Revisionen verworfen: Tatrichter darf verfahrensfremde Vorgänge berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 543/77
- Datum
- 22.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behandlung einer in einem gesonderten Verfahren anhängigen Tat durch den Tatrichter begründet nicht automatisch einen Verfahrensverstoß.
Ein Tatrichter darf verfahrensfremde Vorgänge in seine Überlegungen einbeziehen, wenn die tatsächlichen Grundlagen dieser Vorgänge in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt worden sind.
Fehlt eine substantiiert vorgetragene Darlegung, dass die Einführung der tatsächlichen Grundlagen unzulässig war, rechtfertigt dies keine Annahme eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers.
Sind Revisionen überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind sie zu verwerfen und die jeweiligen Kostenentscheidungen zu treffen.
Vorinstanzen
Schwurgerichtskammer Hamburg, 27. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██, ███, ███████ und C. wegen versuchten Mordes, räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus █████ für den █████████████████,
Rechtsanwalt ██████ aus █████ für die Angeklagte ███,
Rechtsanwalt █████ aus █████ für den Angeklagten C.,
Rechtsanwalt ████████ aus ██████████ für den █████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte C. S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten C., ███, ██ und ███████ gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer in Hamburg vom 27. Januar 1977 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten C., ███ und ███████, werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ████ Ferdinanda, ███, ███ und ███, deren jeweiliges Einzelvorbringen überwiegend unzulässig ist, sind offensichtlich unbegründet.
Lediglich zu den Ausführungen des Verteidigers ████ für den Beschwerdeführer ██ sei folgendes bemerkt:
Es trifft zu, dass das Schwurgericht auf S. 10 der Urteilsabschrift einen Bankraub mit Geiselnahme als festgestellt behandelt, der – wie es selbst hervorhebt – „Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist“. Das allein beweist indes noch keinen Verfahrensverstoß und lässt auch keinen sachlich-rechtlichen Mangel besorgen. Grundsätzlich bleibt einem Tatrichter unbenommen, verfahrensfremde Vorgänge oder Straftaten in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn er es für sachdienlich hält. Die tatsächlichen Grundlagen dafür müssen lediglich – wie auch sonst stets – auf zulässige Weise in das Verfahren eingeführt werden. Dass dies hier nicht der Fall war, versteht sich keineswegs von selbst. Beispielsweise kann der █████████████████ die Tat und ihre Begleitumstände von sich aus oder auf Vorhalt glaubhaft geschildert haben.
Die Entscheidung entspricht in vollem Umfange dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |