Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen Weiterleitungsverzögerung bei Staatsanwaltschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 543/53
- Datum
- 06.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Einlegung der Revision am letzten Tag der Frist bei der Staatsanwaltschaft und ist erkennbar, dass die Schrift für das Gericht bestimmt ist, kann eine verzögerte Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaft einen unabwendbaren Zufall und damit Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingebracht wird und die Begründungsfrist bereits abgelaufen ist.
Bei in Abwesenheit verkündetem Urteil beginnt die Einlegungsfrist mit der Zustellung des Urteils; die Begründungsfrist beginnt erst mit dem Ablauf der Einlegungsfrist.
Ein der Partei erst nach Ablauf der Begründungsfrist zugestellter Beschluss kann nicht als Grund für das Versäumen dieser Frist geltend gemacht werden und rechtfertigt keine nachträgliche Heilung ohne gesonderten Wiedereinsetzungsantrag.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. Juni 1953
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kaufmann Bernhard ███████████ aus ███, geboren am ███████████ in ██, wegen Beihilfe zur Herstellung unzüchtiger Schriften
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1953
Tenor
1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Juni 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ist am letzten Tage der Einlegungsfrist bei der Staatsanwaltschaft in Hannover eingegangen. Da sie erkennbar für das Landgericht bestimmt war, lag für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall darin, dass die Staatsanwaltschaft sie nicht sofort, sondern erst nach 2 Tagen dem Gericht vorgelegt hat.
Mit der Wiedereinsetzung entfällt der Beschluss des Landgerichts vom 18. August 1953, durch den die Revision gemäß § 346 StPO verworfen wurde. Daher hat der Senat nunmehr selbst über die Revision zu entscheiden.
2. Der Angeklagte hat die Revision nicht formgerecht, d. h. nicht durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die Begründungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Da das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden war, begann die Einlegungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 30. Juli 1953 und die Begründungsfrist mit Ablauf der Einlegungsfrist, d. h. mit Beginn des 7. August 1953. Sie lief daher am 20. August 1953 ab.
Da dem Angeklagten der Beschluss vom 18. August 1953 erst am 28. August 1953 zugestellt worden ist, konnte dieser Beschluss ihm keinen Anlass geben, die Revisionsbegründungsfrist zu versäumen. Im Übrigen hat der Angeklagte auch weder Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt, noch inzwischen die formgerechte Revisionsbegründung nachgeholt.
Seine Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Schmitt | |||
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