Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Verneinung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) gebilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 541/99
Datum
23.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau. Streitpunkt war, ob aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und beginnender krimineller Entwicklung verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB vorliegt. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und billigt die Verneinung des §21 StGB. Er weist zugleich darauf hin, dass im Strafvollzug der erhebliche Therapiebedarf junger Täter zu beachten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung oder beginnender krimineller Entwicklung begründet nicht automatisch verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB.

2

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB erfordert eine spezifische Würdigung des Einflusses der Störung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Einzelfall; pauschale Einschätzungen genügen nicht.

3

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die rechtliche Überprüfung keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken gegen die Feststellungen und die rechtliche Bewertung der Vorinstanz ergibt.

4

Auch bei Verneinung verminderter Schuldfähigkeit ist im Strafvollzug auf den individuellen Therapiebedarf des Täters, insbesondere bei jungen Straftätern, Bedacht zu nehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 3. Juni 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es unterliegt keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, da das Landgericht ungeachtet der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner beginnenden kriminellen Entwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Im Strafvollzug gegen den noch sehr jungen Angeklagten wird dessen ungeachtet auf dessen erheblichen Therapiebedarf Bedacht zu nehmen sein.

NackHarmsTepperwien
BasdorfGerhardt