Revision verworfen: Freispruch wegen Betruges im Unterhaltsstreit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 543/56
- Datum
- 16.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Betrugsvorwurf führt das glaubhafte Vorbringen des Angeklagten, er habe die geltend gemachte Forderung für begründet gehalten, zur Verneinung des erforderlichen subjektiven Vorsatzes und kann einen Freispruch rechtfertigen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich bindend und nur auf Rechtsfehler überprüfbar; aus den Urteilsgründen ersichtliche Schlüsse des Tatgerichts sind für die Revisionsinstanz maßgeblich.
Bei der Bewertung der Begründetheit von Unterhaltsansprüchen können rechtliche Entwicklungen (z.B. Gleichberechtigung der Geschlechter) die gerichtliche Überzeugungsbildung prägen und damit die Feststellung eines Betrugsvorsatzes beeinflussen.
§ 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB (Vorrang des Vaters beim Kindesunterhalt) ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit von Kindesunterhaltsansprüchen zu berücksichtigen und kann die Einschätzung eines redlichen Erwartungshorizonts des Prozessbevollmächtigten mitbestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 22. August 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Friedrich Wilhelm ████ aus RC (Hannover), geboren am █████████ 1920 in ██████, Kreis ████████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 22. August 1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte machte als Prozessbevollmächtigter der Ehefrau ███ und ihres minderjährigen ehelichen Kindes Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann und Vater ███ geltend. Ihm wird vorgeworfen, das Gericht und den Prozessgegner über die Einkünfte der Frau ███ getäuscht und dadurch einen für beide Kläger zu günstigen Vergleich herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Betruges freigesprochen, weil er gelaubt haben möge, mit Rücksicht auf das grundlose Getrenntleben des Ehemannes komme es auf die Einkünfte der Frau nicht an.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit der Sachrüge an. Sie meint, die angeführte Begründung gelte nicht für die Forderungen, die der Angeklagte namens des Kindes erhoben hat. „Insoweit“ – so führt sie aus – *„musste der Angeklagte die Vermögensverhältnisse der Frau ███ wahrheitsgemäß angeben, da diese seit dem 1. April 1953 nach Art. 3 Abs. 2, Art. 117 GG in gleicher Weise wie ihr Ehemann und nicht erst nach diesem zur Leistung von Unterhalt für das Kind verpflichtet war.“*
Die Revision ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass in dem Teil der Urteilsgründe, in dem erörtert wird, dass und aus welchen Gründen die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die Klageforderung für begründet gehalten, nur von den Unterhaltsansprüchen der Frau die Rede ist. Das kann der Revision aber nicht zum Erfolge verhelfen.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte u. a. geltend gemacht, die Grundsätze der Billigkeit, die nach der Einführung der Gleichberechtigung der Geschlechter heute im Unterhaltsrecht herrschend seien, hätten damals noch nicht als Bestandteile einer gefestigten Rechtsordnung gegolten. Das bezog sich nicht nur auf die Unterhaltsforderungen der Frau, sondern auch auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, für den § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmte, dass der Vater vor der Mutter haftet. Der Angeklagte hat demnach auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruches des Kindes geltend gemacht, dass er die Klageforderung für begründet gehalten habe. Diese Einlassung hat die Strafkammer in vollem Umfange als nicht widerlegbar erachtet. Das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Hierfür spricht, dass in ihnen festgestellt wird, der Angeklagte habe schon in dem Unterhaltsrechtsstreit in einem Schriftsatz ausgeführt: *„Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist auch unerheblich. Ihre Unterhaltsleistung gegenüber dem ehelichen Kinde wird schon allein durch die laufende Betreuung und Versorgung dieses Kindes erbracht.“* Hierfür spricht außerdem, dass nach den Feststellungen des Urteils der Ehemann nach Kenntnis der wahren Sachlage nur die Unterhaltszahlungen für die Frau gekürzt hat.
Diese Entscheidung hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Auch sonst lässt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, die die Revision der Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Rückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |