Revision: Unzulässige Vertretung durch Referendar führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 542/66
- Datum
- 31.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung oder Zulassung von Referendaren als Pflichtverteidiger in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht ist unzulässig; §142 Abs. 2 StPO gestattet dies nicht.
Eine Übertragung der Verteidigung nach §139 StPO betrifft nur Wahlverteidiger und erfordert das Einverständnis des Angeklagten; sie ersetzt nicht die ordnungsgemäße Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Das Auftreten eines unzulässig bestellten Vertreters des Verteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO.
Ein Referendar kann nur dann als Vertreter eines Rechtsanwalts auftreten, wenn eine ausdrückliche amtliche Bestellungsbefugnis der Justizverwaltung vorliegt; das bloße Auftreten als Vertreter ersetzt dies nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rolf G. aus █████, geboren am 7. 1929 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Dem Angeklagten war gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO der Rechtsanwalt J. V. ███ als Verteidiger bestellt worden. In der Verhandlung am 31. Mai 1966 hat die Strafkammer durch Beschluss einen Referendar „als Vertreter des Verteidigers Rechtsanwalt ███ zugelassen“; derselbe Referendar ist auch am 1. Juni 1966 als Pflichtverteidiger „für Rechtsanwalt ███████ aufgetreten“. Beides war unzulässig. Für erstinstanzliche Verhandlungen vor dem Landgericht können Referendare nach § 142 Abs. 2 StPO nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Eine Übertragung der Verteidigung nach § 139 StPO kam nicht in Betracht; denn diese Bestimmung gilt nur für Wahl-, nicht für Pflichtverteidiger und erfordert überdies das Einverständnis des Angeklagten. Der Referendar war auch offensichtlich nicht etwa ein von der Justizverwaltung amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts █████.
Der von der Revision geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt daher vor.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |