Revision verworfen – Verneinung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) gebilligt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 541/99
- Datum
- 23.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung oder beginnender krimineller Entwicklung begründet nicht automatisch verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB erfordert eine spezifische Würdigung des Einflusses der Störung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Einzelfall; pauschale Einschätzungen genügen nicht.
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die rechtliche Überprüfung keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken gegen die Feststellungen und die rechtliche Bewertung der Vorinstanz ergibt.
Auch bei Verneinung verminderter Schuldfähigkeit ist im Strafvollzug auf den individuellen Therapiebedarf des Täters, insbesondere bei jungen Straftätern, Bedacht zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 3. Juni 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es unterliegt keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, da das Landgericht ungeachtet der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner beginnenden kriminellen Entwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Im Strafvollzug gegen den noch sehr jungen Angeklagten wird dessen ungeachtet auf dessen erheblichen Therapiebedarf Bedacht zu nehmen sein.
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