Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 543/92
Datum
04.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Berlin insoweit auf, als die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision hatte insofern Erfolg, als das Landgericht die günstige Prognose ohne ausreichende Prüfung verneinte. Es fehlte insbesondere die Prüfung, ob die Androhung eines Widerrufs den Angeklagten vom weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln abhalten könnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus.

2

Verneint der Tatrichter die günstige Prognose bei Betäubungsmittelkonsum, muss er prüfen, ob nicht allein die Androhung des Widerrufs der Bewährung den Angeklagten vom weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln abhalten kann.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Prüfung der Prognose und der Wirkung eines Bewährungswiderrufs, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Reiner regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum begründet ohne konkrete zusätzliche Feststellungen nicht automatisch die Verneinung der günstigen Prognose.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. November 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ██, Werner, geboren am ████████ 1954 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der Schuldspruch und der Strafausspruch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisen, hat die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Das Landgericht hat die günstige Prognose deshalb verneint, weil „nicht mit genügender Sicherheit erwartet werden kann, dass der Angeklagte künftig kein Haschisch mehr zum Eigenkonsum erwerben wird. Denn er konsumiert bereits seit 1982 Haschisch und hat nicht erkennen lassen, ob und wie es ihm gelingen könnte, dieser Gewohnheit dauerhaft zu entsagen“ (UA S. [REDACTED]).

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Der Angeklagte ist nicht drogenabhängig. Er hatte bereits einmal eine Bewährungszeit durchgestanden. Bei dieser Sachlage durfte der Tatrichter die Strafaussetzung zur Bewährung nicht ablehnen, ohne zu prüfen, ob nicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe den Angeklagten vom weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln abzuhalten vermag.

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