Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 542/76
- Datum
- 19.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Gesetz eine strafrechtlich einschlägige Vorschrift aufgehoben und durch anders gestaltete Tatbestandsvorschriften ersetzt, kann dies die Tragfähigkeit bereits getroffener Verurteilungen beeinträchtigen und eine Aufhebung und Rückverweisung gebieten.
Ein Schuldspruch setzt darlegungs- und feststellungsbezogen voraus, dass die für die innere Tatseite erforderlichen tatsächlichen Umstände eindeutig und widerspruchsfrei festgestellt sind.
Findet das Gericht in der schriftlichen Entscheidungsbegründung einen einschlägigen gesetzlichen Absatz (z. B. eine Alternative oder ein weiteres Tatbestandsmerkmal) nicht Erwähnung, liegt ein entscheidungserheblicher Mangel vor, der die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung begründen kann.
Bei der erneuten Verhandlung kann das Tatgericht auch über Maßnahmen der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden; die Rückverweisung ermöglicht eine vollständige Neubewertung von Schuld und Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann ██████████ █████████ aus ██████, 1940 dort geboren am ██████████████, den ██████████ █████ aus █████, dort geboren am █████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Juni 1976 in den Schuld- und Strafaussprüchen wegen betrügerischen Bankrotts und in den Gesamtstrafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen mussten schon deshalb im vollen Umfang ihrer Einlegung durchgreifen, weil das „Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“ vom 29. Juli 1976 (BGBl. 1976 – Teil I – Nr. 93, S. 2034 ff.) das Dritte Buch der Konkursordnung aufgehoben und durch die – anders gefassten – Vorschriften der §§ 283, 283a bis d StGB ersetzt hat (Art. 5 Nr. 4, Art. 1 Nr. 5).
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner näheren Ausführungen darüber, dass der Schuldspruch nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen wird (die innere Tatseite ist nur unzureichend dargetan, abgesehen von einem unlösbaren Widerspruch) und dass der Absatz 2 des § 239 KO in der schriftlichen Entscheidungsbegründung völlig übergangen worden ist.
Im Übrigen hat das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit, gegebenenfalls auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte