Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Hausfriedensbruchs-Verurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 541/93
Datum
14.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte E legte Revision ein; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin in Teilen auf und ändert den Schuldspruch des Mitangeklagten Thal, sodass dessen Verurteilung wegen tateinheitlichen Hausfriedensbruchs entfällt. Es fehlt ein wirksamer Strafantrag nach § 123 Abs. 1, 2 StGB, da der Hausrechtsinhaber den Antrag zurücknahm und die Zeugin nicht Inhaberin des Hausrechts war. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Nötigung wird die Sache zur neuen Verhandlung an den Strafrichter zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1, 2 StGB setzt einen wirksamen Strafantrag des Berechtigten voraus.

2

Nur der Inhaber des Hausrechts ist nach § 123 Abs. 2 StGB strafantragsberechtigt; wer sich lediglich mit Erlaubnis in der Wohnung aufhält, ist nicht Inhaberin des Hausrechts.

3

Die Zurücknahme eines Strafantrags nach § 77d StGB macht einen zuvor gestellten Strafantrag wirksam unrichtig und kann zur Aufhebung eines auf diesem Antrag beruhenden Schuldspruchs führen.

4

Das Fehlen des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs schließt die Verfolgung andersartiger Tatbestände (z. B. Nötigung nach § 240 StGB) nicht aus; hierfür sind jedoch genügende Feststellungen erforderlich.

5

Eine erfolgreiche Revision kann nach § 357 StPO auf Mitangeklagte erstreckt werden und zu einer Änderung ihres Schuldspruchs führen, wenn die angegriffenen Feststellungen auch deren Verurteilung betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. September 1993 in der Strafsache gegen

█ Frank aus ███, dort geboren am ██ 1962,

Andreas Heinz Thal geborener Koh aus ███, dort geboren am ██ 1965,

wegen Hausfriedensbruchs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. September 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Urteil sich gegen den Angeklagten ██ richtet,

b) im Schuldspruch gegen den Angeklagten Thal – ██ dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung gegen den Angeklagten ████ auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe und den Angeklagten ██████ wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ███ hat Erfolg und führt zudem nach § 357 StPO zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Nichtrevidenten Thomanek.

Die Verurteilung des Angeklagten █████ kann keinen Bestand haben.

Es fehlt an dem nach § 123 Abs. 1, 2 StGB erforderlichen Strafantrag.

a) Der Hausrechtsinhaber ██████ hat den von ihm gestellten Strafantrag rechtswirksam nach § 77d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zurückgenommen (SA Bd. II Bl. 40 R).

b) Ob die Zeugin ██████ mit ihrer Strafanzeige in Verbindung mit ihrer polizeilichen Vernehmung (SA Bd. I Bl. 6 bis 8) einen Strafantrag in der Form des § 158 Abs. 1 StPO angebracht hat, kann dahinstehen; denn die Zeugin war zur Stellung eines Strafantrags nach § 123 Abs. 2 StGB nicht berechtigt. Sie wohnte lediglich „mit Erlaubnis des Zeugen █████ in dessen Wohnung, war dort aufhältig“, ohne seine Lebenspartnerin zu sein, hatte vielmehr anderweitig eine eigene Wohnung (UA S. 3, SA Bd. I Bl. 1, 9, 93).

Bei diesen Wohnverhältnissen war die Zeugin nicht Inhaberin des Hausrechts und mithin nicht strafantragsberechtigt (vgl. K. Schäfer in LK 10. Aufl./Lenckner, § 123 Rdn. 76, 85; in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl., § 123 Rdn. 29, 38).

2. Das Fehlen eines Strafantrags nach § 123 Abs. 2 StGB führt indes nicht zur Einstellung des Verfahrens; denn das Verhalten des Angeklagten an der Wohnungstür kann eine Nötigung nach § 240 StGB zum Nachteil der Zeugin █████ darstellen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. August 1993 ausgeführt hat. Allerdings genügen die bisherigen Feststellungen für einen Schuldspruch wegen Nötigung nicht, sodass die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung schon deshalb nicht möglich ist. Indes hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht mit den Ausführungen UA S. 5 eine Nötigung nur für das spätere Geschehen innerhalb der Wohnung, nicht aber für die Handlungen beim Betreten der Wohnung ausgeschlossen hat.

Da die Strafgewalt des Strafrichters (§ 25 GVG) ausreicht, verweist der Senat die Sache an diesen zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

II.

Die Entscheidung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ███████, der nicht Revision eingelegt hat, in der Weise zu erstrecken, dass dessen Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt. Eine gesonderte Verurteilung dieses Angeklagten wegen einer im Eindringen in die Wohnung liegenden Nötigung kommt nicht in Betracht, denn das Landgericht hat das gesamte Verhalten dieses Angeklagten – Eindringen in die Wohnung und die anschließenden Handlungen in der Wohnung – rechtsfehlerfrei als natürliche Handlungseinheit bewertet und den Angeklagten ████████ dieserhalb auch wegen Nötigung verurteilt. Der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten wird von der Schuldspruchbeschränkung nicht berührt, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei entsprechend beschränktem Schuldspruch auf eine geringere als die verhängte Strafe erkannt hätte.

HorstkotteHarmsHager
LaufhütteNack