BGH: ‚mittels Erbrechens‘ bei Kofferraumdiebstahl aus Garage – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 543/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Erbrechen eines Behältnisses ist nur dann als „Mittel“ der Wegnahme i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen, wenn die Wegnahme zum Zeitpunkt des Erbrechens noch nicht vollendet war; d.h. der Gewahrsam des bisherigen Inhabers noch nicht gebrochen oder neuer Gewahrsam noch nicht begründet war.
Die Regel, dass das Erbrechen in der Regel in dem Gebäude (umschlossenen Raum) erfolgen muss, gilt zwar grundsätzlich, aber nicht ohne Ausnahmen.
Liegt der Gegenstand zu Beginn der Wegnahmehandlungen in einem umschlossenen Raum und wird das Fahrzeug zur Ausführung der Entnahme nur teilweise aus dem Raum herausgeschoben, schließt dies die Anwendung von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, sofern vor dem Erbrechen kein Gewahrsamsbruch eingetreten ist.
Die Auslegung des Merkmals „mittels Erbrechens von Behältnissen“ erfordert eine auf den Zeitpunkt der Wegnahme bezogene Wertung, nicht allein einen örtlichen Bezug zum Ort der späteren Entnahmehandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 8. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauschlosser Günther ███ aus ███, Kreis ████, geboren am ███████████ in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 8. August 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 8. August 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 244 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Senat würde die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen haben, wenn er nicht der Auffassung wäre, dass Folgendes erörtert werden muss:
Der Angeklagte und unbekannte Mittäter drangen nach den Feststellungen des Urteils in der Nacht zum 4. April 1961 in die unverschlossene Garage des Kaufmanns ███ in der Bergstraße in Sottrum ein. Zu der Garage führt von der Bergstraße neben dem Wohn- und Geschäftshaus ██ ██ eine ungefähr 15 m lange und 4 m breite Einfahrt, die frei befahrbar ist. Der Angeklagte und seine Mittäter entwendeten von einem Kraftwagen, der in der Garage abgestellt war, im Urteil näher bezeichnete Bestandteile und Zubehörteile, die sie, soweit sie mit dem Kraftwagen verbunden waren, abschraubten oder in anderer Weise von dem Wagen trennten. Dabei schoben sie den Kraftwagen ein Stück auf die Einfahrt hinaus. Die Arbeiten, die zur Trennung der Diebesbeute vom Wagen erforderlich waren, führten sie teilweise auf der Einfahrt, teilweise in der Garage aus, in die sie den Wagen wieder zurückschoben.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB „aus einem umschlossenen Raum“, nämlich der Garage, „mittels Erbrechens von Behältnissen“ gestohlen. Sie sieht diese Voraussetzung dadurch als erfüllt an, dass der Angeklagte und seine Mittäter u. a. ein Reserverad und einen Wagenheber aus dem verschlossenen Kofferraum wegnahmen, den sie mit einem Stemmwerkzeug erbrachen.
Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass der Kofferraum erbrochen wurde, als der Kraftwagen auf der Einfahrt stand. Die Strafkammer meint, dies schließe die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Die Entscheidung ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB besagt, soweit er hier in Betracht kommt, dass beim Diebstahl auf die in Abs. 1 bestimmte Strafe zu erkennen ist, wenn „aus einem umschlossenen Raume mittels Erbrechens von Behältnissen“ gestohlen wird. Dabei bedeutet das Wort „mittels“, dass das Erbrechen eines Behältnisses das Mittel sein muss, dessen sich der Täter bedient, um Sachen wegzunehmen, die sich in dem Behältnis befinden.
Es kommt hiernach entscheidend darauf an, ob die Wegnahme im Sinne des § 242 StGB in demjenigen Zeitpunkt, in dem der Täter das Behältnis erbricht, bereits vollendet war, d. h. der Täter schon den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers an dem Behältnis und dessen Inhalt gebrochen und neuen Gewahrsam an ihnen begründet hatte oder nicht. Lediglich im letztgenannten Fall ist das Erbrechen des Behältnisses Mittel zur Wegnahme. Dies trifft in aller Regel nur zu, wenn der Täter das Behältnis in dem Gebäude (umschlossenen Raum), aus dem er stiehlt, erbricht (vgl. hierzu BGH NJW 1960, 1357; BGH NJW 1961, 418). Das gilt aber nicht ohne Ausnahme.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte und seine Mittäter den Kraftwagen, der sich bei Beginn ihrer Wegnahmehandlungen in einem umschlossenen Raum, nämlich der Garage, befand, ein Stück auf die Einfahrt hinausschoben, falls es nicht in der Garage selbst geschah, dort den Kofferraum erbrachen und aus ihm die oben genannten Sachen entwendeten. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte und seine Mittäter, bevor sie den Kofferraum erbrachen, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers an dem Kofferraum und seinem Inhalt nicht gebrochen, zumindest neuen Gewahrsam an ihnen nicht begründet hatten. Wer unter solchen Umständen stiehlt, nimmt die Sachen, die er stiehlt, „aus einem umschlossenen Raume“ und „mittels Erbrechens eines Behältnisses“ weg.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |