BGH: Nichtanwendung des §213 StGB wegen berechtigter Furcht — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 542/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein anderer mildernder Umstand im Sinne des § 213 StGB kann vorliegen, wenn der Täter aus berechtigter Furcht vor ernsthaften, wiederholten Angriffen des Opfers handelt.
Grundsätzlich besteht keine Rechtspflicht, einer unverschuldeten Bedrohung durch Flucht oder Verbergen auszuweichen; das Unterlassen solchen Ausweichens schließt die Annahme eines mildernden Umstands nicht aus.
Die Nichtberücksichtigung eines als gegeben erkannten mildernden Umstands ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf der Annahme beruht, Ausweichen oder Verbergen sei dem Täter zumutbar gewesen, obwohl dies unter den konkreten Umständen unzumutbar war.
Erhebliche rechtliche Fehler bei der Würdigung mildernder Umstände begründen die Aufhebung des Strafausspruchs und erfordern bei Bedarf die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 19. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Matrosen Günter ██████ aus ███████, dort geboren ███████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 19. Juni 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen. Insoweit war die Revision des Angeklagten daher zu verwerfen.
Zutreffend aber macht sie geltend, dass die Nichtanwendung des § 213 StGB auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.
a) Das gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer meint, eine sogenannte Provokation sei gegeben. Die ablehnenden Urteilsgründe hierzu sind weder widersprüchlich, noch lassen sie sonstige Rechtsmängel erkennen. Die Einzelausführungen der Revision bekämpfen in Wahrheit nur die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters; damit können sie aber in diesem Rechtszug nicht durchdringen.
b) Indessen ergeben die erschöpfenden Feststellungen deutlich, dass hier ein „anderer mildernder Umstand“ im Sinne des § 213 StGB vorliegt.
aa) Wie die angefochtene Entscheidung hervorhebt, war der Angeklagte zunächst ohne eigenes Verschulden von KC. schwer beleidigt und wiederholt körperlich verletzt worden. Diese Angriffe des Getöteten endeten mit dessen Drohung: „Wenn wir uns nochmal sehen, dann gnade Dir Gott, dann rechnen wir ab!“
Diese Drohung hatte der „unausgereifte“ Angeklagte, der zur Tatzeit erst wenige Monate über 21 Jahre alt war, als durchaus „ernsthaft“ und „gefährlich“ angesehen. Von seinem Standpunkt aus hatte er nur die Wahl, auszuweichen, „abends nach Feierabend an Bord zu bleiben“ oder selbst einen Angriff gegen KC. unter Zuhilfenahme eines Messers zu führen, um so die überlegene Körperkraft des Gegners auszugleichen. Das Schwurgericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Angriff mit dem Messer nur gesucht „um nichts befürchten zu müssen“ (UA S. 9/10), „um in der nächsten Woche vor K. sicher zu sein“ (UA S. 10); der Angeklagte habe sein Vorgehen als einzige Lösung angesehen, „um sich frei bewegen zu können, ohne weitere schwere Misshandlungen von Krause befürchten zu müssen“ (UA S. 23).
bb) Der Tatrichter erblickt in diesem Beweggrund der Furcht des (unbestraften, „zur Tatzeit noch nicht altersgemäß entwickelten“, durch „das Verhalten KC.s untergründig erregten“ und angetrunkenen) Angeklagten nur deshalb keinen anderen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB, weil die befürchteten Misshandlungen auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus „nicht unausweichlich“ gewesen seien (UA S. 24). Was hierunter zu verstehen ist, ergeben die oben mitgeteilten Feststellungen deutlich: Der Angeklagte hatte seinem Gegner ausweichen, er hätte „abends nach Feierabend an Bord bleiben“ sollen.
Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Senat hat schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass grundsätzlich keine Rechtspflicht besteht, einer unverschuldeten Bedrohung durch Flucht oder Verbergen auszuweichen. Auch im vorliegenden Fall war ein solches Verhalten für den Angeklagten unzumutbar, zumal es sich um einen Streit zwischen Matrosen handelte. Mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB durften daher nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Angeklagte (der andere Möglichkeiten nicht sah) weder „ausweichen“ noch sich an Bord verbergen wollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Kersting |