Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Sachverständigenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 543/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob insoweit das Urteil des Landgerichts auf, als die Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist die in der Hauptverhandlung unterlassene Vernehmung des nach § 246a StPO vorgeschriebenen ärztlichen Sachverständigen, was nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung führt. Ferner bemängelte der Senat die unzureichende Begründung zur Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) im zweiten Fall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Vernehmung des gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung, führt dieser Verfahrensverstoss nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Urteils.

2

Die Aufhebung des Strafmaßes wegen eines verfahrensfehlerhaften Beweisverfahrens hat zur Folge, dass hierauf gestützte Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. Anordnungen nach § 42c StGB) ebenfalls entfallen können.

3

Behauptet der Angeklagte starke Trunkenheit, darf das Tatgericht nicht nur formelhaft feststellen, dass trotz Alkoholisierung die Einsichtsfähigkeit erhalten blieb; die Entscheidungsgründe müssen eine Prüfungsgrundlage für das Revisionsgericht bieten.

4

Im Revisionsverfahren sind Angriffe auf tatrichterliche Tatsachenfeststellungen grundsätzlich unzulässig; der Revisionsangriff darf sich nicht in der Nachholung neuer Tatsachenbehauptungen erschöpfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 13. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Täkler Franz ████ aus ████, dort geboren am █████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Juli 1954 samt den Feststellungen im Strafausspruch und insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten richtet sich, wie sich aus dem Antrag ergibt, gegen das Urteil nur im Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) In der Hauptverhandlung ist, wie aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift hierüber folgt (§ 274 StPO), entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246a StPO kein ärztlicher Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten vernommen worden. Dieser vom Angeklagten gerügte Verfahrensverstoß nötigigt gemäß § 338 Nr. 5 StPO ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils, soweit dieses angefochten worden ist, also im Strafmaß. Damit entfällt auch die Anordnung gemäß § 42c StGB.

2.) a) Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat insoweit zu Bedenken Anlass gegeben, als die Strafkammer sich in Bezug auf den zweiten Diebstahl (Fall Krohn) mit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB befasst und diese verneint hat.

Der Angeklagte hatte sich im Fall Krohn dahin eingelassen, er sei stark angetrunken gewesen und könne sich nicht mehr auf Einzelheiten besinnen. Hierzu führt das Landgericht aus:

„Aber auch seine Einlassung, bei dem Einbruch in das Geschäft von Krohn angetrunken gewesen zu sein, lässt keinen Zweifel darüber zu, dass er sich doch in einem solchen Zustand befand, dass er das Unerlaubte seiner Tat noch erkannte und dieser Einsicht entsprechend handelte. Eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 2 StGB lag daher nicht vor. ...”

Es ist nicht ersichtlich, wieso sich aus der Einlassung des Angeklagten, er sei stark angetrunken gewesen, kein Zweifel hinsichtlich einer etwaigen verminderten Zurechnungsfähigkeit ergibt. Im Übrigen sind die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte zu formelhaft und geben dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob das Landgericht im Falle Krohn den § 51 Abs. 2 StGB richtig angewendet hat.

b) Dagegen sind die Angriffe der Revision in Bezug auf den ersten Diebstahl für sich allein betrachtet – unbegründet. Wenn der Angeklagte nunmehr vorträgt, er habe auch in diesem Falle unter der Einwirkung von Alkohol gestanden, so wendet er sich hiermit gegen die Festestellungen der Strafkammer. Derartige Tatsachenangriffe sind im Revisionsverfahren nicht zulässig.

Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung zum ersten Falle keine Bedenken zum Strafmaß. Das Landgericht hat in diesem Falle die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten das Vorliegen mildernder Umstände verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Es könnte nur die Frage auftauchen, ob die Strafzumessung nicht durch die Ausführungen zum Falle Krohn zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein kann. Diese Frage konnte jedoch unerörtert bleiben, weil auch hinsichtlich des ersten Diebstahls das Urteil im Strafmaß wegen der Nichtbeachtung des § 246a StPO aufgehoben werden muss.

Dr. RotbergDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt