Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzulässige Vertretung durch Referendar führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 542/66
Datum
31.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein Referendar als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers auftrat. Der BGH stellt fest, dass Referendare in erstinstanzlichen Landgerichtsverhandlungen nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden können und §139 StPO hier nicht greift. Mangels amtlicher Vertretungsbestellung liegt ein unbedingter Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO vor; das Urteil wird aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung oder Zulassung von Referendaren als Pflichtverteidiger in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht ist unzulässig; §142 Abs. 2 StPO gestattet dies nicht.

2

Eine Übertragung der Verteidigung nach §139 StPO betrifft nur Wahlverteidiger und erfordert das Einverständnis des Angeklagten; sie ersetzt nicht die ordnungsgemäße Bestellung eines Pflichtverteidigers.

3

Das Auftreten eines unzulässig bestellten Vertreters des Verteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO.

4

Ein Referendar kann nur dann als Vertreter eines Rechtsanwalts auftreten, wenn eine ausdrückliche amtliche Bestellungsbefugnis der Justizverwaltung vorliegt; das bloße Auftreten als Vertreter ersetzt dies nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rolf G. aus █████, geboren am 7. 1929 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Dem Angeklagten war gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO der Rechtsanwalt J. V. ███ als Verteidiger bestellt worden. In der Verhandlung am 31. Mai 1966 hat die Strafkammer durch Beschluss einen Referendar „als Vertreter des Verteidigers Rechtsanwalt ███ zugelassen“; derselbe Referendar ist auch am 1. Juni 1966 als Pflichtverteidiger „für Rechtsanwalt ███████ aufgetreten“. Beides war unzulässig. Für erstinstanzliche Verhandlungen vor dem Landgericht können Referendare nach § 142 Abs. 2 StPO nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Eine Übertragung der Verteidigung nach § 139 StPO kam nicht in Betracht; denn diese Bestimmung gilt nur für Wahl-, nicht für Pflichtverteidiger und erfordert überdies das Einverständnis des Angeklagten. Der Referendar war auch offensichtlich nicht etwa ein von der Justizverwaltung amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts █████.

Der von der Revision geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt daher vor.

SarstedtSiemerDr. Borker
KoffkaSchmitt