsste sonst auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Kraftfahrer, der über 1,5 ‰ Alkohol im Blut hat, noch am Verkehr teilnehmen darf, wenn er sehr vorsichtig fährt und sich nur mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/h fortbewegt. Solche Folgerungen ergeben sich keineswegs. Ein solcher Fahrer ist schlechthin fahruntauglich.
Ferner vermisst die Revision eine Feststellung darüber, ob dem Angeklagten die von der Strafkammer angenommene Sehbehinderung (vgl. oben I) bewusst gewesen sei. Feststellungen dieser Art waren jedoch entbehrlich. Der Angeklagte mag den Erfahrungssatz, der dem Urteil zugrunde liegt, dass nämlich niemand mit einem Auge so gut sehen kann wie mit zwei Augen, nicht kennen. Es kommt aber nicht darauf an, ob er etwa glaubt, Zweidügige sähen nicht besser als er. Die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten muss er kennen; es gereicht ihm zum Verschulden, wenn er so schnell fährt, ohne sie zu kennen. Übrigens ergeben die Feststellungen, dass die Unfallstelle auch für Zweidügige mindestens bei Nacht unübersichtlich ist.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte die Lichter des entgegenkommenden Fahrzeuges schon sah, bevor er von ihnen geblendet wurde. Sie macht ihm zum Vorwurf, dass er den entgegenkommenden Fahrer zu keinem Zeitpunkt durch Auf- und Abblenden auf die Blendgefahr aufmerksam gemacht hat. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, er hätte damit rechnen dürfen, dass der andere Fahrer abblenden würde, sobald sein Lichtkegel den Angeklagten traf. Selbst wenn er damit rechnete, so kann ihm nicht einmal – wie es in dem angefochtenen Urteil geschieht – eine Schrecksekunde um deswillen zugebilligt werden, weil der andere Fahrer dann wider Erwarten nicht abblendete. Es ist ein sehr gewöhnliches Vorkommnis, dass nicht abgeblendet wird. Das Vertrauen auf richtiges Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers kann nicht so weit gehen, ein Erschrecken zu rechtfertigen, nur weil ein schon vor Eintreten der Blendwirkung wahrgenommenes Fahrzeug dieses Vertrauen enttäuscht und nicht abblendet.
Wenn die Strafkammer gerade in diesem Zusammenhang das Verhalten des Angeklagten „auf die enthemmte Stimmung und die durch den Alkoholgenuss bedingt verringerte Reaktionsfähigkeit“ zurückführt, so ist das besonders einleuchtend und keineswegs aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Diese Schrecksekunde konnte dem Angeklagten nur deshalb zugebilligt werden, weil er nicht damit zu rechnen brauchte, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf der falschen Straßenseite fuhr. Aber das ist keine Entschuldigung dafür, dass er während der ganzen Zeit, nachdem er schon vor dem falsch fahrenden Wagen nach links ausgewichen war, nicht gebremst hat. Von dem Augenblick an, wo sein eigener Wagen die äußerste linke Straßenseite erreicht hatte (so dass das entgegenkommende Fahrzeug nunmehr ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit des Angeklagten ungehindert vorbeifahren konnte), bis zum Anprall an die Eiche sind nach der Berechnung der Strafkammer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nahezu fünf Sekunden vergangen. Fuhr der Angeklagte nur 70 km/h, so war die Zeit noch länger. Die Schrecksekunde kann nur von dem Augenblick an gerechnet werden, in dem er begann, auf die linke Straßenseite hinüberzufahren. Von dort bis zum Beginn der eingangs erwähnten 76 m Fahrt auf dem linken Sommerweg hat er mindestens 27,5 m zurückgelegt. Demnach war die Schrecksekunde schon beendet, ehe der Angeklagte den linken Sommerweg erreichte. Eine Blindsekunde kann ihm nicht zugebilligt werden; denn die Blendwirkung hinderte ihn weder am Bremsen, noch konnte sie zur Folge haben, dass er sich über die Notwendigkeit des Bremsens täuschte. Der Bremsweg betrug unter den obwaltenden Verhältnissen bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h „allenfalls“ 62 m. Der Angeklagte hätte also den Wagen zum Stehen bringen können und müssen, ehe er wieder nach rechts auf den Fahrdamm bog. Das gilt selbst dann, wenn man ihm zugutehält, dass die schreckhafte Erregung bis zum Vorbeifahren an dem entgegenkommenden Wagen angedauert haben kann und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu überwinden war.
Die Strafkammer macht dem Angeklagten einen Vorwurf auch daraus, dass er das Steuer dann plötzlich wieder nach rechts einschlug. Die Revision führt dazu aus:
„Der Angeklagte wollte seinen Pkw auffangen und wieder auf die Straße gelangen. Das wäre ihm gelungen, wenn sein Beifahrer H. C. nicht gegen das Steuer und auf ihn gefallen wäre.“ Dadurch wurde der Angeklagte in seiner Bewegungsfreiheit behindert, konnte den Pkw nicht rechtzeitig auf der Straße nach links ziehen und fuhr so gegen den Baum.
Diese Darstellung kehrt die Urteilsfeststellungen um. Das Urteil erblickt mit Recht ein Verschulden des Angeklagten darin, dass er den Wagen bei dieser Geschwindigkeit „in scharfem Winkel“ vom Sommerweg nach rechts auf den Fahrdamm „herübergerissen“ hat. Dass ██████████████ nach links gegen den Angeklagten und gegen das Steuerrad fiel, betrachtet die Strafkammer nicht als die Ursache, sondern – völlig einleuchtend – als die Folge dieser unbesonnenen und falschen Maßnahme. Der Angeklagte hat es also auch selbst zu verantworten, dass er infolge dieser voraussehbaren Behinderung durch H. C. dann nicht mehr in der Lage war, den Wagen auf der Straße wieder nach links zu lenken.
Schließlich beanstandet die Revision auch die Strafzumessungsgründe. Sie vermisst eine Berücksichtigung des dem entgegenkommenden Fahrer zur Last fallenden Verschuldens. Richtig ist, dass die Strafzumessungsgründe sich darüber nicht ausdrücklich aussprechen. Indessen ist das ungemein milde Strafmaß überhaupt nur dann zu verstehen, wenn angenommen wird, dass die Strafkammer das Mitverschulden des anderen in weitestgehendem Maße als mildernd berücksichtigt hat. In dieser Überzeugung wird der Senat auch dadurch bestärkt, dass die Strafkammer die Sperrfrist des § 42m Abs. 3 StGB trotz der groben Leichtfertigkeit des Angeklagten und des darin klar zutage getretenen Eignungsmangels auf die gesetzlich zulässige Mindestdauer von sechs Monaten bemessen hat, obwohl der Angeklagte den Führerschein nicht etwa zur Ausübung seines Berufs benötigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |